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Staatstrojaner-Affäre: Hat Mario Fehr das Bundesgerichtsurteil ignoriert?

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Staatstrojaner-Affäre: Hat Mario Fehr das Bundesgerichtsurteil ignoriert?

08.11.2015, 06:5708.11.2015, 07:10
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Die Affäre um die Beschaffung einer Spionage-Software durch den Zürcher SP-Regierungsrat Mario Fehr erhält neue Brisanz. In einem Bundesgerichtsurteil von Oktober 2014 wiesen die höchsten Schweizer Richter die Zürcher Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf die fragwürdige gesetzliche Grundlage für Trojaner-Einsätze hin, wie Recherchen der Zeitung Schweiz am Sonntag zeigen.

Nur zwei Monate, im Dezember 2014, kaufte die Kantonspolizei die umstrittene Software trotzdem – mit Zustimmung von Mario Fehr. Die kritische Einschätzung des Bundesgerichts geht auf eine Beschwerde gegen das 2012 vom Zürcher Kantonsrat verabschiedete und 2013 vom Zürcher Regierungsrat in Kraft gesetzte Polizeigesetz (PolG/ZH) zurück, das die gesetzliche Grundlage für Überwachung von Echtzeitkommunikationsmitteln – zum Beispiel Chats – bei präventiven Vorermittlungen schaffen sollte.

Eine Privatperson reichte am Bundesgericht dagegen Beschwerde ein, weil das Gesetz gegen verfassungsmässige Grundrechte verstosse. Konkret bemängelte der Beschwerdeführer, dass Überwachungen des Fernmeldeverkehrs den Anforderungen von Artikel 179 im Strafgesetzbuch (StGB) genügen müsse, der eine richterliche Genehmigung für Überwachungsmassnahmen verlange. Im Zürcher Polizeigesetz war in Artikel 32f nur eine Genehmigung durch ein Polizeikader festgeschrieben.

Rechtsgrundlage fragwürdig

Am 1. Oktober 2014 kippt das Bundesgericht Artikel 32f des Zürcher Polizeigesetzes. In der Urteilsbegründung machen die höchsten Richter eine entscheidende Bemerkung: Es sei «zumindest fraglich, inwieweit Art. 179 StGB auf die Überwachung mittels Computerprogrammen anwendbar ist.» Ausdrücklich weisen die Richter auf einen massgebenden Gesetzeskommentar der Rechtsanwälte Peter von Ins und Peter-René Wyder hin, die 2013 zu Artikel 179octies StGB festhielten:

«Für einen Einsatz von Trojanersoftware durch Überwachungsbehörden (...) ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in der StPO zu fordern. Diese fehlt zurzeit noch.»

Trojaner seien «nicht ohne weiteres zu den durch die Behörden nutzbaren Überwachungsgeräten zu zählen», weil sie «quasi per Mausklick eine viel weitergehendere und vertieftere Überwachung erlauben als Telefonmitschnitte oder Wanzen.»

Allerspätestens jetzt, so schreibt die «Schweiz am Sonntag», hätte SP-Regierungsrat Mario Fehr wissen können und müssen, dass die Rechtsgrundlage für Staatstrojaner mehr als fragwürdig ist.

EJPD dementiert Fehrs Aussage

Gegenüber der «Schweiz am Sonntag» wollte die Zürcher Sicherheitsdirektion mit Verweis auf die hängige Strafanzeige und die laufende Untersuchung durch eine Subkommission der kantonsrätlichen Geschäftsprüfungskommission (GPK) keine Stellung nehmen.

Wie die «Schweiz am Sonntag» weiter schreibt, kommt der Zürcher Regierungsrat Mario Fehr auch wegen seiner diese Woche in einem NZZ-Interview gemachten Aussage in die Bredouille. SP-Justizministerin Simonetta Sommaruga habe im Parlament während den Beratungen zum Bundesgesetz zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) die ausreichende Rechtsgrundlage für Trojaner-Einsätze bestätigt.

Das Eidgenössische Justizdepartement dementiert Fehrs Aussage ausdrücklich: «Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga hat im Parlament die gesetzliche Grundlage von Staatstrojanern stets als umstritten bezeichnet», sagt EJPD-Sprecher Guido Balmer gegenüber der «Schweiz am Sonntag». (schweiz am sonntag/kub)

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10 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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rolf.iller
08.11.2015 12:11registriert Juli 2014
Nicht zu vergessen, die Spionagesoftware hat dem Hersteller Hacking Team ungefragt Zugriff auf die Systeme der KaPo ZH gegeben. Dadurch wurde unsere eigene Sicherheit komprimitiert. So was darf sich nicht wiederholen!
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Joshzi
08.11.2015 12:19registriert September 2014
Auf jeden Fall war die Anzeige der JUSO berechtigt. Diese Empfindlichkeit von Herrn Fehr diesbezüglich, sie spricht in meinen Augen Bände. Die reflexartige Abwehr eines Ertappten, so erscheint mir das jedenfalls zu sein.
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