Hotels und Gastgewerbebetriebe müssen für die angebotenen Radio- und TV-Programme urheberrechtliche Vergütungen bezahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Verbände GastroSuisse und hotelleriesuisse waren der Ansicht, dass für den Konsum von Radio und Fernsehen in Gästezimmern eine gesetzliche Grundlage für die Gebührenpflicht fehle. Sie gelangten deshalb wegen des sogenannten Gemeinsamen Tarifs «3a Zusatz» ans Gericht.
Dieser Tarif bestimmt die Entschädigung von Urheberrechten für den Empfang und das Aufführen von Ton- und Tonbildträgern in Gemeinschaftsräumen und Zimmern von Hotels, Spitälern, Gefängnissen und Ferienwohnungen.
Das Bundesgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Entscheid fest, dass ein Hotelier in der Regel einen Gewinn anstrebe. Er könne deshalb keinen erlaubten und vergütungsfreien Eigengebrauch geltend machen.
Anders als das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz entschieden hat, darf der Tarif jedoch nicht rückwirkend per Anfang 2013 angewendet werden. Das Bundesgericht hat den Zeitpunkt auf den 8. Juli 2015 festgelegt, weil der Tarif seit diesem Datum in Rechnung gestellt worden ist. (whr/sda)