Stürme und Unwetter werden auch in der Schweiz immer häufiger. Was wir also in der Nacht auf den Dienstag erlebt haben, dürfte sich in der Zukunft noch häufen. Dabei entstehen oft immense Schäden. Bilder von Bäumen, die auf Autos kippten, finden sich heute überall auf Social Media.
Doch auch an den Häusern und in den Gärten sind massive Zerstörungen zurückgeblieben. Doch sind Sturmschäden überhaupt von der Versicherung gedeckt? Und wer zahlt was? Tatsächlich sind die Kompensationen von Verheerungen nach Stürmen ganz unterschiedlich geregelt.
Dabei gibt es unterschiedliche Bestimmungen für die Kantone und für die Versicherungen selbst. Allgemein ist aber festgesetzt, dass Winde ab 75 Kilometern pro Stunde als Sturm gelten. Ab welcher Windgeschwindigkeit deine Versicherung zahlt, siehst du in den AGBs. So sind die Schäden allgemein aufgeteilt:
Stürzt zum Beispiel ein Baum auf dein Haus, greift die Gebäudeversicherung. Diese deckt grundsätzlich alle Schäden an der Gebäudehülle und dadurch entstehende Folgeschäden (zum Beispiel durch eindringendes Wasser). Kommt es in Folge von einem Blitzeinschlag zu Überspannungsschäden, greift ebenfalls die Gebäudeversicherung.
Aber: Überspannungsschäden sind nur für fest installierte Geräte gedeckt. Für Schäden an beweglichen Geräten wie Mixer, Kaffeemaschine und Computer kommt die Hausratsversicherung auf.
Dringt Wasser infolge von Rückstau aus der Kanalisation in dein Gebäude ein, bist du durch das Grundangebot nicht gedeckt. Diese Schäden werden in Zusatzversicherungen geregelt. Für Schäden an der Umgebung (Garten, Terrassen, etc.) gibt es ebenfalls Zusatzversicherungen.
Fällt ein Baum auf dein Auto oder die Karosserie und Scheiben werden durch Hagel beschädigt, zahlt die Teilkaskoversicherung (oder Vollkasko). Die obligatorische Autohaftpflichtversicherung kommt für solche Schäden nicht auf.
Werden Personen durch herunterfallende Äste oder Gebäudeteile von deinem Grundstück verletzt, wird dieser Schaden durch die Gebäudehaftpflichtversicherung gedeckt. Bei schlecht gesicherten Gegenständen, zum Beispiel einem Blumentopf, könnte aber auch die Privathaftpflicht des Mieters greifen. Je nachdem klagt die Versicherung hier Fahrlässigkeit ein und deckt den Schaden nur teilweise. (leo)