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Staatsanwalt darf Material von Inside Paradeplatz nicht auswerten

Staatsanwalt darf Material von Inside Paradeplatz nicht auswerten

07.07.2025, 14:1507.07.2025, 14:18

Das Zürcher Zwangsmassnahmengericht hat der Staatsanwaltschaft die Auswertung des beim Onlineportal Inside Paradeplatz beschlagnahmten Materials untersagt. Es bestehe kein «nur ansatzweise ausreichender Tatverdacht» für eine Verletzung des Bankgeheimnisses in der Strafsache Pierin Vincenz.

Die Staatsanwaltschaft hatte im Juni in den Redaktionsräumen von Inside Paradeplatz (IP) und im Privatdomizil von Betreiber Lukas Hässig eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Dabei stellte sie Computer, Telefon, Dokumente und Notizen sicher. Hässig liess alles siegeln.

Lukas Haessig, Inside Paradeplatz bei einer Pause am Raiffeisen-Prozess des Zuercher Bezirksgerichts vor dem Volkshaus, am Dienstag, 25. Januar 2022, in Zuerich. Die Staatsanwaltschaft wirft dem ehema ...
Lukas Hässig, Betreiber von Inside Paradeplatz.Bild: KEYSTONE

Wie die Finanzplattform am Montag mitteilte, stützte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 2. Juli die Siegelung. IP veröffentlichte den entsprechenden Ausschnitt aus dem Urteil als Bild. Das Urteil verhindert, dass die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Materialien für die laufende Strafuntersuchung gegen Hässig nutzen kann.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft veranlasste die Hausdurchsuchung und die Ermittlung gegen die Plattform aufgrund eines Urteils des Obergerichts. Dieses hatte Beat Stocker, dem Mitangeklagten des ehemaligen Raiffeisen-Chefs Vincenz, recht gegeben. Stocker hatte eine Verletzung seiner Privatrechte durch IP geltend gemacht.

IP brachte Stein ins Rollen

Auf Inside Paradeplatz war 2016 ein Beitrag erschienen, wonach Vincenz im Sommer 2015 eine Überweisung von 2,9 Millionen Franken empfangen habe.

Darin stellte Hässig einen möglichen Zusammenhang mit der kurz davor erfolgten Akquisition der KMU-Finanzierungsfirma Investnet durch Raiffeisen her. Dieser Blogbeitrag sowie weitere Recherchen des Journalisten sollen Auslöser von bankinternen Untersuchungen sein, die schliesslich auch dazu führten, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht aktiv wurde.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Vincenz im April 2022 wegen Betrugs, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen mehrfacher passiver Bestechung. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monate. Stocker kassierte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Ursprünglich hob das Obergericht das Urteil auf und wollte den Berufungsprozess nicht durchführen – unter anderem, weil die Anklageschrift viel zu lang und zu detailliert sei. Das Bundesgericht entschied aber, dass das Obergericht den Prozess durchführen müsse. Er ist auf Sommer 2026 angesetzt. (sda)

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16 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Plusplus
07.07.2025 15:35registriert Dezember 2021
Man muss Hässig nicht mögen, er hatte jedoch den Mut dies aufzudecken. Etwas was die etablierten Medienhäuser tun sollten, und nicht ein Blog mit unterirdischer Kommentarspalte.
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Divico111
07.07.2025 14:38registriert November 2021
IP musste in dieser Angelegenheit nicht nur einen Stein ins Rollen bringen, sondern es brauchte viele mutige Steine und Berichte bis sich in der Angelegenheit Vincent medial und strafrechtlich etwas bewegte. Die ganze Angelegenheit ist auch ein Schandfleck für die Schweizer Hauptmedien die sich vor allem wegen dem Maulkorbgesetz nicht mehr getrauen kritisches über Banken zu schreiben.
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Dr. Haggis
07.07.2025 14:45registriert August 2018
Zum einordnen: Wegen fehlendem Anfangsverdacht wollte die Staatsanwaltschaft ZH nicht gegen Journalist Hässig ermitteln. Das Obergericht ZH hat sie dann dazu verpflichtet und beauftragt, gegen den Journalisten vorzugehen. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung durchgeführt. Nun kommt das Zwangsmassnahmengericht, das demselben Obergericht unterstellt ist, zum Schluss, es bestehe kein ansatzweiser ausreichender Tatverdacht. Ist das nun das Ende der Geschichte oder kommt das Obergericht erneut mit einem illustren Entscheid?
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