Wirtschaft
Schweiz

Tiefere Hürden für Massnahmen gegen missliebige Medienartikel

Es wird einfacher, gegen Medienberichte vorzugehen, die einem nicht passen

14.01.2022, 16:3914.01.2022, 16:46
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Tiefere Hürden für Massnahmen gegen missliebige Medienartikel.
Tiefere Hürden für Massnahmen gegen missliebige Medienartikel.Bild: keystone

Wie der Ständerat ist auch die zuständige Nationalratskommission dafür, die Hürden für Massnahmen gegen missliebige Medienartikel zu senken. Der Entscheid fiel in der Kommission allerdings äusserst knapp. Das Thema dürfte daher im Nationalrat viel zu reden geben.

Heute kann ein Gericht einen Medienbericht stoppen, wenn dieser für die gesuchstellende Partei einen «besonders schweren» Nachteil verursachen kann. Dies darf aber nur angeordnet werden, wenn «kein offensichtlicher» Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme «nicht unverhältnismässig» erscheint.

Der Ständerat hatte in der Sommersession 2021 im Rahmen der Modernisierung der Zivilprozessordnung beschlossen, dass es genügen soll, wenn für die Partei, die eine solche Massnahme verlangt, durch die Rechtsverletzung nur noch ein «schwerer» und nicht mehr ein «besonders schwerer» Nachteil droht. Damit könnte häufiger eine vorsorgliche Massnahme – also etwa das zumindest vorübergehend geltende Verbot der Publikation – erlassen werden.

«Zu restriktive Regelung»

Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) beantragt dem Nationalrat nun, dem Ständerat zu folgen. Allerdings nur äusserst knapp mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Die Mehrheit der Kommission sei wie der Ständerat der Meinung, dass die geltende Regelung zu restriktiv sei.

Gegen diese Lockerung stellt sich eine Minderheit. Sie beantragt, am geltenden Recht festzuhalten – also, dass der Nachteil, der aus einer Publikation erwächst, weiterhin «besonders schwer» sein muss. Eine zweite Minderheit will beim Rechtfertigungsgrund ansetzen. Demnach soll ein Gericht nur dann eine vorsorgliche Massnahme anordnen können, wenn «kein» Rechtfertigungsgrund vorliegt. In der heutigen Version heisst es, wenn «offensichtlich kein» Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Verschiedene Verhandlungssprachen

Zu reden gaben im Ständerat auch die Sprachen, in denen zivile Verhandlungen an den Gerichten geführt werden sollen. Geht es nach dem Bundesrat, sollen die Kantone neu in ihrem Recht verankern können, dass in einem Rechtsstreit auf Antrag sämtlicher Parteien eine andere Landessprache oder das Englische benutzt werden kann. Das wollte der Ständerat aber nicht.

Die Nationalratskommission schlägt nun mit 16 zu 9 Stimmen eine Präzisierung vor. So soll klar festgelegt werden, in welchen Rechtsstreitigkeiten nur eine andere Landessprache und in welchen auch das Englische verwendet werden darf. Die Kommissionsmehrheit will die Verwendung des Englischen auf die Handelsstreitigkeiten beschränken. Eine Minderheit möchte dem Ständerat folgen und keine anderen Sprachen zulassen.

Die Kommission wird die Detailberatung an einer ihrer nächsten Sitzungen fortführen. (aeg/sda)

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7 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Salvatore_M
14.01.2022 17:41registriert Januar 2022
Das Team von Inside Paradeplatz, werden keine Freude haben
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PHM
14.01.2022 17:19registriert Oktober 2014
Der Titel liest sich als könne nun jeder alle möglichen Artikel verhindern.

Bisher und auch neu ist es so, dass der Partei, die den Einspruch einlegt 1) ein Nachteil 2) ohne offensichtlichen Rechtfertigungsgrund entstanden sein muss.

Neu ist nur, dass der Nachteil nicht mehr "besonders schwer", sondern nur noch "schwer" sein muss. Angesichts der Tatsache, dass Punkt 2) (keine Rechtfertigung für den Schaden) immer noch genau gleich erfüllt sein muss, halte ich das für vertretbar. Oder will mir jemand sagen, dass "schwere Nachteile" ohne "offensichtlichen Rechtfertigungsgrund" völlig OK wären?
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