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Justiz

Uber darf seine Dienste in Genf weiterhin nicht anbieten – Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein

Uber darf seine Dienste in Genf weiterhin nicht anbieten – Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein

19.01.2016, 12:0019.01.2016, 13:23
Genfer Taxifahrer wehren sich gegen Uber. Untertsützung erhalten sie vom Bundesgericht
Genfer Taxifahrer wehren sich gegen Uber. Untertsützung erhalten sie vom Bundesgericht
Bild: KEYSTONE

Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde des Fahrdienstvermittlers Uber in Genf nicht eingetreten. Uber wehrte sich gegen ein vorläufiges Verbot durch die kantonalen Behörden. Unterdessen ist in Genf ein Gesetz in Arbeit, das eine Zulassung von Uber unter gewissen Bedingungen vorsieht.

Ausgangspunkt der juristischen Auseinandersetzung ist das Verbot der kantonalen Behörden des Kantons Genf für Uber, die Tätigkeit als Fahrdienst zu betreiben. Ende März 2015 stellte das zuständige Amt den Fahrdienst den entsprechenden Entscheid zu.

Die Behörden hatten die Zuständigen von Uber bereits im Vorjahr darüber informiert, dass für den Betrieb des Fahrdienstes eine Zulassung notwendig sei. Dennoch nahm Uber seine Tätigkeit auf, weshalb er auch noch eine Busse von 35'000 Franken aufgebrummt erhielt.

Der Fahrdienst zog in der Folge vor das kantonale Verwaltungsgericht. Dieses erteilte für die Busse die aufschiebende Wirkung, nicht aber für das Tätigkeitsverbot.

Ob dies rechtens ist, wollte Uber vom Bundesgericht wissen. Dieses ist aus formellen Gründen jedoch nicht auf die Beschwerde eingetreten.

Gesetz in Arbeit

Die Genfer Taxifahrer wehren sich gegen die Zulassung von Uber. Um den Streit beilegen zu können, hat der Kanton Genf ein neues Taxigesetz ausgearbeitet.

Dieses sieht vor, dass die beiden bisherigen Taxikategorien zusammengelegt und damit alle die gleichen Privilegien erhalten. Darunter fallen die Benutzung von Standplätzen und in gewissen Strassen das Fahren auf Busspuren.

Für Fahrdienste wie Uber sieht das neue Taxigesetz eine Kategorie «Transportfahrzeuge mit Chauffeur» vor. Die Chaffeure müssen über eine Lizenz verfügen, sie dürfen sich aber nicht Taxi nennen und haben keine Privilegien im Verkehr. Das Gesetz könnte frühestens am 1. Januar 2017 in Kraft treten. (Urteil 2C_547/2015 vom 07.01.2016) (sda)

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