Liebe Elena
Grundsätzlich gilt: Rauchen ist verboten in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Erlaubt ist das Ziehen am Glimmstängel indes in abgetrennten Raucherräumen, im Freien und in privaten Haushalten. Dein Nachbar begeht somit keinen Rechtsbruch, wenn er raucht. Selbst ein ausdrücklich festgeschriebenes Rauchverbot im Mietvertrag ist rechtlich nicht zulässig.
Du kannst dich gegen die Rauchschwaden deines Nachbars aber zur Wehr setzen. Ich würde dir Folgendes empfehlen: Kontaktiere deinen Nachbar und bitte ihn, die Wohnung tagsüber zu lüften und zu bestimmten Zeiten nicht mehr auf dem Balkon zu rauchen.
Zitiere den Gesetzesparagraphen Art. 257 f Abs. 2 OR, wenn er sich uneinsichtig zeigt. Darin steht: «Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen». Beschwere dich bei der Verwaltung, wenn er deine Bitte ignoriert und unbeeindruckt weiterpafft.
Eine übermässige Rauchbelastung kann gemäss Art. 259a OR als Mangel am Mietobjekt ausgelegt werden. Dieser Mangel muss der Vermieter beseitigen – notfalls indem er dem Raucher kündigt. Übrigens: Dir steht das Recht zu, vom Vermieter für die Zeit der Beeinträchtigung eine Mietzinsreduktion zu fordern. Es empfiehlt sich aus Beweisgründen schriftliche Kommunikation mit der Verwaltung – am besten per Einschreiben.
Reagiert der Vermieter nicht auf deine Beschwerden oder auf deine geforderte Mietzinsreduktion, kannst du den Mietzins nach den Vorgaben von Art. 259g OR deponieren lassen. Allerdings: Hinterlegungen sind heikel und die Verfahren kompliziert. Lass dich vorab von der zuständigen Mietschlichtungsbehörde beraten.
Viele Grüsse von Comparis.ch
Hast du noch Fragen zu diesem Thema? Oder hast du eine Frage, die die Comparis-Experten einmal beantworten sollten? Dann schreib eine E-Mail an money-matter@comparis.ch!
Art. 684 ZGB könnte evtl. noch erwähnt werden.