Lieber Ercan
Spielen ist wichtig für die Entwicklung der Kinder. Im Spiel entfalten sie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten. Dabei geht es ab und an auch laut zu und her. Lärmgeplagte Mieter müssen das hinnehmen – zumindest bis zu einem gewissen Grad.
Die Ruhezeiten sind bestmöglich einzuhalten. Sie sind in der Hausordnung geregelt. Wirst du dort nicht fündig, kannst du dich auf die Polizeiverordnung deiner Wohngemeinde stützen. Für die Stadt Zürich etwa gilt: Mittags von 12 bis 13 Uhr sowie abends ab 20.00 Uhr und sonntags ist dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen. Die Toleranzgrenze ist hier höher als während der Nachtruhe von 22 bzw. 23 bis 7 Uhr.
Verursachen die Kinder während den Ruhe- und Nachtruhezeiten dauerhaft und übermässigen Lärm, kannst du grundsätzlich einen Mangel an der Mietsache geltend machen und eine Mietzinsreduktion beim Vermieter fordern. Allerdings lassen sich rechtliche Auseinandersetzungen um Kinderlärm erfahrungsgemäss selten befriedigend lösen. Es drohen langwierige Prozesse.
Bevor du solche Schritte gehst, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise. Suche das Gespräch mit den Eltern und sage, was dich konkret stört. Du kannst auf das Mietrecht verweisen. Es verpflichtet die Mieter auf gegenseitige Rücksichtnahme. Bestimme zusammen mit den Eltern und Kindern klare Spielregeln. Beschwere dich schriftlich beim Vermieter bzw. der Verwaltung, wenn die Spielregeln regelmässig gebrochen werden. Liste im Schreiben auf, wann und wie lange die Kinder während den Ruhezeiten und während der Nacht laut gewesen sind. Du erhöhst den Druck auf die Vermieterschaft, wenn du weitere lärmgeplagte Nachbaren motivierst, der Verwaltung zuschreiben.
Sollte der Kinderlärm zu Unzeiten weiterhin unerträglich sein, informiere die Verwaltung erneut schriftlich. Verwaltungen haben die Möglichkeit, uneinsichtige Mietparteien abzumahnen und ihnen im Extremfall die Kündigung auszusprechen.
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