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Eine Abhandlung über Crans-Montana aus juristischer Sicht

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Röstibrücke

Crans-Montana: Bekannter Staatsanwalt räumt mit den Mythen zu den Untersuchungen auf

Nicolas Feuz, der seit 27 Jahren als Ermittlungsrichter und Staatsanwalt tätig ist, analysiert für watson die Abläufe der Untersuchung in Crans-Montana. Er kritisiert das Verhalten einiger Anwälte und Kommentatoren, insbesondere in den sozialen Medien. Eine aussergewöhnliche Abhandlung – sowohl in ihrer Präzision als auch in ihrer Länge.
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08.03.2026, 09:0408.03.2026, 15:41
nicolas feuz / franc-parler

Zu Beginn sei daran erinnert, dass dieser tragische Fall, bei dem bisher 41 Tote und 115 Verletzte zu beklagen sind und der nicht nur die Schweiz, sondern auch andere Länder betrifft, aus denen einige der Opfer stammen, völlig aussergewöhnlich ist.

Das Mitgefühl mit den Opfern und ihren Familien steht im Zentrum, und es ist nicht angebracht, über ihre unterschiedlichen Reaktionen zu urteilen. Es liegt in der Natur des Menschen, unterschiedlich auf eine Trauer oder eine derartige schwere Verletzung zu reagieren.

Röstibrücke

Jeden Sonntag lädt watson Persönlichkeiten aus der Romandie ein, um aktuelle Ereignisse zu kommentieren oder ein Thema ins Licht zu rücken, das sonst zu wenig Beachtung findet.

Mit dabei: Nicolas Feuz (Schriftsteller), Anne Challandes (Schweizer Bauernverband), Roger Nordmann (Berater, ehem. SP-Nationalrat), Damien Cottier (FDP), Céline Weber (GLP), Karin Perraudin (Groupe Mutuel, ehem. CVP), Samuel Bendahan (SP) und die QoQa-Otte.

Dieses Mitgefühl – das ich als Elternteil von Kindern im gleichen Alter wie die meisten der Opfer voll und ganz teile – kann meiner Meinung nach jedoch nicht die teils übertriebenen Reaktionen eines nicht direkt betroffenen Publikums rechtfertigen. In einigen Medien und vor allem in den sozialen Netzwerken tummeln sich selbst ernannte Expertinnen und Experten für Baurecht, Brandschutz, Strafrecht, Strafverfahren, polizeiliche Ermittlungen, digitale Ermittlungen, technische und wissenschaftliche Kriminalistik, Forensik und vieles mehr.

Es löst ein unangenehmes Gefühl einer mittelalterlichen Hexenjagd aus, einer wütenden Horde, Menschen mit Heugabeln und Fackeln, die Schuldige schon vor Gerichtsurteil – noch vor Abschluss der Ermittlungen – benennen und offen nach öffentlicher Vergeltung schreien. Besorgniserregend, wenn eine Gesellschaft, die sich als resolut modern versteht und auf den Werten des Rechtsstaats basiert, den Eindruck erweckt, plötzlich jegliche Fähigkeit zu Reflexion und Mässigung verloren zu haben.

Vorwort: Jedem seine Kompetenzen

Einige werden behaupten, dass dies angesichts des Ausmasses eines solchen Dramas normal und unvermeidlich sei. Vielleicht. Aber was dieser Fall in den letzten zwei Monaten aufgezeigt hat – abgesehen von der Unkenntnis der Bevölkerung hinsichtlich der Grundlagen des Strafrechts und der Strafprozessordnung – ist eine fast einseitige Darstellung der öffentlichen Meinung durch die Äusserungen einiger Juristinnen, Anwälte und Universitätsprofessorinnen, die zwar das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht kennen, jedoch nicht unbedingt alle praktischen Anwendungen beherrschen, wenn es um die tatsächliche Arbeit der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei vor Ort geht, und noch spezifischer im Rahmen der Bereitschaftsdienste.

Und das ist normal, denn es ist nicht ihre Aufgabe, genauso wenig wie es die Aufgabe eines Staatsanwalts wäre, die Arbeitsweise einer Gerichtsmedizinerin bis ins Detail zu beherrschen. Jeder hat seine eigene Ausbildung und seine eigenen Kompetenzen.

Während das Gesetz, die Doktrin und die Rechtsprechung die grundlegenden Regeln vorgeben, sollte man jedoch nicht vergessen, dass sie nicht alles in der Praxis regeln und niemals bestimmte Unterschiede in der Anwendung zwischen den Kantonen vereinheitlichen werden – sowohl auf Seiten der Justizbehörden als auch der Polizei. Am schwierigsten zu erkennen ist, dass, obwohl es eine einheitliche Strafprozessordnung auf Bundesebene gibt, ihre Anwendung dennoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann.

Und am Ende laufen die Dinge in anderen Kantonen nicht immer genauso ab wie im eigenen. Es ist jedoch der «Besucher», der sich anpassen muss, und nicht umgekehrt.

Ich kann nicht mehr zählen, wie oft ich einem Anwalt aus einem anderen Kanton, der in einem Neuenburger Strafverfahren tätig war, klarmachen musste, dass es mich nicht interessiert, ob der Staatsanwalt oder die Polizei in seinem Kanton anders gehandelt hätte. Natürlich nicht in Verletzung des Bundesrechts, sondern mit einer anderen Sensibilität hinsichtlich der Umsetzung oder Nichtumsetzung bestimmter Ermittlungsmassnahmen. Im Recht nennt man das Ermessensspielraum.

Die Internet-Experten in Crans-Montana

Es ist immer heikel, im Nachhinein, bequem im Sessel sitzend, Entscheidungen zu beurteilen, die eine Behörde unter Zeitdruck treffen musste. Und in dem Fall von Crans-Montana hat man den Eindruck, dass viele Leute glauben, besser als die Walliser Staatsanwaltschaft und Polizei zu wissen, was man hätte tun oder lassen sollen.

Diese Kritiken erinnern mich an das Bild des Militärstrategen, der nie an der Front war, aber weise auf seinem Sofa sitzt und sich die erste halbe Stunde des Films «Der Soldat James Ryan» anschaut. Dann beginnt er, den Soldaten auf dem Bildschirm zu sagen, dass es besser gewesen wäre, auf dieser Normandie-Strandstrasse links abzubiegen statt rechts.

Dennoch gibt es viele Staatsanwälte, Richterinnen des Zwangsmassnahmengerichts, Strafrichter der ersten Instanz sowie kantonale Richter der Berufungs- und Strafberufungsgerichte aus den Kantonen Jura, Bern, Neuenburg, Freiburg und Waadt – um nur diejenigen zu nennen, mit denen ich in den letzten Wochen Gelegenheit hatte, mich auszutauschen –, die das Urteil, das seit Januar ohne jegliche Zurückhaltung über die Walliser Staatsanwaltschaft gefällt wird, nicht teilen.

Was diese Kritiken offenbaren, ist auf der reinen Ebene des Strafverfahrens eine manchmal abweichende Anwendung des Prinzips der Verhältnismässigkeit – also einer gewissen Zurückhaltung – bei der Umsetzung von Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft, Durchsuchungen und Obduktionen, zwischen den westschweizerischen Kantonen.

Es bleibt festzuhalten:

In mindestens fünf Kantonen der Westschweiz, die nicht der Walliser Staatsanwaltschaft angehören, hätten eine Vielzahl von Staatsanwälten genau die gleichen Entscheidungen getroffen wie die Walliser Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser drei Zwangsmassnahmen.

Haben wir also alle einen Fehler gemacht? Vielleicht. Vielleicht auch nicht. Aber dieser alleinige Befund reicht aus, um zu zeigen, dass die Walliser Staatsanwaltschaft insbesondere im Hinblick auf Untersuchungshaft, Durchsuchungen und Obduktionen keinesfalls einer isolierten und grob fehlerhaften Anwendung der Strafprozessordnung beschuldigt werden kann. Denn in Wirklichkeit handelt es sich nicht um Verfahrensfehler, sondern um einen Ermessensspielraum.

Natürlich kenne ich das Sprichwort, dass es so viele Meinungen gibt, wie es Juristen gibt. Meine Meinung – und die der anderen zuvor genannten Richter – macht da keine Ausnahme. Vielleicht wird uns eines Tages das Bundesgericht unrecht geben. Das ist durchaus möglich. Es ist das System, das der Gesetzgeber gewollt hat, und wir akzeptieren es. Was wir jedoch nicht akzeptieren, ist die Idee, dass aufgrund eines aussergewöhnlichen Falls die Regeln des Strafrechts und der Strafprozessordnung anders angewendet werden sollten.

Zugang zur Akte

Bevor wir die zuvor genannten Zwangsmassnahmen betrachten, ist es nützlich, einige Regeln zur Akteneinsicht im Strafverfahren und zur Konsultation des Dossiers durch die Verfahrensparteien zu wiederholen.

Im Allgemeinen sollte sich jemand, der keinen Zugang zur Akte hat, enthalten, die getroffenen Entscheidungen zu beurteilen; oder wenn er dies tut, sollte er sich auf die Darstellung von Grundsatzfragen beschränken, ohne diese mit dem Fall zu verknüpfen, den er nicht in allen Details kennen kann. Und wer Zugang zur Akte hat, selbst bei regelmässigen Konsultationen, sollte nie vergessen, zumindest zu Beginn der Ermittlungen, dass er niemals in Echtzeit über alle Ergebnisse der Ermittlungsmassnahmen verfügen wird.

Was die Entscheidungen der Behörde betrifft, so müssen diese immer zum Zeitpunkt T, an dem sie getroffen wurden, geprüft und bewertet werden. Dies bedeutet nicht nur, Zugang zur Akte zu haben, sondern auch, sie korrekt und chronologisch zu lesen. Die Berufungsbehörden und Anwälte wissen das.

Die Irrungen und Wirrungen des föderalen Systems

Jeder Kanton kennt seine eigenen Regeln und Praktiken hinsichtlich der Aktenführung, wobei der Strafprozess lediglich vage Hinweise dazu gibt. Im Kanton Neuenburg beispielsweise werden die Mandate an die Kriminalpolizei und andere Ersuche, die auf eine Antwort warten, nicht in die Akte aufgenommen, bevor der Polizeibericht oder die besagte Antwort vorliegt. Und klar ist, dass grundsätzlich und mit Ausnahme einer Entscheidung des Staatsanwalts, alle Elemente, die sich in den Händen der Kriminalpolizei befinden, nicht in die Akte aufgenommen oder von den Parteien eingesehen werden können, bevor der Polizeibericht und seine Anhänge offiziell beim Staatsanwalt eingereicht werden.

Im Fall von Crans-Montana – wie in jedem anderen umfangreichen Ermittlungsverfahren zu Beginn – wäre es falsch zu glauben, dass derzeit eine vollständige Akte bei den Parteien zirkuliert, beziehungsweise bei den Medien, angesichts der wiederholten Lecks, die wir seit Wochen beobachten.

Die Ermittlungen erfolgen schrittweise

Im Gegenteil, alles deutet darauf hin, dass eine Reihe von Elementen, die sich in den Händen der Walliser Polizei befinden, den Parteien noch nicht bekannt sind. Die Strafprozessordnung erlaubt ausdrücklich diese «Zurückhaltung von Informationen», da sie vorsieht, dass der Zugang zur Akte erst nach der ersten Anhörung des Angeklagten gewährleistet wird.

In einem grossen Fall ist es jedoch nicht selten, dass der Begriff «erste Anhörung» sich auf mehrere, aufgeteilte Anhörungen erstreckt, da es unmöglich ist, einen Angeklagten in einer einzigen Sitzung zu allen Aspekten der Akte zu befragen.

Abschliessend lässt sich sagen, dass, solange die Angeklagten zu bestimmten Elementen, die sich in den Händen der Walliser Polizei befinden, nicht befragt wurden, diese Elemente nicht in die Ermittlungsakte aufgenommen werden und den Parteien somit unbekannt bleiben. Folglich auch der Presse und der Öffentlichkeit.

Wie man Indiskretion gegenüber der Presse vermeidet

Es geht hier nicht darum, über die Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses durch die Parteien und ihre Anwälte zu debattieren. Ich hatte bereits die Gelegenheit, mich in einem früheren Artikel zu diesem Thema zu äussern. Seitdem scheint die Walliser Staatsanwaltschaft eine Entscheidung zu diesem Punkt getroffen zu haben. Und dennoch, trotz dieser Entscheidung, sehen wir weiterhin regelmässig Aktenbestandteile in der Presse durchsickern. Wie reagiert man darauf?

Es gibt zwei Lösungen. Die erste wäre, den Zugang zur Akte (und das Recht, an den Anhörungen teilzunehmen) für die Parteien, die die Entscheidung der Staatsanwaltschaft verletzen, zu beschränken.

Aber zunächst müsste man die Quellen jener Lecks identifizieren, und man kann davon ausgehen, dass diese darauf bedacht sind, ihre Anonymität zu wahren. Die zweite Lösung hingegen ist viel einfacher umzusetzen, auch wenn sie alle Parteien bestraft und nicht nur diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten.

Als Staatsanwalt, würde ich, wenn ich feststellen würde, dass eine Akte, die an die Parteien übermittelt wurde, systematisch in der Presse durchsickert, die Polizei ausdrücklich dazu auffordern, die Erstellung und Einreichung bestimmter Berichte zurückzuhalten.

Und alle sensiblen Elemente, die ich nicht sofort in den Medien durchsickern sehen möchte, bis auf Weiteres in den eigenen Händen zu behalten. Eine Strategie, die wahrscheinlich bei den Parteien auf Ablehnung stossen würde – vorausgesetzt, sie sind sich dessen bewusst –, aber gegen die sie rechtlich nicht viel unternehmen könnten, ausser sich im Nachhinein darüber zu empören. Eine ziemlich effektive Methode, um das Ermittlungsgeheimnis zu wahren, wenn die Parteien dem nicht zustimmen.

Abschliessend lässt sich sagen, dass sich durch die Billigung des medialen Aktenlecks einige Parteien selbst schaden könnten. Und bevor öffentlich die Entscheidungen der Walliser Staatsanwaltschaft kritisiert werden, wäre es vielleicht ratsam, an dieser Stelle mehr Zurückhaltung zu üben und sicherzustellen, dass man über eine vollständige Akte verfügt, also insbesondere über alle Elemente, die die Walliser Polizei noch in ihren Räumlichkeiten aufbewahrt, während sie auf die Erstellung ihrer Berichte wartet.

Ansonsten könnten einige der heutigen Kritiken, die auf einer zwangsläufig unvollständigen Akte basieren, sich in der Zukunft gegen ihre Urheber wenden.

Die Nichtteilnahme der Anwälte der Opfer an den ersten Anhörungen

Ich gestehe, dass dieser Punkt überraschen mag, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Anwälte der Angeklagten das Recht gehabt hätten, daran teilzunehmen. In einem Fall dieser Tragweite scheint es offensichtlich, dass die Ermittlungen ab dem Moment, als die diensthabende Staatsanwältin von der Polizei über die Situation informiert wurde, als eröffnet betrachtet werden mussten. In einer solchen Situation können die Regeln der polizeilichen Ermittlungen und des eingeschränkten Beteiligungsrechts der Anwälte der Angeklagten nicht mehr angewendet werden.

Es ist jedoch wichtig, dazu zwei Einschränkungen zu machen.

  • Einerseits muss man mit etwas Abstand eingestehen, dass die Aktenlecks in die Medien dieser Entscheidung der Walliser Staatsanwaltschaft eher recht gegeben haben.
  • Andererseits sollte man den aussergewöhnlichen Charakter des Falls nicht vergessen, der vermutlich in den ersten 48 Stunden eine Vielzahl von Anhörungen und anderen Ermittlungsmassnahmen erfordert hat.

Die Anhörungen nehmen sehr viel Zeit in Anspruch

Zum Vergleich: In einem Mord- oder Totschlagsfall ist es nicht ungewöhnlich, dass die Polizei in den ersten beiden Tagen der Ermittlungen etwa fünfzig Anhörungen vornimmt, da der Schutz der Beweise in solchen Fällen Vorrang vor dem Beteiligungsrecht der Parteien hat, die später immer noch die Wiederholung dieser Anhörungen verlangen können.

Um ein solches Tempo zu halten, vervielfacht die Polizei die Zahl der Ermittlungsduos und führt manchmal bis zu zehn oder fünfzehn Anhörungen parallel durch – oder noch mehr. In einer solchen Situation ist es für einen Anwalt natürlich unmöglich, überall dabei zu sein, und es ist auch sehr schwierig, so viele Kolleginnen und Kollegen zu finden, die bereit sind, an jeder dieser Anhörungen teilzunehmen.

Der Eventualvorsatz

In den ersten Tagen der Ermittlungen wurde viel über den juristischen Begriff des «Mordes durch Eventualvorsatz» gesprochen. Diese Hypothese rief sofort eine grosse Anzahl skeptischer Reaktionen bei den Strafrichtern hervor.

Laut dem Strafgesetzbuch muss der Angeklagte für den Eventualvorsatz die Möglichkeit der Begehung der Straftat – in diesem Fall der Tod eines Menschen durch ein Feuer – als gegeben ansehen und diesen Ausgang im Falle seines Eintretens akzeptiert haben. Klarer formuliert: «Ich weiss, dass mein Verhalten den Tod eines anderen verursachen kann; grundsätzlich wünsche ich das nicht, aber wenn es trotzdem passiert, komme ich damit zurecht.»

Der Eventualvorsatz ist also eine Form krimineller oder deliktischer Absicht, und diese Absicht muss auf ein vorhersehbares Ergebnis gerichtet sein, das man akzeptiert.

Der Begriff des «Eventualvorsatzes» ist sehr komplex, selbst für Juristen, da er in der Regel eine Prüfung des Geisteszustands des Angeklagten erfordert. Aber wie der Anwalt einer der klagenden Parteien in Crans-Montana auf dem Fernsehkanal Léman Bleu treffend erklärt: Es gibt immer eine Kluft zwischen grober Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz.

Wenn man im Fall von Crans-Montana den Eventualvorsatz annehmen würde, hätte man keine andere Wahl, als ihn für die gesamte Kette von Straftaten, die den Angeklagten vorgeworfen werden könnten, zu berücksichtigen. Mord und Körperverletzung durch Eventualvorsatz würden auch den Brandstiftungsvorsatz durch Eventualvorsatz nach sich ziehen.

Die Situation ist viel komplexer

Man wird mir sicherlich entgegnen, dass angesichts der bestehenden Versicherungen diese Hypothese noch in Betracht gezogen werden kann. Nehmen wir das an. Aber es scheint auch festzustehen, dass Jessica Moretti sich zum Zeitpunkt des Brandes im Untergeschoss des Le Constellation aufhielt. Wenn das Gericht also zu dem Schluss käme, dass das Ehepaar Moretti die Möglichkeit der Tötung ihrer Kunden für möglich hielt und das Risiko akzeptierte, müsste das Gericht auch gegen Jacques Moretti einen versuchten Mord oder ein versuchtes schweres Körperverletzungsdelikt durch Eventualvorsatz an seiner Frau berücksichtigen.

Und gegen Jessica Moretti – auch wenn es keine Straftat ist, aber der Gedankengang ist erforderlich – eine versuchte Selbsttötung durch Eventualvorsatz, also die Tatsache, dass sie ihre eigene Todesgefahr für möglich hielt und dies akzeptierte. Der Beweis für das Fehlen eines Eventualvorsatzes in diesem Fall könnte hier enden.

In jedem Fall schien es in den ersten Stunden der Ermittlungen völlig gerechtfertigt, davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Eventualvorsatzes in diesem Fall nahezu null war.

Übrigens scheinen heute mehrere Anwälte der klagenden Parteien zuzugeben, dass es sich um mögliche Straftaten handelt, die durch Fahrlässigkeit und nicht durch Eventualvorsatz begangen wurden. Und diese Anerkennung ergibt sich nicht nur daraus, dass im Falle eines Eventualvorsatzes – also einer vorsätzlichen Straftat – die Haftpflichtversicherungen gemäss ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Leistungsablehnung aussprechen könnten.

Fahrlässige Tötung

Das Unverständnis der Grundlagen des Schweizer Strafrechts durch die Öffentlichkeit wurde sofort in den sozialen Medien spürbar, wo – wie in vielen anderen Fällen – lautstark völlig überzogene Haftstrafen gefordert werden.

Das Gesetz ist eindeutig

Es ist daher wichtig zu betonen, dass die Strafrahmen, die im Schweizer Strafgesetzbuch und in anderen Gesetzen vorgesehen sind, nicht von den Justizbehörden festgelegt werden, die für die Anwendung dieser Gesetze zuständig sind, sondern vom Bundesgesetzgeber, also den Bundesparlamenten. Die Justizbehörden sind nicht frei, sich davon abzuweichen, selbst wenn in anderen Ländern wie Frankreich oder Italien beispielsweise strengere Strafen in ihrer Gesetzgebung vorgesehen sein könnten.

In der Schweiz wird fahrlässige Tötung mit einer maximalen Freiheitsstrafe von drei Jahren geahndet.

Im Falle mehrerer Straftaten, was juristisch als «Konkurs» bezeichnet wird, könnte die Höchststrafe auf viereinhalb Jahre Gefängnis steigen.

Doch es handelt sich hierbei nur um die maximalen Strafen, die das Gesetz vorsieht, und es sollte nicht vergessen werden – selbst Juristinnen und Juristen vergessen das manchmal – dass das Schweizer Strafrecht auf dem Prinzip des Schuldstrafrechts basiert, das die Bestrafung des Angeklagten auf den begangenen Fehler und nicht auf dessen Ergebnis stützt.

So sieht man im Bereich des Strassenverkehrs oder bei Arbeitsunfällen auf Baustellen – um nur die häufigsten Beispiele zu nennen – fahrlässige Tötungen, die mal mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, mal mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen auf Bewährung bestraft werden.

Denn selbst wenn das Ergebnis (der Tod eines anderen) natürlich drastisch ist, legt das Gericht die Strafe des Angeklagten nicht auf der Grundlage dieses Ergebnisses fest, sondern auf der Grundlage des Fehlers, den der Angeklagte begangen hat.

Es herrscht ein Gefühl der Ungerechtigkeit

In der Regel rufen solche Urteile starke Reaktionen in der Bevölkerung hervor, und es ist nicht selten, in Presseartikeln oder in den sozialen Medien Kommentare wie «Ein menschliches Leben ist nur 20 Tagessätze wert!» zu lesen. Deswegen noch einmal: Die vom Gesetzgeber gewollte Philosophie des Strafrechts, die Strafe auf der Grundlage des Fehlers und nicht des Ergebnisses festzulegen, entgeht dem Verständnis der Kommentatoren.

Abschliessend kann gesagt werden, dass der Fall von Crans-Montana in seinem Ergebnis schrecklich ist (41 Tote und 115 Verletzte). Aber die Ermittlungen nehmen ihren Lauf – nach meiner Einschätzung in einem eher hohen Tempo – und es ist heute unmöglich zu behaupten, dass das Verhalten der Angeklagten definitiv eine strafbare Fahrlässigkeit darstellt, nicht nur wegen des Prinzips der Unschuldsvermutung, sondern auch angesichts der relativ komplexen und zahlreichen technischen Fragen, die noch geklärt werden müssen. Und erst recht lässt sich nicht sagen, wie im Falle einer nachgewiesenen Fahrlässigkeit die Schwere dieses Fehlverhaltens bewertet wird und welche Strafe letztlich verhängt werden würde.

Einige Medien haben übertrieben

Was mich bei der Medienberichterstattung über diese Tragödie besonders beeindruckt hat, ist die Selektion der Informationen, ob absichtlich oder nicht, durch einige Journalistinnen und Journalisten. Das auffälligste Beispiel war das Interview mit Charles Poncet, einem Genfer Anwalt und angesehenen Strafrechtler, der anscheinend nicht in die Verteidigung der Parteien in diesem Fall involviert war. Die Medien haben seine Kritik am Walliser Staatsanwalt ausführlich verbreitet – mit einigen Einschränkungen. Aber seltsamerweise hat niemand auf seine Schlussfolgerung reagiert:

«In solchen Tragödien zeigt die Erfahrung, dass das Strafurteil oft lange auf sich warten lässt, und sehr häufig werden die Menschen nicht verurteilt oder zu moderaten Strafen mit Bewährung verurteilt (bedeutet: Strafen unter zwei Jahren).

Es ist ein Fehler, dass hier mehr oder weniger qualifizierte Kommentatoren exemplarische Freiheitsstrafen und Festnahmen gefordert haben. Das ist übertrieben.»
Charles Poncet

Verhältnismässigkeit und Zurückhaltung bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen

Die Untersuchung eines Falls im Zusammenhang mit einer möglichen Straftat durch Fahrlässigkeit bedeutet daher vor allem, die vermeintliche Schuld des Angeklagten zu ermitteln und nicht das Ergebnis seiner Handlungen.

Mit anderen Worten:

Ob nun ein Toter, vierzig Tote oder zweihundert Tote aus einer gleichen vermuteten Schuld resultieren – die durchzuführenden Ermittlungsmassnahmen zur Feststellung der Verantwortlichkeiten sind mehr oder weniger die gleichen.

Und auf keinen Fall dürfen diese Ermittlungsmassnahmen aufgrund der Emotionen, die den Fall begleiten, variieren.

Die drei Grundsätze der Verfahren

Was die Zwangsmassnahmen betrifft, so müssen drei grundlegende verfahrensrechtliche Prinzipien die Entscheidungen der Ermittler leiten.

  • Zunächst das Prinzip der Verhältnismässigkeit, das vorschreibt, dass die Massnahme im Hinblick auf die Schwere der Straftat (also der vermuteten Schuld und nicht ihres Ergebnisses) gerechtfertigt erscheinen muss. In diesem Zusammenhang sei auf die Aussagen von Daniel Jositsch, Professor für Strafrecht und Zürcher Ständerat, in der SonntagsZeitung verwiesen, in denen er erklärte, dass fahrlässige Tötung ein «Vergehen mittlerer Schwere» und kein Verbrechen sei.
  • Das Prinzip der Verhältnismässigkeit besagt, dass bei zwei Massnahmen, die denselben Effekt erzielen könnten, die Strafbehörde diejenige wählen muss, die dem Angeklagten am wenigsten schadet.
  • Schliesslich das allgemeine Verbot der «Fishing Expedition», also willkürliche Durchsuchungen in einem Fall anzuordnen, wenn man keine klare Vorstellung davon hat, was man sucht, und «eine Angelschnur auswirft, um zu sehen, was aus dem Wasser kommt».

Man darf sich nicht verzetteln

An diesem Punkt höre ich bereits die Stimmen einiger Kommentatoren, mehr oder weniger qualifiziert, um die Worte von Charles Poncet zu verwenden, die sich erheben und rufen, dass im Zweifel und angesichts der Schwere der Situation alles unternommen werden müsse, ohne jegliche Zurückhaltung. Die Antwort lautet eindeutig nein – keinesfalls ohne eine vorherige Überlegung zur Relevanz jeder Ermittlungsmassnahme.

Wozu dient eine Massnahme? Was kann sie zur Verfahrensermittlung beitragen? Was genau wird gesucht?

Wenn man im Zweifelsfall nur vorsichtig handelt, indem man Ermittlungsmassnahmen in alle Richtungen ausweitet, aber ohne jene Fragen zu beantworten, gerät man in die Falle der «Fishing Expedition».

Hätten Staatsanwälte – beziehungsweise die Zwangsmassnahmengerichte – in anderen Kantonen Untersuchungshaft, Obduktionen und alle erforderlichen Durchsuchungen im Rahmen des Falls von Crans-Montana angeordnet? Vielleicht. Vielleicht auch nicht. Aber bei Weitem nicht alle.

Denn es geht erneut um die unterschiedliche Sensibilität jedes Kantons – und manchmal sogar um die unterschiedliche Sensibilität von einem Richter zum anderen im gleichen Kanton – bei der Anwendung des Prinzips der Verhältnismässigkeit, das auf all diese Zwangsmassnahmen anwendbar ist. Daher ist es schlichtweg falsch, heute zu behaupten, dass die Walliser Staatsanwaltschaft nach eigenen Regeln gehandelt hat, unabhängig davon, was in den 25 anderen Schweizer Kantonen getan worden wäre.

Die Untersuchungshaft

Im öffentlichen Bewusstsein wird immer noch zu oft zwischen der Strafe, die nur vom Gericht zum Zeitpunkt des Urteils verhängt werden kann, und der Untersuchungshaft verwechselt, die juristisch gesehen nicht zu rein strafzwecklichen Zwecken verhängt werden darf. Diese Verwechslung ist nicht neu und wird leider auch in zukünftigen medialen Fällen bestehen bleiben, weit über den Fall Crans-Montana hinaus.

Der Einsatz von Untersuchungshaft ist heikel

Untersuchungshaft darf nur mit äusserster Zurückhaltung angeordnet werden, wenn ein Risiko der Zusammenarbeit mit anderen, der Flucht oder der Wiederholung der Straftat besteht. Während der Ermittlungen und bis zum Urteil gilt als Grundsatz, dass der Angeklagte, der die Unschuldsvermutung geniesst, auf freiem Fuss bleibt.

Im Fall von Crans-Montana wurde viel über das Risiko der Flucht und der Kollusion gesprochen. Alle qualifizierten Strafrechtlerinnen und Strafrechtler sind sich einig, dass es völlig legitim war, das Flucht-Risiko durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen zu mildern, wie etwa die Zahlung einer Kaution, die Hinterlegung von Ausweisdokumenten und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden.

Andere hingegen scheinen das Risiko der Kollusion stark zu betonen und vergessen dabei, dass ein solches Risiko in fast allen Strafverfahren leicht behauptet werden kann, aber in der Praxis wird die überwiegende Mehrheit dieser Verfahren ohne die Anordnung von Untersuchungshaft durchgeführt.

Einfach weil es durchaus möglich ist, zu ermitteln, die Fakten zu rekonstruieren und Beweise zu sammeln, ohne auf diese Massnahme zurückzugreifen, die immer noch den schwerwiegendsten Eingriff in die individuellen Freiheiten darstellt.

Und man vergisst auch, dass bei Ermittlungen zu Straftaten durch Fahrlässigkeit eine ganz besondere Zurückhaltung bei der Untersuchungshaft geboten ist.

Die Massnahme ist selten

In der schweizerischen Rechtsprechung ist eine Untersuchungshaft in Fällen von Fahrlässigkeit übrigens eher selten, um nicht zu sagen nahezu nicht existent. Ausgehend von dieser Feststellung lässt sich der Walliser Staatsanwaltschaft sicherlich nicht vorwerfen, dass sie sich entschieden hat, die Angeklagten in den Stunden und Tagen nach der Tragödie auf freiem Fuss zu lassen.

Und um auf die Aussagen des Strafrechtsprofessors und Zürcher Ständerats Daniel Jositsch (siehe oben☝️) in der SonntagsZeitung zurückzukommen, die von vielen Staatsanwälten und Richtern aus der Romandie geteilt wurden:

«Soweit ich weiss, gibt es keinen Grund, Jacques Moretti in Untersuchungshaft zu behalten; ich bin sogar überrascht, dass er inhaftiert wurde.»

Die Durchsuchungen bei den Morettis und in der Gemeinde

Ich werde mich hier nicht weiter mit den Durchsuchungen der Wohnungen der Angeklagten und der Mobiltelefone befassen, da ich nicht genau weiss, wie es damit aussieht, abgesehen davon, dass Durchsuchungsbefehle offenbar am 1. Januar 2026 vom Walliser Staatsanwalt unterzeichnet wurden.

In diesem Zusammenhang kann ich mir vorstellen, dass die Akte zumindest teilweise eine Antwort auf diese Frage gibt. Was bedeutet teilweise? Nun ja: Es gibt noch immer jene Elemente, die sich noch in den Händen der Kriminalpolizei befinden und die noch nicht offiziell an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden sind; folglich also noch nicht in die Akte aufgenommen oder den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden.

Im Gegensatz dazu lässt das Bestreben mancher, unbedingt die Räumlichkeiten der Gemeinde Crans-Montana zu durchsuchen, eher nachdenklich stimmen.

Es deutet vielmehr darauf hin, dass das Publikum immer noch glaubt, Durchsuchungen in der realen Welt liefen genauso ab wie in Filmen.

Eine Verwaltung, sei es die einer Gemeinde, eines Kantons oder eines Krankenhauses, wird grundsätzlich niemals einer Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten mit Umkehrung des Mobiliars unterzogen (zum Beispiel im Falle eines Todes). In der Praxis würden die Polizisten den Durchsuchungsbefehl am Empfang vorlegen, genau wie sie es mit einem Haftbefehl tun würden, und hinter dem Empfangstresen warten, bis ihnen die Akte gebracht wird.

Vor allem in einer Untersuchung zu Straftaten durch Fahrlässigkeit, bei der der Einsatz von Gewalt als völlig unverhältnismässig erscheinen würde. Jede andere Vorstellung von einer polizeilichen Durchsuchung in einem solchen Fall wäre rein cineastische Fantasie.

Wenn die Staatsanwaltschaft die Durchsuchungen anordnet, führt die Polizei diese aus, ohne dass die Parteien anwesend sind. Die Teilnahme der Parteien an der Umsetzung von Zwangsmassnahmen ist nach der Strafprozessordnung nicht zugelassen.

Eine Umfrage ist diskutabel

Manchmal wird vergessen, dass Entscheidungen an einem Tisch getroffen werden, an dem die verschiedenen Beteiligten zu Wort kommen.

Der Staatsanwalt ist kein Oberst in der Armee, der den ausführenden Polizisten einseitig Befehle erteilt, ohne ihnen zuzuhören.

Ein Staatsanwalt, der diese Vorstellung von seinem Beruf vertreten würde, würde nicht lange im Amt bleiben und sich schnell isolieren. Die Polizisten haben ebenfalls ein Mitspracherecht, und es ist wichtig, ihnen zuzuhören, besonders wenn sie die Notwendigkeit einer bestimmten Ermittlungsmassnahme nicht unbedingt teilen. Sie militärisch durchzusetzen, wäre dann der beste Weg, um sicherzustellen, dass diese Massnahme ohne jegliche Überzeugung ausgeführt wird.

Was die Beschaffung der Akte der Gemeinde bezüglich der Brandinspektionen im Le Constellation angeht: Gab es einen guten Grund, anzunehmen, dass jemand daraus Informationen gewinnen könnte? Es ist durchaus berechtigt, sehr ernsthaft daran zu zweifeln, zumal in der Regel die wesentlichen Teile solcher Akten in Kopie zwischen der Gemeinde und den Staatsdiensten zirkulieren, und eine solche Täuschung könnte ziemlich schnell aufgedeckt werden.

Und falls unerwartet doch konkrete – und nicht nur abstrakte und hypothetische – Gründe für einen Verdacht aufkämen, was würde getan werden? Eine Durchsuchung?

Der Aufwand lohnt sich nicht

Man sieht deutlich, dass diejenigen, die eine solche Massnahme beantragen, nie daran teilgenommen haben. Die Räumlichkeiten einer Verwaltung nach möglichen «verlorenen Papieren» zu durchsuchen, wäre wie die Suche nach einer Nadel im Heuhaufen: eine völlig nutzlose Massnahme.

Was die Computerhardware betrifft, so gibt es in der Regel regelmässige Backups, die es ermöglichen, den Zustand des Systems zu einem bestimmten Zeitpunkt, der für die Ermittler von Interesse ist, wiederherzustellen. Wahrscheinlich würde es genügen, dass die Staatsanwaltschaft den zuständigen IT-Service auffordert, ein E-Mail-Konto oder den Speicher zu einem bestimmten Datum wiederherzustellen. Ich habe das bereits mehrfach angeordnet und erhalten; das ist wirklich kein Problem.

Autopsien für die Opfer des Le Constellation?

In der Rechtsprechung habe ich nur Rechtsmittel von Familien gefunden, die sich gegen Autopsien wenden, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurden, nicht umgekehrt. Und diese Urteile des Bundesgerichts enthalten keinen Grund, aus dem man eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft ableiten könnte, in einem bestimmten Fall eine Autopsie anzuordnen.

Die Lehre ist ebenfalls keine Hilfe, ausser vielleicht dem Kommentar eines Praktikers – eines ehemaligen Ermittlungsrichters –, der darauf hinweist, dass eine Autopsie nicht systematisch erfolgt und grundsätzlich nur dann angeordnet wird, wenn sie voraussichtlich nützliche Informationen für das Strafverfahren liefern kann.

Die Autopsie muss sinnvoll sein

Der gleiche Praktiker weist auch darauf hin, dass im Zweifelsfall die Staatsanwaltschaft die Interessen abwägen muss, wobei sie zum Beispiel religiöse Motive, die Würde des Verstorbenen oder das Pietätsgefühl der Angehörigen berücksichtigen sollte.

Aber in jedem Fall wird eine forensische Autopsie nicht von der Staatsanwaltschaft angeordnet, wenn sie für das Strafverfahren nicht notwendig ist. Wenn sie letztlich nur zivilrechtliche Fragen und/oder den psychologischen Bedarf der Familie des Verstorbenen betrifft, erinnert dieser Praktiker zu Recht daran, kann die Familie immer noch auf eigene Initiative handeln und selbst eine sogenannte «Autopsie in der Pathologie» in Auftrag geben.

Das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen verpflichtet sein könnte, eine Autopsie anzuordnen, verweist also auf den Wortlaut des Gesetzes.

Das Strafprozessrecht sieht vor, dass eine Autopsie «bei Bedarf» angeordnet wird, was dem Staatsanwalt einen Ermessensspielraum lässt.

Der Staatsanwalt wird in der Regel niemals versäumen, diese Frage mit der Kriminalpolizei und der wissenschaftlichen Polizei zu besprechen, bevor er seine Entscheidung trifft. Anders ausgedrückt: Der Wortlaut des Gesetzes macht die Autopsie in bestimmten Fällen nie obligatorisch, und es kann festgestellt werden, dass in einigen Fällen von offensichtlichen unnatürlichen Todesfällen, insbesondere bei ausreichend nachgewiesenen fahrlässigen Tötungen, die durch den Tatortbefund und andere Elemente der Akte belegt sind, eine Autopsie nicht immer erforderlich ist.

Es wird mit Empfehlungen gearbeitet

Ein Anwalt erinnerte mich an die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats zur Harmonisierung der Regeln für forensische Autopsien, die vorschlagen, dass eine Autopsie in allen Fällen von offensichtlichem oder vermutetem unnatürlichen Tod notwendig wäre.

Ich werde ihm entgegnen, dass es sich nur um eine Empfehlung handelt und daher keine gesetzliche Bindung besteht. Darüber hinaus würde eine solche, viel zu absolute Empfehlung bedeuten, dass beispielsweise jeder Körper eines eindeutig festgestellten Suizids und noch schlimmer, eines assistierten Suizids, systematisch obduziert werden müsste. Diese absurde Idee kann jeder und jede für sich selbst bewerten.

Diese Überlegung hat mich dazu gebracht, mich zu fragen, ob nach dem Einsturz der Türme in New York am 11. September 2001 Autopsien angeordnet wurden. Die Antwort lautet, dass postmortale Untersuchungen und forensische Analysen durchgeführt wurden, aber nicht in Form klassischer Autopsien für jedes Opfer.

Die Priorität wurde auf die Identifizierung der Opfer gelegt, während die Feststellung der Todesursachen in diesem Fall nicht als relevant für die Ermittlungen erachtet wurde.

Wie der Neuenburger Staatsanwalt Pierre Aubert sehr treffend in der SRF-Sendung Forum erklärte, wird eine forensische Autopsie von einem Staatsanwalt nur angeordnet, wenn sie voraussichtlich nützliche Informationen für das Strafverfahren liefert.

Wie er weiter präzisierte, ist im Fall von Crans-Montana die Frage, ob die Opfer an den Flammen, an Rauchvergiftung oder an einem Erdrücken in der Panik gestorben sind, aus forensischer Sicht vermutlich nicht entscheidend für die Feststellung der Tatsachen oder der Verantwortlichkeiten in diesem Fall, beziehungsweise für die möglichen Strafen, die verhängt werden könnten.

Autopsien variieren je nach Region

Wieder kommt man auf die unterschiedlichen Sensibilitäten der Kantone hinsichtlich der Anwendung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und einer gewissen Zurückhaltung bei forensischen Autopsien zurück. Es ist übrigens ziemlich symptomatisch, folgendes zu beobachten:

«Die westschweizer Kantone mit der höchsten Autopsierate pro Kopf ihrer Bevölkerung sind genau diejenigen, in denen sich die beiden wichtigsten Aussenstellen des Centre universitaire romand de médecine légale, Lausanne und Genf, befinden.»

Diese Feststellung ist nicht das Thema dieses Artikels – auch wenn es wahrscheinlich interessant wäre, zu fragen, warum das so ist –, aber sie könnte erklären, dass die Hauptkritiken an der fehlenden Autopsie in diesem Fall von Anwälten aus diesen beiden Kantonen kommen, die sicherlich mehr mit den Praktiken ihrer jeweiligen Staatsanwaltschaften vertraut sind, jedoch nicht denen anderen westschweizer Kantone entsprechen.

In jedem Fall wären wir viele gewesen – Staatsanwälte aus anderen westschweizerischen Kantonen – die im Fall von Crans-Montana keine Autopsien angeordnet hätten. Ihre Anordnung wäre sicherlich kein Fehler gewesen, aber die Nicht-Anordnung ist definitiv auch kein Fehler.

Ein Sonderstaatsanwalt für Crans-Montana?

Diese Frage hat viel Raum eingenommen, aber man darf die Verlagerung des Strafverfahrens nicht mit der Ernennung eines aussergewöhnlichen Staatsanwalts verwechseln. Eines der grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens besagt, dass Verfahren nur in den gesetzlich vorgesehenen Formen und durch die vorgesehenen Behörden durchgeführt werden können.

Ohne gesetzliche Grundlage würde jede andere Lösung, die zur Behebung einer aussergewöhnlichen Situation beschlossen wird, eine Ausnahmejustiz darstellen, die ausdrücklich verboten ist.

Was die mögliche Übertragung des Falls an die Bundesanwaltschaft betrifft, so sind die gesetzlichen Grundlagen klar:

Der Fall von Crans-Montana fällt nicht unter die Zuständigkeit der Bundesstrafbehörden.

Die Bundesanwaltschaft hat zudem bereits öffentlich – und zu Recht – ihre Zuständigkeit zur Übernahme dieses Verfahrens abgelehnt.

Nur ein Sonderstaatsanwalt kommt in Frage

Auf kantonaler Ebene ist die Walliser Zuständigkeit für die Bearbeitung des Falls eindeutig und es gibt keinen Grund, diese in Frage zu stellen. Bleibt also nur die Lösung eines aussergewöhnlichen Staatsanwalts, die durch das kantonale Gesetz zur Organisation der Walliser Justiz vorgesehen ist.

In diesem Rahmen könnte jeder Schweizer Magistrat, selbst der Bundesanwalt, von den zuständigen Walliser Behörden als aussergewöhnlicher Staatsanwalt ernannt werden.

Was jedoch zu beachten ist, ist, dass dieser Magistrat dann nicht in seiner Funktion und Eigenschaft als Bundesanwalt eingreifen würde, sondern einfach als «aussergewöhnlicher Walliser Staatsanwalt».

Mit anderen Worten: Jeder aussergewöhnliche Staatsanwalt müsste auf dem Papier der Walliser Staatsanwaltschaft arbeiten, die Akte in seiner Eigenschaft als Walliser Staatsanwalt unterschreiben, im Wallis arbeiten und vor allem mit den anderen Walliser Strafbehörden zusammenarbeiten, also der Walliser Kriminalpolizei, dem Walliser Zwangsmassnahmengericht, dem Walliser Strafgericht und dem Walliser Kantonsgericht.

Es sei denn, man erwägt die Ablehnung der gesamten Walliser Strafbehördenkette, aber in diesem Fall würde ich sagen: Viel Glück! Denn man müsste für jeden betroffenen Richter einen der gesetzlichen Ablehnungsgründe konkret nachweisen.

Klischees über das Wallis sind zu vermeiden

Das allgemeine Argument «Im Wallis kennt jeder jeden» wäre nicht ausreichend; es ist sogar schlichtweg beschämend und gefährlich als Präzedenzfall, da es in Wirklichkeit auf jeden Kanton in der Schweiz oder jede Region der Welt angewendet werden könnte.

Man muss nur die Ergebnisse der Kontrollen öffentlicher Einrichtungen in der gesamten Westschweiz in den letzten zwei Monaten sehen, um zu erkennen, dass diese Tragödie überall hätte passieren können, mit demselben Ergebnis und denselben Feststellungen in Bezug auf den Brandschutz.

Wenn also eine solche Entscheidung, einen aussergewöhnlichen Staatsanwalt zu ernennen, nur aufgrund einer angeblichen Verwicklung zwischen der Walliser Justiz und Verwaltung getroffen würde, würde dies bedeuten, dass künftig jeder Kanton auf einen aussergewöhnlichen Staatsanwalt ausserhalb seines Territoriums zurückgreifen müsste, sobald seine Verwaltungsbehörden in einem Strafverfahren möglicherweise zur Verantwortung gezogen werden.

Das Wallis zur Ausnahme zu machen, allein basierend auf einem solchen Ruf, wäre nicht akzeptabel.

Ein Teil der Presse hat jedoch darauf hingewiesen: Die Ernennung eines aussergewöhnlichen Staatsanwalts ist nicht das Allheilmittel. Zahlreiche Erfahrungen aus der Vergangenheit haben oft gezeigt, dass dies zu einer Verlangsamung der Verfahren führt.

Und das wäre sicher der Fall, wenn derjenige, der zum aussergewöhnlichen Staatsanwalt ernannt wird, die schlechte Idee hätte, seine Ansichten und Arbeitsweise durchzusetzen, ohne sich anzupassen und auf die anderen Akteure der Walliser Strafjustiz einzugehen: andere Staatsanwälte, die ihn unterstützen würden, die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft sowie die Arbeitsmethoden und die Erfordernisse der Walliser Polizei. Der beste Weg zur Ineffizienz wäre sicherlich, sich mit allen gegen sich zu stellen.

Die Liste der den klagenden Parteien vorgeschlagenen Anwälte

Die Walliser Staatsanwaltschaft hat eine Ungeschicklichkeit in diesem Vorgehen eingestanden, aber es ist wichtig zu präzisieren, dass es ursprünglich auf einer lobenswerten Idee beruhte: nämlich dafür zu sorgen, dass so wenige Anwälte wie möglich in das Verfahren eingebunden werden, um zu verhindern, dass es ins Stocken gerät.

Denn es ist eine Tatsache: Je mehr Anwälte in einem Fall involviert sind, desto länger dauern die Anhörungen aufgrund der Fragen jedes Einzelnen (während die Fragen, die in diesem Fall gestellt werden müssen, auf den ersten Blick für alle klagenden Parteien gleich zu sein scheinen).

Mit etwa hundert Anwälten in diesem Fall kann man sich leicht vorstellen, dass jede Anhörung in kleinere Teile zerlegt werden muss.

Gleiches gilt auch für die Gutachten, bei denen jeder Anwalt seine Fragen an den Experten stellen kann und anschliessend neue ergänzende Fragen stellt, wenn dieser seinen Bericht vorlegt. Ganz zu schweigen von der Vielzahl an Anträgen, Schreiben und regelmässig angeforderten Fristverlängerungen, die von den Anwälten gestellt werden.

Es wird notwendig sein, sich abzusprechen

Die beiden einzigen Möglichkeiten, um eine Verlangsamung des Verfahrens zu vermeiden, wären entweder sicherzustellen, dass eine Gruppe von klagenden Parteien von einem Anwalt (oder einem Team von wenigen Anwälten, die jeweils auf ihrem Fachgebiet spezialisiert sind) vertreten wird, oder dafür zu sorgen, dass die 80 Anwältinnen und Anwälte, die derzeit von den klagenden Parteien beauftragt sind, eine Vereinbarung treffen, um die Arbeit vernünftig zu verteilen und die Zahl der Massnahmen zu reduzieren.

Denn ohne eine solche Einigung besteht die ernsthafte Gefahr, dass das Verfahren völlig blockiert wird und statt einer vernünftigen Dauer von drei bis fünf Jahren auf sechs bis zehn Jahre ansteigt. Hoffen wir also, dass die klagenden Parteien schnell genug die Intelligenz aufbringen, ihre Vorgehensweisen zu koordinieren, um zu verhindern, dass die Ermittlungen doppelt so lange dauern.

Zusammenfassend

Wäre es nicht endlich an der Zeit, der Walliser Staatsanwaltschaft und der Walliser Polizei zu erlauben, ihre Arbeit ruhig zu erledigen, ohne dass der mediale und öffentliche Druck noch zusätzlich auf die Parteien im Verfahren lastet?

Angesichts des aussergewöhnlichen Charakters dieses Falls wäre diese Arbeit in einem anderen Kanton vermutlich nicht viel anders ausgeführt worden und würde sich auch zukünftig unter der Leitung eines möglichen aussergewöhnlichen Staatsanwalts wahrscheinlich nicht unterscheiden.

Jedenfalls weiss die Walliser Staatsanwaltschaft, dass ihre Arbeit von den Anwälten und, falls nötig, von den Rechtsmittelbehörden bis hin zum Bundesgericht genau überwacht wird.

Ich beende diese lange Chronik, indem ich noch einmal Charles Poncet zitiere, den ich sehr schätze, dessen Kritiken ich jedoch nicht in allen Punkten teile:

«Ich habe dennoch eine gewisse Erfahrung, die es mir erlaubt zu sagen, dass ich weiss, wovon ich spreche.»

Für diejenigen, die mich nicht kennen, werde ich darauf antworten, dass meine Erfahrung sich auf 27 Jahre strafrechtliche Ermittlungen, 12 Jahre als Ermittlungsrichter und 15 Jahre als Staatsanwalt beläuft. Parallel dazu unterrichte ich seit über 20 Jahren Strafprozessrecht an den Ausbildungseinrichtungen für Anwälte in den Kantonen Neuenburg und Jura sowie an der CIFPol, einer der beiden Westschweizer Polizeischulen; vor einigen Jahren wurde mir zudem die Aufgabe übertragen, das Kapitel über Zwangsmassnahmen im Bundeslehrgang des Schweizerischen Polizeiinstituts zu verfassen, insbesondere zu Untersuchungshaft, Durchsuchungen und Autopsien.

Nicolas Feuz ist ...
... von Haus aus Jurist. Von 1999 bis 2010 war er Untersuchungsrichter, anschliessend wurde er Staatsanwalt des Kantons Neuenburg – ein Amt, das er seit 2011 bis heute innehat, mit Spezialisierung auf die Bekämpfung des Drogenhandels. Seit 2010 schreibt er parallel dazu Kriminalromane – sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche.
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bild: Rosie&Wolfe
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quelle: keystone / jean-christophe bott
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Die beliebtesten Kommentare
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Coffeetime ☕
08.03.2026 10:38registriert Dezember 2018
Spannende Analyse und Erklärung.

Ja, es gibt und gab viele Experten in Allem, egal ob Crans oder Corona oder... Und ja, das Bild der wütenden Bevölkerung mit Mistgabeln ist mir auch schon ein paar mal in den Sinn gekommen.

Zum Glück leben wir aber in einem Rechtsstaat, der auf Regeln basiert. Dennoch kann ich jetzt schon profezeien, dass das Urteil als zu milde empfunden werden wird.
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Judge Dredd
08.03.2026 10:28registriert April 2016
Es ist eine wahre Wohltat diese Zeilen zu lesen. Ich hoffe, dieser Artikel kann den Fall von einer anderen Seite beleuchten.
Vielleicht noch etwas zur Offenlegung der Akte; alles was der Privatklägerschaft (Opferanwälten) offengelegt wird, muss auch den Beschuldigten und ihren Anwälten offengelegt werden. Deshalb ist es manchmal Sinnvoll, bei der Akteneinsicht zurückhaltend zu sein. Bevor Beschuldigte nicht mit Sachverhalten konfrontiert werden konnten, ist es nicht Sinnvoll Ermittlungsergebnisse in die Akte zu nehmen, sonst können Beschuldigte ihre Strategie und ihre Aussagen anpassen.
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