Lieber Jonas
Die Rechtsprechung stützt sich auf die Empfehlung, dass Wohnraum tagsüber durchschnittlich auf 20 Grad beheizt sein sollte. Liegt die Wohnungstemperatur darunter, hast du grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Die Höhe der Reduktion ist nicht klar geregelt. Gängig ist eine Ermässigung von 20 Prozent für die Dauer des Mangels einzufordern, wenn die mittlere Temperatur zwischen 16 und 18 Grad liegt.
Bevor du diese Karte spielst, solltest du den Vermieter umgehend über die zu tiefe Temperatur informieren. Folgt auf deine Beschwerde keine Reaktion, musst du eine Mängelrüge per eingeschriebenen Brief an die Adresse des Vermieters senden. Nenne darin die gemessene Temperaturen und schlage eine Frist vor, bis wann der Mangel behoben sein muss.
Bestreitet der Vermieter, dass es in der Wohnung zu kalt ist, empfiehlt es sich, die Temperatur über mehrere Tage mit einem Temperaturmessgerät aufzuzeichnen und zu speichern. Erkundige dich zudem bei deinen Nachbarn, ob sie ebenfalls frieren. Der Handlungsdruck auf die Vermieterschaft steigt bei mehreren unzufriedenen Parteien.
Stellt sich der Vermieter weiterhin quer, kannst du dein Recht auf Ersatzvornahme wahrnehmen. Konkret: Du darfst eigenständig und auf Kosten des Vermieters einen Heizungssanitärbeauftragen, den Mangel zu beseitigen. Die Kontaktdaten des Heizungssanitärs befinden sich üblicherweise im Heizungsraum.
Vorsicht! Gib keine kostspieligen Reparaturen eigenmächtig in Auftrag. Wende dich in einem solchen Fall an den zuständigen Mieterinnen- und Mieterverband in deinem Wohnkanton. Schalte deine Rechtsschutzversicherung ein, sofern du eine hast. Sie bietet Beratung und juristische Hilfe bei mietrechtlichen Streitigkeiten an.
Viele Grüsse von Comparis.ch
Hast du noch Fragen zu diesem Thema? Oder hast du eine Frage, die die Comparis-Experten einmal beantworten sollten? Dann schreib eine E-Mail an money-matter@comparis.ch!