Lieber Bob
Grundsätzlich muss dir dein Arbeitgeber bei Krankheit von Gesetzes (Art 324a Abs. 1 OR) wegen für eine gewisse Zeit den normalen Lohn weiter auszahlen. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag beginnt die Lohnfortzahlungspflicht ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Stellenantritt. Danach ist die exakte Länge der Lohnfortzahlungen von der Anzahl Dienstjahre abhängig und von Kanton zu Kanton verschieden. In Zürich zum Beispiel gelten im zweiten Jahr 8 Wochen Lohnfortzahlung pro Kalenderjahr. Danach gibt es in jedem weiteren Dienstjahr eine zusätzliche Woche.
Eine Abweichung von dieser Regelung ist jedoch gemäss Art. 324a Abs. 4 OR zulässig, wenn der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat. Solche Versicherungen kommen deutlich länger als gesetzlich vorgeschrieben für die Lohnfortzahlung auf und bringen damit für die Mitarbeitenden eine Besserstellung. Im Gegenzug müssen sich die Arbeitnehmenden während der Krankheit mit weniger Lohn zufriedengeben. Unternehmen mit Krankentaggeldversicherung dürfen in ihrem Betrieb auch Karenztage einführen. Das bedeutet, dass zu Beginn der Krankheit gar kein Lohn ausbezahlt werden muss.
Konkret erlaubt ein Bundesgerichtsentscheid den Unternehmen mit einer Krankentaggeldversicherung eine Kürzung des Bruttolohnes auf 80 Prozent während der Krankheitszeit. Das setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung von mindestens 720 Tagen abgeschlossen hat und für mindestens die Hälfte der Prämie der Taggeldversicherung aufkommt. Zudem dürfen dem Arbeitnehmer nicht mehr als drei Karenztage zugemutet werden.
In deinem Fall hat dein Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Kurzfristig ist das für dich im Krankheitsfall ein Nachteil. Du hast nur einen Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes. Bei einer schweren Krankheit hingegen, die sich über mehrere Monate hinzieht, ist dein Einkommen weit länger gesichert als es das Gesetz vorschreibt.
Viele Grüsse von comparis.ch
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