«Arbeitgeber bankrott – sind die ausstehenden Sozialversicherungs-Beiträge verloren?»
Lieber Kevin
Im Fall von Firmenpleiten sind untere und mittlere Löhne in der Schweiz relativ gut abgesichert. Bei einer Pleite des Arbeitgebers wird der ausstehende Bruttolohn als sogenannte Insolvenzentschädigung (IE) von der Arbeitslosenversicherung vergütet. In der Entschädigung eingeschlossen sind auch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Die IE entrichtet die Anteile von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden direkt an die AHV/IV/EO und die ALV sowie an die zuständige Pensionskasse.
Maximal werden vier Monatslöhne bis zur Konkurseröffnung ausbezahlt. Darin ist der 13. Monatslohn anteilsmässig berücksichtigt. Sobald der Konkurs eröffnet ist, müssen die betroffenen Arbeitnehmenden sich als arbeitslos melden und erhalten Taggelder. Die IE vergütet übrigens nur tatsächlich geleistete Arbeit. Wird also jemand von einem säumigen Arbeitgeber freigestellt, muss er sofort Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
Teilweise eingeschränkte Insolvenzentschädigung
Die Höhe der IE-Leistungen erreicht nicht immer 100 Prozent der ausstehenden Löhne bzw. Lohnbestandteile:
- Es werden höchstens vier Monatslöhne bis zu maximal 12’350 Franken vergütet. Wer mehr verdient oder schon länger auf Lohnzahlungen wartet, hat das Nachsehen.
- Für Personen, die in der fraglichen Zeit auf Kurzarbeit gesetzt waren oder Anspruch auf eine Schlechtwetterentschädigung hatten, gilt auch bei der IE die vereinbarte Lohnkürzung um 20 Prozent.
- Die Überweisung an die Pensionskassen beschränkt sich auf den koordinierten Lohn der obligatorischen berufliche Vorsorge. Bis Ende 2020 beträgt der maximale koordinierte Jahreslohn 60'435 Franken.
- Arbeitnehmende im AHV-Rentenalter und Angestellte in einer eigentümerähnlichen Stellung erhalten keine Insolvenzentschädigung.
Termine nicht verpassen
Ganz von alleine fliessen die Insolvenzentschädigungen allerdings nicht. Um IE zu erhalten, musst du nachweisen, dass du dich bemüht hast, den Schaden einzugrenzen. Konkret fordern die Arbeitsämter Belege, die zeigen, dass ausstehende Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge umgehend beim Arbeitgeber geltend gemacht, ihm eine Frist gesetzt und notfalls der Betreibungsweg beschritten wurde.
Nach der Konkurseröffnung musst du deine Forderungen beim Konkursamt eingeben. Spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Konkurses im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» ist bei der lokalen Arbeitslosenkasse ein Antrag auf Insolvenzentschädigung zu stellen. Sonst erlöschen deine Ansprüche.
Verpass also keine dieser Termine. Dann werden dir bis zu einem durchschnittlichen Einkommen die gesamten und bei einem höheren Lohn zumindest noch Teile der Sozialversicherungsbeiträge vergütet.
Viele Grüsse von Comparis.ch
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