Schweiz
Asylgesetz

Bundesverwaltungsgericht weist afghanische Witwe und ihre Kinder ab

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Eine afghanische Witwe beantragte in der Schweizer Botschaft in Pakistan humanitäres Asyl – und wurde nun vom obersten Schweizer Gericht abgewiesen. (Symbolbild) Bild: keystone

Weibliches Geschlecht reicht nicht für humanitäres Asyl: Schweiz weist Afghanin ab

12.04.2024, 12:0012.04.2024, 11:51
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Einer aus Afghanistan stammenden Witwe ist zurecht kein humanitäres Visum erteilt worden, weil sie nicht einer grösseren Gefährdung ausgesetzt ist als der Rest der Bevölkerung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Frau hatte bei der Schweizer Botschaft in Pakistan ein Visums-Gesuch für sich, ihre zwei Töchter und den minderjährigen Sohn eingereicht.

Für die Erteilung eines humanitären Visums muss eine Person unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Eine hypothetische Gefahr reicht nicht. Dies schreibt das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag publizierten Grundsatzurteil.

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Die frauenfeindliche Gesetzgebung in Afghanistan reicht nicht aus, um als Frau in einer Schweizer Botschaft humanitäres Asyl zu beantragen. Bild: keystone

Weibliches Geschlecht kein ausreichender Grund für humanitäres Asyl

Es bestätigt die Sicht des Staatssekretariats für Migration (SEM), wonach der Afghanin und ihren Kindern keine Visa zu erteilen sind, bloss weil sie über kein männliches Familienoberhaupt verfügen.

Das Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht laut Gericht auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan nicht, um eine Gefährdung zu begründen, wie sie von der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung verlangt wird.

Als nicht ausreichend belegt erachtet das Gericht die Ausführungen der Frau, wonach sie Drohbriefe erhalten habe, weil sie nicht die Regeln der Taliban befolgt habe. Auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara vermöge nichts an der Situation zu ändern.

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Die Schweizer Botschaft in Islamabad, Pakistan.Bild: KEYSTONE

Bei einem Asylverfahren hätte es anders ausgesehen

Die Erteilung eines humanitären Visums unterliege anderen Voraussetzungen als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Asylverfahren, schreibt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die seit letztem Sommer geltende Praxis für asylsuchende Frauen aus Afghanistan.

Das SEM legte damals eine Praxis fest, wonach Frauen aus Afghanistan als Opfer diskriminierender Gesetzgebung und einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden. Seit 2012 können allerdings keine Asylgesuche mehr in Schweizer Botschaften im Ausland eingereicht werden.

Dieses Urteil ist abschliessend und kann nicht angefochten werden. (Urteil F-1451/2022 vom 27.3.2024) (leo/sda)

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127 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Freethinker
12.04.2024 17:05registriert Februar 2019
Man ist in Afghanistan bedroht und das erste sichere Land ist dann die Schweiz? 🤔
Es gibt genügend andere Länder, die auch sicher sind und vor allem NÄHER geographisch und kulturell. Bei der Ukraine sehe ich uns in der Pflicht zu helfen, bei anderen wie z.B. auch Eritrea nicht wirklich...
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Fischbrötchen
12.04.2024 12:35registriert April 2024
Ich weiss, das ist nicht das aktuelle Kernthema, aber es interessiert mich trotzdem: Könnte ein Mann Asyl beantragen, der aus einem Land stammt, das den obligatorischen Kriegsdienst kennt, wenn z.B. das Land im Krieg ist. Konkret z.B. Syrien, Ukraine, Russland usw. Zumeist sind ja nur die (jüngeren) Männer zwangsverpflichtet.
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Berner in Zürich
12.04.2024 17:26registriert August 2016
Ich arbeite seit Jahren in dieser Branche. Die Politik geht völlig an der Realität vorbei. Und das von A bis Z, ( A wie An-Einreise , Z wie "hier ist Ground Zero", egal welchen der 6 respektive 7 Status Arten es betrifft. Auf dem Plan Papier sieht es super aus. In der Realität aber "Bull Shit !!!"
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