Die seit 2023 möglichen Geldstrafen für Raser ohne einschlägige Verkehrsdelikte in den vorangegangenen zehn Jahren sind auch bei Personen mit weniger langer Erfahrung als Lenker zulässig. Dies hat das Bundesgericht im Fall eines Genfer Motorradfahrers entschieden.
Die neue Bestimmung von Artikel 90 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes kann auch bei Lenkern angewendet werden, die nicht seit mindestens zehn Jahren über einen Fahrausweis verfügen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung dem Richter bei der Bestrafung von Raserdelikten einen gewissen Ermessensspielraum einräumen wollte.
Es lasse sich weder dem Gesetz noch den parlamentarischen Debatten entnehmen, dass die Entscheidung darüber, ob ein Fahrer in den letzten zehn Jahren ein schweres Verkehrsdelikt begangen hat, vom Zeitpunkt des Erwerbs des Führerausweises abhängt. Auch das Alter des Fahrers spiele dabei keine Rolle. (sda)