Das Covid-Zertifikat ermöglicht den Menschen, in einer Übergangsphase bestimmte Aktivitäten wieder aufzunehmen. Mit dem Zertifikat kann jede Person nachweisen, dass sie entweder gegen das Virus geschützt ist (geimpft oder genesen) oder die Wahrscheinlichkeit sehr klein ist, dass sie ansteckend ist (zeitnah getestet). Am Mittwoch hat der Bundesrat definiert, wofür das Zertifikat gebraucht wird.
Die Stossrichtung des Bundesrats umfasst:
1. die Bereiche des alltäglichen Lebens, wie z.B. öV, Detailhandel, Arbeit- und Ausbildungsstätten, für die der Einsatz des Zertifikats von der Verordnung nicht vorgesehen ist (GRÜN).
2. Bars, Restaurants, Messen, Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbetriebe wie z.B. Theater, Kinos, Casinos, Schwimmbäder, Vereine.
Hier kann das Zertifikat eingesetzt werden:
3. Bereiche, für die das Zertifikat vorübergehend Bedingung für Öffnungen sein wird. Dies sind:
Die Rahmenbedingungen für den orangen Bereich sind in der Covid-19-Verordnung für die besondere Lage geregelt, wo die Altersgrenze von 16 Jahren gilt. Ein Restaurant kann in der Folge kein Zertifikat für Kinder bis 16 Jahre verlangen.
Reist eine geimpfte Person mit einem bereits von der Schweiz anerkannten Zertifikat oder anerkannten Nachweis ein, hat sie Zugang zu Grossanlässen, die in den roten Bereich gehören.
Ansonsten muss die Person sich etwa für den Zugang zu einer Fachmesse oder zu einer anderen Grossveranstaltung testen lassen und erhält so ein Covid-Zertifikat für Getestete.
Beratungsangebote gehören zum grünen Bereich. Der Bund weist darauf hin, dass bis auf Weiteres in diesen Bereichen die Schutzmassnahmen gelten werden.
Der Anbieter (Restaurant, Freizeitangebote u.Ä.m.) entscheidet selbst, ob er ein Covid-Zertifikat verlangen will und dafür auf die Schutzkonzeptmassnahmen verzichten kann oder ob er keinen selektiven Zugang will und weiterhin mit den bestehenden Schutzkonzepten arbeitet. Der Bund macht diesbezüglich keine Empfehlung.
Nein, ab 26. Juni ist das Covid-Zertifikat – sowohl das Schweizer Zertifikat als auch das anerkannte ausländische Zertifikat – der einzig zulässige Nachweis.
Nein, im Rahmen der Zutrittsregelung für Grossveranstaltungen ist vorgesehen, Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren den allgemeinen Zutritt ohne Covid-Zertifikat zu gewähren. Dies hat folgende Gründe: Mit der Freigabe der Impfung für diese Altersgruppe erst ab dem Sommer wäre es nicht möglich, ein Zertifikat nach erfolgter Impfung vor der Phase 3 (Normalisierungsphase) einzusetzen. Da Kinder und Jugendliche nachweislich weniger anfällig für SARS-CoV-2 sind und es weniger wahrscheinlich ist, dass sie es übertragen, ist das Risiko für sie vergleichsweise gering.
Nein, für genesene Personen, die eine Infektion nur mit einem Antigen-Schnelltest bestätigt haben, kann auch für die Verwendung im Inland kein Covid-19-Genesungszertifikat ausgestellt werden.
Personen, die erst gerade mit einem Antigen-Schnelltest positiv getestet wurden, wird empfohlen, sich auch mit einem PCR-Test testen zu lassen; letzterer wird bezahlt. Liegt die Infektion schon länger zurück, können sich Genesene testen oder mit einer Dosis impfen lassen und sich so ein Covid-Zertifikat ausstellen lassen.
Ein Zertifikat, das auch Antigen-Schnelltests für das Genesenen-Zertifikat berücksichtigt, ist mit den Vorgaben der EU nicht kompatibel. Die Einführung eines neuen Zertifikattyps nur für die inländische Verwendung wäre bezüglich technischer Umsetzung zudem aufwändig gewesen, was dazu geführt hätte, dass ein solches Zertifikat erst im August vorgelegen hätte. Entwickelt sich die epidemiologische Lage weiterhin positiv, würde zudem das Zertifikat in der Normalisierungsphase kaum mehr im Inland eingesetzt.
Das «Zertifikat Light» ist eine datensparsamere Version des bestehenden Covid-Zertifikats. Den Inhaberinnen und Inhabern von Covid-Zertifikaten soll in der Aufbewahrungs-App eine Funktion bereitgestellt werden, um für die Verwendung in der Schweiz eine Zertifikatskopie ohne Gesundheitsdaten zu generieren. Diese Light-Variante des Covid-Zertifikats wurde vom Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verlangt und steht ab Mitte Juli bereit. Sie soll sicherstellen, dass in der Schweiz Dritte mit selber entwickelten Prüf-Apps nur Vor-, Nachname, Geburtsdatum sowie die Gültigkeit des Zertifikats lesen können, nicht jedoch den Status (geimpft, getestet, genesen) sowie die Impfstoffe.
Veranstalter, die vor Ort Tests anbieten, müssen auch Zertifikate ausstellen, da sie dieselben am Eingang prüfen.
Ja, ein gültiges Covid-Zertifikat Light genügt, um an Grossveranstaltungen teilzunehmen, da es die relevanten Informationen enthält.
Das Antragsformular ist seit dem 14. Juni online auf den Kantons-Websites verfügbar. Mit wenigen Schritten können Genesene dieses ausfüllen und erhalten rasch eine Benachrichtigung, ob sie dazu berechtigt sind. Genesene, deren Erkrankung durch einen Antigentest nachgewiesen wurden und die ein Zertifikat beantragen, werden darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des fehlenden PCR-Tests kein Zertifikat erhalten.
Ein positiver Antigen-Schnelltest kann seit dem 1. Juni kostenlos durch einen PCR-Test bestätigt werden, was zum Erhalt des Zertifikats führt.
Sie können sich aber testen oder impfen lassen und sich so ein Covid-Zertifikat ausstellen lassen. Genesene können sich gemäss der Empfehlung der Eidg. Kommission für Impffragen (EKIF) bereits vier Wochen nach der Infektion impfen lassen.
Die Kosten von bis zu einem Schnelltest täglich werden übernommen.
Die Bestimmung im Covid-19-Gesetz zum Covid-19-Zertifikat (Art. 6a) hat eine Geltungsdauer bis Ende 2022. Falls das Referendum zustande kommt, wird es eine Abstimmung geben. Und wenn die Vorlage in der Volksabstimmung abgelehnt wird, dann fällt die Covid-19-Verordnung für Zertifikate weg und es können keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt werden. Zu welchem Zeitpunkt eine solche Referendumsabstimmung stattfinden würde, wissen wir noch nicht.
Die Gültigkeitsdauer von Covid-Zertifikaten wird anhand des Datums der Verabreichung der letzten Impfdosis in den Applikationen automatisch angepasst und berechnet. Dies gilt auch für allfällige Anpassungen der Gültigkeitsdauern von Tests.
Auch Kinder können sich ein Zertifikat für Getestete oder Genesene ausstellen lassen. Die Zertifikate aller Familienmitglieder können auch auf einer einzigen App abgelegt werden.
Ab 1. Juli geht der Bund davon aus, dass alle diejenigen, die ein Zertifikat wünschen, auch eines ausgestellt bekommen haben. Ab diesem Zeitpunkt gelten nur die Covid-Zertifikate als Nachweis für die Anwendungsbereiche im Inland.
Dies gilt für die Fälle nach Covid-19 Verordnung für die besondere Lage, also etwa Veranstaltungen, allenfalls Kinos, Theater und Restaurants, falls diese den Zugang auf Geimpfte, Getestete und Genese einschränken. Im internationalen Reiseverkehr sowie im Kontext der Kontaktquarantäne sind weiterhin alternative Nachweise möglich.