Der Fall einer Mutter, die ihrem siebenjährigen Kind regelmässig die Brust gegeben haben soll, hatte hohe Wellen geworfen. Doch vom Fall bleibt – ausser Medienberichten – nichts übrig. Nachdem die Mutter bereits vom Bezirksgericht freigesprochen wurde, hat nun das Zürcher Obergericht nachträglich auch einen Strafbefehl gegen den Vater aufgehoben.
Die Zürcher Justiz war vom Vater auf den Plan gerufen worden: Er hatte in einem Trennungs- und Scheidungskampf gegen seine damalige Frau eine Anzeige erstattet, worauf die Staatsanwaltschaft unter anderem wegen «mehrfacher Schändung» ermittelte.
Dabei geriet die Mutter wegen der Anschuldigung sexueller Übergriffe ins Visier der Strafverfolgungsbehörden – sie wurde vom zuständigen Bezirksgericht im Januar 2017 aber von den Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen. Die strittigen Handlungen hätten nicht stattgefunden, befand das Gericht.
Der Vater war vor diesem Urteilsspruch von der Staatsanwaltschaft schon mittels Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden: Ihm wurde Gehilfenschaft zur Last gelegt, weil er die von ihm angezeigten Handlungen nicht unterbunden hatte und nicht eingeschritten war.
Auf ein Revisionsgesuch des Vaters hat das Zürcher Obergericht diesen rechtskräftigen Strafbefehl nun wieder aufgehoben: Denn ohne Tat könne der Mann keine Hilfe geleistet haben, schreibt das Obergericht in seinem Urteil. Mit dem Freispruch der Ehefrau sei auch die Grundlage für eine Verurteilung des Mannes entzogen worden.
Wegen der «gehässigen» Medienberichterstattung hatte der Vater zudem eine Genugtuung von 2000 Franken gefordert. Der Mann habe zwar «nicht mit einem derart grossen medialen Interesse an der Frage der moralisch und strafrechtlich noch vertretbaren Dauer des Stillens rechnen mögen», hält das Obergericht fest. Doch habe dieser das Verfahren mit seiner Anzeige selber ins Rollen gebracht. Damit liege auch eine gewisse Einwilligung vor, dass das Verfahren publik werde.
Allerdings sei der Mann durch einige Berichte für Personen aus seinem Umfeld identifizierbar geworden, was einen «nicht unerheblichen Eingriff in die Persönlichkeit darstellt». Eine Genugtuung von 1000 Franken sei für diese erlittene Unbill angemessen, hält das Obergericht fest.
Ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung hat die Staatsanwaltschaft nicht eingeleitet. Ein hinreichender Verdacht sei nicht gegeben. Der Fall ist damit strafrechtlich abgeschlossen, wie es bei der zuständigen Staatsanwaltschaft auf Anfrage heisst. (sda)