Das Basler Strafgericht hat am Donnerstag zwei Ärzte und eine Hebamme vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen. Das Gericht kam zum Schluss, dass sie kein Verschulden am Tod einer gebärenden Mutter und den schweren Verletzungen des Neugeborenen tragen.
«Sie haben bis zur Geburt alles richtig gemacht – die Sorgfaltspflicht wurde nicht verletzt», sagte der Gerichtspräsident bei der Urteilsbegründung und stützte sich dabei auf Gutachten von Fachpersonen. Auch bei der Reanimation des leblosen Babys hätten die drei nichts falsch gemacht.
Bei einem der Beschuldigten, beim behandelnden Gynäkologen, stellte das Gericht jedoch mehrere Verletzungen der Sorgfaltspflicht fest. So hätte er nach der Geburt bei der Mutter früher einen Ultraschall durchführen müssen, um zu erkennen, dass sie viel Blut verlor. Allerdings war der Gynäkologe zu diesem Zeitpunkt mit der Reanimation des Kindes beschäftigt. Es sei zudem nicht bewiesen, ob er mit einer früheren Anordnung des Ultraschalls den Tod der Mutter hätte verhindern können, sagte der Gerichtspräsident. Daher erfolge auch hier ein Freispruch.
Das Urteil bezieht sich auf einen Vorfall, der zehn Jahre zurückliegt: Im März 2014 verblutete eine Mutter bei der Geburt ihres siebten Kindes im Basler Bethesdaspital an den Folgen eines Uterusrisses. Das Kind erlitt einen Sauerstoffmangel und dadurch bleibende schwere Gehirnschäden.
Die Staatsanwaltschaft machte dem Team der Geburtenstation in der Anklageschrift unter anderem die Verabreichung des Wehenmittels Syntocinon an die Mutter zum Vorwurf. Gestützt auf ein Gutachten kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die Verabreichung des Medikaments nicht zwingend, aber üblich sei, um den Geburtsvorgang voranzutreiben.
Zudem könne gemäss Gutachten der Uterusriss keine Folge der Syntocinon-Verabreichung sein. Das Team habe vom damaligen Zeitpunkt aus betrachtet «rational nachvollziehbare Entscheidungen» getroffen. Auch bei der Beatmung des leblos geborenen Kindes mit einem Maskenbeutel und einer Herzdruckmassage sei gemäss Obergutachten nichts zu beanstanden.
Der Anästhesist und die Hebamme erhalten eine Genugtuung von mehreren tausend Franken sowie eine Parteientschädigung. Anders sieht das Urteil beim Gynäkologen aus. Da ihn das Gericht zwar freispricht, aber Sorgfaltsverletzungen erkennt, wurde bei ihm die Parteientschädigung auf die Hälfte reduziert. Zudem muss er einen Fünftel der Verfahrenskosten sowie eine reduzierte Urteilsgebühr tragen.
Das Urteil wurde just einen Tag vor der drohenden Verjährung am 1. März gefällt. Der Gerichtspräsident sagte, die drei Beschuldigten hätten keine Verzögerungstaktik betrieben. Sie seien an einer Aufklärung interessiert gewesen, hätten aber von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht. Angesichts der drohenden Verjährung wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Hauptverhandlungen mit Absenzen platzen zu lassen, was sie aber nicht getan hätten.
Dem Gericht sei die ganze Zeit bewusst gewesen, dass die Angehörigen der Mutter und des Kindes im Jahr 2014 einen sehr schweren Schicksalsschlag erlitten hätten. «Das war entsprechend herausfordernd und belastend für die Arbeit des Gerichts», sagte der Präsident.
Ob die anklagende Partei Berufung einlegt, steht noch nicht fest. Wie der zuständige Staatsanwalt gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte, wolle er zuerst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. (saw/sda)