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Strafe von 13 Jahren für Tötung und Leichenschändung bestätigt

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Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines 40-Jährigen durch das Zürcher Obergericht wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens bestätigt.Bild: pixabay

Strafe von 13 Jahren für Tötung und Leichenschändung bestätigt

03.12.2024, 12:00

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines 40-Jährigen durch das Zürcher Obergericht wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens bestätigt. Der Mann erwürgte seine Untermieterin und verging sich anschliessend an der Leiche. Die Freiheitsstrafe von 13 Jahren ist nun rechtskräftig.

Der Verurteilte hat einen Teil seiner Strafe bereits verbüsst. Er wurde im September 2016 – einen Tag nach der Tat – festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft.

Das Bundesgericht hat in einem am Dienstag publizierten Urteil alle Rügen des 40-Jährigen abgewiesen. Er beantragte unter anderem, dass er wegen Totschlags und nicht wegen vorsätzlicher Tötung zu verurteilen sei. Er habe im Affekt gehandelt.

Das Gericht erachtet die Tatbestandselemente für einen Totschlag jedoch nicht als erfüllt. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer sei zwar schon seit längerem von Streitigkeiten belastet gewesen. Auch am Tattag hatten die beiden eine Auseinandersetzung.

Langes Verfahren

Der 40-Jährige habe sich in seine Wut hineingesteigert, obwohl er quasi Herr der Situation gewesen sei und vom Opfer habe ablassen können. Sein Verhalten entspreche nicht der Gemütsbewegung einer Durchschnittsperson in einer vergleichbaren Situation.

Der Verurteilte legte damals einen Arm um den Hals der Untermieterin und drückte so lange zu, bis diese sich nicht mehr rührte. Danach verging er sich an ihrer Leiche und bekleidete diese danach wieder.

Zum langen Verfahren kam es, weil dem Mann Schuldunfähigkeit beim Tötungsdelikt attestiert wurde, bei der Leichenschändung hingegen nicht. Das Bundesgericht wies die Sache in seinem ersten Urteil zu diesem Fall zurück an die Staatsanwaltschaft. (Urteil 6B_591/2024 vom 14.11.2024) (sda)

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