Ein in einem Scheidungsverfahren steckender Ehemann aus dem Baselbiet darf auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge an seine Noch-Ehefrau und zwei Kinder hoffen. Das Kantonsgericht hat eine Berufungsklage des Mannes gegen einen Entscheid des Zivilkreisgerichts Baselland-West teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz zur Neuberechnung verknurrt.
Der Mann mit einem Monatseinkommen von 16'000 Franken bezahlte im Rahmen einer Trennungsvereinbarung vom April 2016 8500 Franken Unterhalt an seine Ehefrau und zwei Kinder im Teenager-Alter. Ein drittes Kind war bereits 2016 volljährig. Bei der Scheidungsklage zwei Jahre später beantragte er eine Senkung des Unterhalts und forderte, dass sich seine Gattin eine günstigere Wohnung sucht. Der Mietzins beläuft sich auf satte 5082 Franken pro Monat. Um eine Reduktion zu rechtfertigen, muss eine «erhebliche und dauerhafte Veränderung» der finanziellen Verhältnisse vorliegen. Dies verneinte das Zivilkreisgericht im Juli 2019. Dagegen legte der Mann Berufung beim Kantonsgericht ein – mit Erfolg, wie das eben publizierte Urteil zeigt.
Die Ehefrau hat 2018 rückwirkend auf den 1. Mai 2017 eine IV-Rente sowie zwei Kinderrenten in der Höhe von total 1400 Franken zugesprochen erhalten. Sie argumentiert, dass dieser Betrag angesichts des hohen Einkommens des Mannes nicht erheblich und zum Zeitpunkt der Vereinbarung absehbar gewesen sei. Das Kantonsgericht kann dem nicht folgen: Abgesehen davon, dass der Anmeldetermin bei der IV nicht belegt sei, waren Ausgang des Verfahrens und Höhe der allfälligen Rente damals offen. Diese stelle nun sehr wohl eine Veränderung der Verhältnisse dar. Verändert hat sich die Lage auch beim Gatten: Er kann die Beiträge an seine in der Zwischenzeit volljährigen Kinder nicht mehr abziehen, muss also höhere Steuern bezahlen.
Fast schon kurios wirkt der Streit um die hohen Wohnkosten der Frau: Diese schloss zwar in Erfüllung der Trennungsvereinbarung einen Untermietvertrag ab. Allerdings hat keine Pflicht bestanden, diese Kostensenkung in die Berechnung der Unterhaltsbeiträge einfliessen zu lassen. Dies sorgte beim Kantonsgericht für Stirnrunzeln. Allgemein hielt dieses fest, dass die Vereinbarung von 2016 keine Berechnung enthalte, wie der Betrag von 8500 Franken zustande komme. Unter anderem sei nicht festgehalten, welche Anteile für die Frau und welche für die Kinder gelten.
Das Kantonsgericht betont nun, dass der Mann Anspruch auf eine konkrete Berechnung habe. Dieser beantragte in seiner Eingabe einen massiv tieferen Unterhaltsbeitrag von insgesamt 5380 Franken pro Monat für die Ehefrau und die beiden Kinder. Ob das Zivilkreisgericht diesen Wünschen folgt, steht freilich auf einem anderen Blatt.