Das Bundesgericht hat einen Polizisten aus dem Kanton Zürich rechtskräftig wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt. Er gab Informationen über laufende Verfahren an zwei Mitarbeiterinnen anderer Verwaltungseinheiten weiter. Dafür wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 100 Franken verurteilt.
Dem Polizisten sei es nur darum gegangen, sich wichtig zu machen. Zu diesem Schluss kam das Zürcher Obergericht in seinem Urteil vom Oktober vergangenen Jahres. So schrieb er einer Mitarbeiterin der Stadtkanzlei per Mail, wo und wann er in Zivil eine geheime Überwachung habe durchführen müssen.
Er gab auch Informationen zu einem Raser weiter oder über ein Ehepaar, das sich bei grossen Alkoholkonsum wiederholt in die Haare geraten war. Vier Mails führten zur Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Das Argument des Polizisten, dass die beiden Mail-Adressatinnen bei der Verwaltung arbeiteten und damit auch an das Amtsgeheimnis gebunden waren, lässt das Bundesgericht nicht gelten. Die beiden Frauen hätten nicht in der gleichen Verwaltungseinheit gearbeitet. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die weitergegebenen Informationen nur als Angehöriger der Polizei erhalten.
Für die Erledigung seiner Aufgaben seien sie relevant gewesen, nicht aber für die Mail-Adressatinnen. Diese hätten nicht an die Informationen gelangen können, hätte er sie ihnen nicht offenbart. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um vertrauenswürdige Informationen handelte. So habe er sie in den Mails selbst als «topsecret» oder «vertraulich» bezeichnet. (Urteil 6B_994/2024 vom 30.4.2025) (sda)