Karimowa-Gelder: Bank und Ex-Mitarbeiter bemängeln Anklageschrift
Im Strafprozess zu den Karimowa-Geldern haben die Anwälte der Bank Lombard Odier und eines früheren Vermögensverwalters darauf plädiert, dass die meisten der vorgeworfenen Taten verjährt sind. Sie haben zudem die Anklageschrift scharf kritisiert.
Nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Usbekin Gulnara Karimowa und einen weiteren Angeklagten, sitzen nur noch die Bank und der Vermögensverwalter auf der Anklagebank.
Die beiden Verteidiger trugen zahlreiche Anträge vor, die entweder auf die Einstellung des Verfahrens, die Berücksichtigung nur eines Teils des Sachverhalts oder die Rückverweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft (BA) abzielten. Das Gericht wird sich erst nächste Woche zu diesen Vorfragen äussern.
Konkret beantragte der Anwalt der Bank die Einstellung des Verfahrens gegen Lombard Odier. Im Zeitraum der angeklagten Taten zwischen 2008 und 2012, habe die Aktiengesellschaft Lombard Odier noch nicht existiert, führte der Jurist aus. Die Gesellschaft sei erst 2014 gegründet worden.
Es handle sich um eine neue juristische Person und somit um ein neues Rechtssubjekt, argumentierte der Anwalt. Seine Mandantin habe zum Zeitpunkt der Tat noch nicht existiert. An das Gericht gewandt sagte er: «Der Angeklagte existierte nicht, sie klagen einen Toten an!» Er lehnte die Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf die neue juristische Person ab.
Die BA hielt diesem Argument entgegen, dass die Gesellschaft nie liquidiert oder im Handelsregister gestrichen worden sei. Die Bank existiere seit 1883. Sie habe lediglich ihre juristische Form geändert, was keinen Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortung habe.
Finma-Dokumente
Der Verteidiger der Bank beantragte zudem, Unterlagen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) nicht zu berücksichtigen. Diese waren von der Finma an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden und fanden Eingang in die Anklageschrift. Diese Unterlagen wurden im Rahmen einer Verwaltungsuntersuchung von der Bank selbst erstellt und an die Finma übermittelt.
Die Finma habe die Bank laut Anwalt nicht darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, die Zusammenarbeit zu verweigern, um eine spätere Strafverfolgung zu vermeiden. Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, sei somit verletzt worden.
Die Bundesanwaltschaft bekräftigte, dass die Dokumente für das Verfahren verwertbar seien. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege das private Interesse der Bank.
Frage der Verjährung
Der Anwalt des früheren Vermögensverwalters machte geltend, dass alle seinem Mandanten vorgeworfenen Taten, die vor April 2011 begangen wurden, verjährt seien. Die Verjährungsfrist für qualifizierte Geldwäscherei betrage 15 Jahre und jede einzelne Geldwäschehandlung sei gesondert zu betrachten. Die Verteidigung der Bank machte ebenfalls die Verjährung eines Teils der Taten geltend.
Anders als die Verteidigung geht die Bundesanwaltschaft von einem Dauerdelikt aus. Dies bedeutet, dass sie die einzelnen Geldwäscherei-Handlungen als eine Einheit betrachtet, womit die Verjährung noch nicht eingetreten wäre.
In den Plädoyers wurde die BA scharf kritisiert. Die Anwälte sprachen von einer unübersichtlichen und schwerfälligen Anklageschrift. Diese sei zudem voller Werturteile und stelle ein vorweggenommenes Schlussplädoyer dar. Sie beantragen daher die Rückweisung der Anklageschrift.
Die Bundesanwaltschaft wies darauf hin, dass die Verteidigung bereits im Januar 2025 vergeblich eine Rückweisung der Anklage verlangt hatte. Die Länge und Komplexität der Anklageschrift seien dem Fall geschuldet.
Die Anwälte haben zudem die Rechtmässigkeit der in Usbekistan gesammelten Beweise angefochten. Grund dafür sind die miserablen Bedingungen, unter denen die Vernehmungen in Zentralasien stattgefunden hätten. Da diese Beweise nicht verwertbar seien, müssten sie aus den Akten entfernt werden. (dab/sda)
