Das Bundesgericht hat die Verlängerung einer stationären Massnahme für einen Gewalttäter um zwei weitere Jahre als «gerade noch verhältnismässig» gutgeheissen. Der Mann ist seit 20 Jahren eingesperrt. Ursprünglich wurde er zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und nach altem Recht verwahrt.
Das Obergericht des Kantons Luzern hatte den Verurteilten im September 2002 in zweiter Instanz der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Raubes und weiterer Delikte für schuldig befunden.
Mit der Einführung des neuen Strafrechts wurde die Verwahrung im Oktober 2007 in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt. Nach fünf Jahren wurde eine Verlängerung um weitere fünf Jahre bewilligt.
Nach Ablauf der verlängerten stationären Massnahme beantragte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern eine Weiterführung der Massnahme um weitere drei Jahre. Das Kantonsgericht hiess schliesslich zwei zusätzliche Jahre gut.
Dagegen legte der Betroffene Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses hält in einem am Freitag publizierten Urteil fest, dass in den nächsten zwei Jahren durch Vollzugslockerungen und begleitende Massnahmen die Entlassung des Verurteilten vorbereitet werden müsse.
Der Sachverständige habe klar aufgezeigt, dass eine Behandlung in einem geschlossenen Rahmen keine weitere Verbesserung der Risikoprognose bewirken könne. Nur durch einen Übertritt in eine offenere Institution und Ausgänge, sowie den Ausbau der Konfliktfähigkeit des Verurteilten könne das Gewaltrisiko gesenkt werden.
Im Urteil hält das Bundesgericht klar fest, dass eine weitere Verlängerung der Massnahme nach Ablauf der nun bewilligten zwei Jahre nicht mehr zulässig wäre. Sie würde gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen. (Urteil 6B_643/2018 vom 05.09.2018) (sda)