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Der Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft – in Kürze

Die Initiative «Ehe für alle» will auch die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft beseitigen.
Die Initiative «Ehe für alle» will auch die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft beseitigen. Bild: watson/keystone

Was die Ehe von der eingetragenen Partnerschaft unterscheidet – eine Übersicht

Homosexuelle Paare sollen heiraten können, das will die «Ehe für alle». Doch was unterscheidet die Ehe rechtlich von der eingetragenen Partnerschaft? Hier erfährst du es.
19.09.2021, 13:4220.09.2021, 11:00
Vanessa Hann
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Wer sich verloben, trauen, den «Bund der Ehe» eingehen will, hat seine Gründe. Manchmal ist es Liebe, manchmal will man eine Familie gründen und sich oder seine Kinder absichern. Die Befürworterinnen und Befürworter der «Ehe für alle» wollen jedenfalls, dass homosexuelle Paare die gleichen Möglichkeiten haben. Tatsächlich ist es so, dass Eheleute mehr Rechte haben als eingetragene Partner und Partnerinnen.

Die Homo-Ehe besteht seit dem Jahr 2007 in Form der eingetragenen Partnerschaft. Sie ist in mancher Hinsicht fortschrittlicher als die Ehe, beispielsweise weil man sich nicht «Treue» schuldet, sondern einfach «Rücksicht aufeinander» nehmen muss. Doch sie wird von vielen homosexuellen Paaren als zweitklassiger Zivilstand empfunden. Sie wollen gleich wie Heteros heiraten können. Es geht dabei nicht nur um Symbolpolitik, sondern auch um die gleichen Rechte.

Einige wichtige Punkte, wo sich die beiden Zivilstände voneinander unterscheiden, sind in der Tabelle unten aufgeführt. An manchen Orten (*) sind Erklärungen nötig. Diese findest du weiter unten im Artikel.

Vorgängige Verlobung

Homosexuelle Paare können sich nicht verloben. Das «Verlöbnis» ist ein schöner Symbolakt, aber auch bereits ein Vertrag. Grössere Geschenke wie etwa ein Diamantring müssen zurückgegeben werden, wenn man schlussendlich doch nicht heiraten will.

Kein Ja-Wort

Das klassische Ja-Wort mit zwei Zeugen vor der Zivilstandsbeamtin gibt es nur bei der Ehe. Dort ist das nämlich vorgeschrieben. Ganz im Gegensatz zur eingetragenen Partnerschaft: Diese entsteht, indem das Paar eine entsprechende Erklärung unterzeichnet.

Recht am gemeinsamen Vermögen

Wer heiratet, hat automatisch ein Recht am gemeinsamen Vermögen. Durch den Güterstand «Errungenschaftsbeteiligung» haben beide ein Anrecht auf das, was sie während der Ehe erwirtschaftet haben. Im Todesfall oder bei der Trennung erhalten beide die Hälfte. Das ist für Partnerinnen oder Partner günstig, die sich um das gemeinsame Kind kümmern und dadurch einen Lohnausfall haben.

Bei eingetragenen Partnerschaften ist das anders. Bei ihnen gilt automatisch die «Gütertrennung»: Jeder und jede behält und vermehrt das eigene Vermögen. Endet die Partnerschaft, gibt es keinen gemeinsamen Teil, den man teilen müsste. Mit einem Vertrag können homosexuelle Paare ebenfalls die «Errungenschaftsbeteiligung» beschliessen, allerdings kostet das.

Ansprüche an der 1. Säule

Stirbt der Partner oder die Partnerin, haben Eheleute meistens einen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Homosexuelle Paare in eingetragener Partnerschaft haben diesen Anspruch nur, wenn die überlebende Person ein Kind hat, das unter 18 Jahre alt ist.

Überlebende Person erbt Löwenanteil

Eheleute wollen den Partner oder die Partnerin gut absichern, falls sie vor ihnen sterben sollten. Auch das Gesetz sieht das so: Durch die «Errungenschaftsbeteiligung», die bei der Heirat automatisch eintritt, erben Eheleute unter dem Strich 75 Prozent. Die Hälfte erhält man aus dem Güterrecht und nochmals die Hälfte der anderen 50 Prozent aus dem Erbrecht. Allfällige Kinder sollen den kleineren Anteil erben, damit sie zum Beispiel die überlebende Gattin des Vaters nicht aus dem Haus schmeissen können.

Bei eingetragenen Partnerschaften ist das anders. Wenn sie vertraglich nichts anderes vereinbaren, gilt bei ihnen der Güterstand «Gütertrennung»: Beim Tod fällt das ganze Vermögen der verstorbenen Person in den Nachlass. Die überlebende Partnerin erhält aus dem Erbrecht 50 Prozent.

Erleichterte Bürgerrechte

Wer heiratet, kann sich leichter einbürgern lassen. Für homosexuelle Paare gilt das nicht. Ausländische Personen in eingetragener Partnerschaft müssen sich dem ordentlichen, meist auch teureren, Einbürgerungsverfahren stellen.

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63 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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G3r1
19.09.2021 14:15registriert August 2016
Wenn man diese Diskussion auf die rechtlichen Unterschiede reduziert, fehlt ein wichtiger Punkt: Der Zivilstand "in eingetragener Partnerschaft" und "aufgelöste Partnerschaft" outet Homosexuelle in Bewerbungsverfahren, Bankformularen und so weiter.
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egemek
19.09.2021 15:07registriert Mai 2016
Es kann nicht sein, dass homosexuellen Paaren der Zugang zur Adoption oder künstlichen Befruchtung verwehrt bleibt. Nur weil irgendwelche Menschen da mit christlichen Werten kommen, dass es nicht geht, dass die Eltern gleichgeschlechtlich sind. Aber Sex vor der Ehe ist ja plötzlich gar kein Problem mehr, was?

Homosexuelle Eltern sind wahrscheinlich sehr oft sogar bessere Eltern, gerade deshalb, weil ihr Kind absolut gewollt war und sie sich stark mit dem ganzen Thema befassen.

Deshalb braucht es die Ehe für alle, Bevormundung hat im 21. Jahrhundert nichts mehr zu suchen.
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Oberland-Autobahn
19.09.2021 13:16registriert Juli 2021
Dass homosexuelle Paare bei einer Verlobung rechtlos sind, würde ich bezweifeln. Es stimmt zwar, dass das Verlöbnis explizit im ZGB geregelt wird, und zwar als Eheversprechen, aber letztlich kann doch jeder mit jedem einen mündlichen Vertrag schliessen, und allfällige Güter, die unter diesen Auflagen übergeben wurden, wieder zurückfordern, wenn die Bedingungen nicht eingehalten wurden. Dazu ist es nicht nötig, dass der genaue Sachverhalt explizit im Gesetz erwähnt wird.
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