Hunderte Millionen für Arbeitslose Grenzgänger: Der Zoff mit der EU ist programmiert
410‘000 Grenzgänger hat die Schweiz. Wer bezahlt, wenn sie arbeitslos werden? Bisher ihr Wohnsitzstaat. Künftig könnte es aber die Schweiz sein – und das könnte teuer werden.
Nach der Grundsatzeinigung der vergangenen Woche haben am Mittwoch die Botschafter der 27 EU-Mitgliedstaaten in Brüssel den neuen Arbeitslosen-Regeln für Grenzgänger mit grosser Mehrheit zugestimmt. Damit dürfte die Reform bald in trockenen Tüchern sein.
Die künftige Änderung hat grosse Konsequenzen für die Schweiz. Das liegt daran, dass in keinem Land in Europa täglich so viele Menschen über die Grenze zur Arbeit pendeln wie in der Schweiz. Werden sie arbeitslos, würden sie künftig während sechs Monaten ihr Arbeitslosengeld vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in der Schweiz beziehen – und zwar zu Schweizer Ansätzen. Das wird zu Mehrkosten von mehreren hundert Millionen Franken pro Jahr führen.
Muss die Schweiz die Anpassungen übernehmen? Theoretisch nicht. Die EU-Verordnung zur «Sozialen Koordination» ist zwar Teil des Personenfreizügigkeitsabkommens. Aber einen Zwang zur Übernahme gibt es im aktuellen Vertragssystem nicht. Die Schweiz könnte sich einfach weigern.
Ehemaliger Seco-Direktor spricht von «bedingungslosem Arbeitslosengeld»
Dass sie das tun wird, ist sich Boris Zürcher beinahe sicher. Er war lange Jahre Leiter der Direktion für Arbeit im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco). Seit Anfang 2025 ist er für die ETH tätig. Er sagt: «Ich gehe davon aus, dass das Seco eine Übernahme der Verordnung ablehnen wird».
Das Hauptproblem sieht Zürcher beim Prinzip. «Wir wollen in der Schweiz eine Mindestkontrolle über Stellensuchende haben. Sie müssen sich bereithalten, sie unterstehen Kontrollpflichten, sie müssen sich auf offene Stellen bewerben. Das könnten die Arbeitsmarktbehörden der Schweiz im Ausland nicht durchsetzen.» Man würde quasi «bedingungsloses Arbeitslosengeld» ins Ausland schicken, so Zürcher. Das sei unfair gegenüber Schweizer Arbeitssuchenden, welche strenge Vorgaben einhalten müssten.
Ausserdem sieht Zürcher die Gefahr, dass die Arbeitslosenversicherung längerfristig in Schieflage geraten könnte: «Wenn wir Jahr für Jahr mehrere hundert Millionen zusätzlich an die ausländischen Arbeitsmarktbehörden bezahlen müssten, ist nicht auszuschliessen, dass die Beitragssätze für die ALV in der Schweiz erhöht werden müssten».
Das hat politisches Sprengpotenzial. Links wie rechts. Die SVP fordert den Bundesrat bereits zum Widerstand auf. Und sie verknüpft den aufziehenden Streit um die Grenzgänger mit den neuen Bilateralen Verträgen. Denn mit der dynamischen Rechtsübernahme, wie sie in den Bilateralen III verankert ist, könnte sich die Schweiz nicht mehr einfach querstellen. Tut sie es trotzdem, hat die EU das Recht, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen.
Vorteil Bilaterale III: Verhältnismässigkeit versus Willkür?
Aber wie ist es heute? Die EU-Kommission fordert die Schweiz im sogenannten «Gemischten Ausschuss» auf, eine EU-Regulierung zu übernehmen. Weigert sich die Schweiz, entsteht ein Konflikt, für den es heute keinen Lösungsmechanismus gibt.
Einen solchen ungelösten Streit gab es zum Beispiel jahrelang um die Übernahme der «Unionsbürgerrichtlinie». Die Schweiz sah sie nicht als Weiterentwicklung der Freizügigkeit an und lehnte eine Aktualisierung ab. Konkrete Sanktionen deswegen gab es von der EU-Seite keine.
Aber die Schweiz wurde mehrfach wegen anderer Sachen bestraft. Zum Beispiel wurde die Forschungszusammenarbeit im Nachgang zur Masseneinwanderungsinitiative im Jahr 2014 ausgesetzt. Oder die EU verlängerte im Jahr 2019 die Anerkennung der Schweizer Börse nicht, weil der Bundesrat bei den Verhandlungen zum damaligen Rahmenabkommen auf die Bremse trat. Solche Gegenmassnahmen folgen keinem Mechanismus, sondern sie sind willkürlich.
Mit den neuen Verträgen würde sich das ändern. Die Schweiz ist zur Übernahme von neuem Recht im Geltungsbereich der Verträge verpflichtet. Weigert sie sich, kommt ein definierter Streitbeilegungsmechanismus zur Anwendung. In dessen Rahmen kann die EU zwar Gegenmassnahmen ergreifen. Doch sie müssen verhältnismässig sein, was ein bilaterales Schiedsgericht zu beurteilen hätte und in den Geltungsbereich der bestehenden Marktzugangsabkommen fallen. Die Landwirtschaft ist dabei ausgenommen.
Am Streit um die arbeitslosen Grenzgänger könnte sich bald beispielhaft die Vor- und Nachteile des alten Systems mit den statischen Verträgen gegenüber dem neuen System mit der dynamischen Rechtsübernahme zeigen.
Fest steht: Eine Nicht-Übernahme der Verordnung würde die EU-Mitgliedstaaten mit grosser Wahrscheinlichkeit derart verärgern, dass mit Vergeltungsmassnahmen zu rechnen ist. (aargauerzeitung.ch)
