Bei einer schweren Strommangellage könnte die Post die Annahme von Sendungen von Privatpersonen verweigern oder Pakete gegenüber Briefen bevorzugt behandeln. Auch im Zahlungsverkehr wären Einschränkungen möglich, wie der Bundesrat in einem Bericht aufzeigt.
Zwar ist ein solches Worst-Case-Szenario in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich. Trotzdem hat der Bundesrat die Grundlagen für die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr bei schwerer Strommangellage erarbeitet - quasi auf Vorrat.
Konkret hat er am Freitag zwei Verordnungen in die Vernehmlassung geschickt, die im Ernstfall regeln sollen, wie sich die Post bei länger andauernder Stromknappheit zu verhalten hat. Grundsätzlich soll sie «wenn immer möglich ihre Aufträge für die Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr aufrechterhalten».
Kommt es jedoch aufgrund von angeordneten Stromsparmassnahmen zu Einschränkungen der Grundversorgung, sollen der Post keine Sanktionen drohen. Die Bevölkerung müsste aber rechtzeitig über die reduzierte Dienstleistungsqualität informiert werden.
Auch wenn bei einer Strom-Kontingentierung der operative Betrieb weitergeführt werden könnte, wäre mit Einschränkungen in der postalischen Grundversorgung zu rechnen, wie es im Bericht heisst. Auch beim Zahlungsverkehr müsste mit Einschränkungen gerechnet werden.
Erstens müsste die Post in einer schweren Strommangellage die Dienstleistungen der Grundversorgung priorisieren. Sie könnte Sendungen von Geschäftskunden denjenigen von Privatkunden vorziehen. Ausgenommen von der Priorisierung wären lebensnotwendige Sendungen - etwa die Versorgung von Arztpraxen und Apotheken.
Ab einer Einschränkung von 20 Prozent kommt die Post gemäss Bericht zum Schluss, dass insbesondere bei den Briefen ein Notbetrieb zum Zuge käme. Dann würden Dienstleistungen und Produkte priorisiert. Beispielsweise könnten Pakete gegenüber den Briefen bevorzugt behandelt werden. In dieser Phase könnte zudem die Annahme von Sendungen von Privatpersonen verweigert werden.
Interessierte Kreise können bis zum 22. Februar 2024 im Rahmen der Vernehmlassung dazu Stellung nehmen. (saw/sda)