ETH Zürich muss Lohndifferenz auf Geschlechtsdiskriminierung prüfen
Die ETH Zürich muss auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts zwei Forderungen für einen diskriminierungsfreien Lohn gemäss Gleichstellungsgesetz prüfen. Die Hochschule trat 2023 nicht auf zwei Gesuche Doktorierender ein.
Eine Doktorandin und ein Doktorand wurden 2019 im Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der ETH Zürich im tiefsten Segment in der fünfstufigen Lohnskala angestellt. Diese beginnt bei 47'040 und steigt auf 70'300 Franken.
Die Gesuchsteller verlangten einen diskriminierungsfreien Lohn. Sie rügten, dass ihn ihrem Departement über 90 Prozent der Doktorierenden im tiefsten Lohnansatz eingestuft seien. Im Departement Informatik seien 90 Prozent der Doktorierenden dem Satz 5 zugewiesen.
Dieser Unterschied sei nicht gerechtfertigt. Die Praxis begünstige eine indirekte Diskriminierung von Frauen. So korreliere die Lohnhöhe der Doktorierenden umgekehrt proportional zum Frauenanteil im jeweiligen Departement. Die ETH trat zu Unrecht nicht auf die Gesuche ein und muss sie nun prüfen. (sda)
