In Kenia betrieb die Frau ein eigenes Coiffeurgeschäft. Bis sie 2003 im Alter von 29 Jahren einen Schweizer heiratete und ihm nach Europa folgte. Er adoptierte ihren zweijährigen Sohn; dieser erhielt das Schweizer Bürgerrecht. Das Paar trennte sich zwei Jahre später. Der Mann war überzeugt, dass seine 19 Jahre jüngere Frau die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen war – und sie in Wirklichkeit gar nicht die leibliche Mutter des Kindes sei. Den Kontakt zu seinem Adoptivsohn brach er ab.
Von 2006 bis März 2023 bezog die Frau Sozialhilfe im Umfang von 374'000 Franken. Sie fasste nie richtig Fuss im Arbeitsleben und hangelte sich durchs Leben: Beschäftigungs- und Integrationsprogramm, Kurs zur Pflegehelferin, Teilzeitstelle als Reinigungskraft, Jobsuche. Der Grund für die berufliche Instabilität war in ihrem Alkoholproblem zu suchen. Ende 2019 überwand sie die Sucht nach einer Kur, wie aus Gerichtsunterlagen hervorgeht.
Der Sohn wuchs seit August 2008 in einer Pflegefamilie auf und absolvierte eine Lehre als Logistiker. Er pflegte regelmässigen Kontakt zu seiner Mutter, vor allem an Wochenenden und während Ferien. Wird ein Kind volljährig, dann greift das in der europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens nicht mehr zwingend.
Auch aus diesem Grund kam das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Juli des vergangenen Jahres zum Schluss: Ja, die Berner Migrationsbehörden haben der heute 50-jährigen Kenianerin die Aufenthaltsbewilligung zurecht entzogen. Ja, es ist korrekt, dass sie die Schweiz verlassen muss. Die Behörden hatten die Frau mehrmals ermahnt, sie müsse für sich selber sorgen können. Im Dezember 2019 riss ihnen der Geduldsfaden; sie wiesen sie aus der Schweiz weg, nachdem ihr Sohn 18-jährig geworden war. Die Frau wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen diesen Entscheid.
Die Ursache für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung liegt im langjährigen Sozialhilfebezug. Das Berner Verwaltungsgericht taxierte ihn als «überwiegend selbst verschuldet». Die Frau sei in der Schweiz zudem nicht nennenswert verwurzelt; daran ändere auch das aktive Engagement in ihrer Kirche nichts. Die mittlerweile 50-Jährige löste sich zwar im März 2023 von der Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht erachtete ihre Erwerbssituation aber als zu wenig gesichert für eine positive Zukunftsprognose; die Gefahr, dass sie wieder von der Sozialhilfe abhängig werde, sei «nicht unerheblich».
Der Bezug von Sozialhilfe ist ein Grund, um eine Aufenthaltsbewilligung zu annullieren. Die kantonalen Migrationsbehörden betrachten immer den Einzelfall und wägen verschiedene Kriterien gegeneinander ab. Auch Bemühungen, wieder auf eigene Beine zu stehen, fallen ins Gewicht.
Genau in diesem Punkt zieht das Bundesgericht andere Schlussfolgerungen als die Vorinstanz. Die Richter in Lausanne attestieren der Kenianerin eine erfreuliche Entwicklung. Die Argumentation in Kurzform: Seit Überwindung ihrer Alkoholprobleme Ende 2019 hat sich die Frau im Berufsleben sukzessive immer besser etabliert, sodass sie seit Frühling 2023 für sich selber sorgen kann und der Sozialhilfebezug als Grund für die Wegweisung entfällt. Dank zweier Teilzeitstellen (40 Prozent bei einer Fast-Food-Kette, 30 Prozent als Küchenhilfe in einer Tagesschule) erzielt sie einen Nettolohn von 2604 Franken. Das Bundesgericht schreibt: «Ein Rückfall in die Sozialhilfe würde dem Verlauf der letzten Jahre klar widersprechen.» Das Bundesgericht musste deshalb gar nicht mehr prüfen, ob die Wegweisung in Bezug auf die Achtung des Familienlebens verhältnismässig gewesen wäre.
Der Sozialhilfebezug und der damit drohende Verlust des Bleiberechts sind ein Dauerpolitikum. Im Jahr 2019 trat eine Verschärfung in Kraft: Seither können Personen mit einer Niederlassungsbewilligung bei erheblicher und dauerhaft Sozialhilfeabhängigkeit weggewiesen werden – oder sie erhalten bloss noch eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig erneuert werden muss. Als «dauerhaft» gilt gemäss dem Bundesgericht ein Sozialhilfebezug von zwei bis drei Jahren, als «erheblich» eine Summe zwischen 60'000 und 100'000 Franken für einen Ein- und Zweipersonenhaushalt.
Das Parlament hat im letzten Jahr eine parlamentarische Initiative («Armut ist kein Verbrechen») der SP-Nationalrätin Samira Marti angenommen, um die Verschärfung zu entschärfen. Neu soll eine Niederlassungsbewilligung nur noch widerrufen werden können, wenn eine Person mutwillig von der Sozialhilfe lebt. (aargauerzeitung.ch)