Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Thurgauer Schweinezüchters abgewiesen, der seine Ferkel bei der Kastration ungenügend betäubt hatte. Der Kanton wird verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen ergreifen.
Bei einer unangemeldeten Kontrolle des Schweinemastbetriebs des Mannes im Januar 2016 stellte das Veterinäramt des Kantons Thurgau schwere Verstösse gegen das Tierschutzgesetz fest, wie das Bundesgericht in einem am Montag publizierten Urteil schreibt.
Das Amt kam zum Schluss, dass in der Zeit vom Dezember 2014 bis im Januar 2016 von den rund 2600 kastrierten Ferkeln gegen 2000 ohne ausreichende Anästhesie kastriert worden seien. Die Kastrationen seien zudem von einer Person vorgenommen worden, die nicht über den notwendigen Sachkundeausweis verfügte.
Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht, sind bereits bei früheren Kontrollen ähnlich gelagerte Mängel festgestellt, aber nicht sanktioniert worden. Dies hat das Veterinäramt erst bei der Nachbearbeitung des Falles festgestellt. Entgegen seiner Ankündigung vor Ort, kündigte das Amt deshalb verwaltungs- und Strafrechtliche Sanktionen an.
Das Veterinäramt hielt in einer Verfügung vom April 2016 die Verfehlungen des Schweinebauers fest. Zudem ordnete es an, dass die Kastrationen zukünftig durch den Züchter selbst oder eine dazu berechtigte Person durchzuführen seien. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau wies einen Rekurs des Mannes ab.
Kein Erfolg war auch den Beschwerden des Schweinezüchters vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bundesgericht beschieden. Die Lausanner Richter haben alle Rügen des Mannes abgewiesen. Sie haben unter anderem festgehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt.
Für die Bestimmung der Zahl der ohne genügende Betäubung kastrierten Ferkel stützten sich die Vorinstanzen auf einen Zähler am Narkosegerät. Das war gemäss Bundesgericht zulässig. Der Zähler wies weniger als einen Viertel der tatsächlich durchgeführten Kastrationen auf, wie das Gericht schreibt.
Das Gerät war ausserdem derart verschmutzt, dass das Display zunächst gereinigt werden musste. Zudem waren in den Behältern, in denen die Ferkel vor und nach der Kastration aufbewahrt wurden, Kartonteile und eine tote vertrocknete Maus gefunden worden. (Urteil 2C_307/2018 vom 29.01.2019) (sda)