Schweiz
Tier

Hundehalter mit Terrier-Mischling darf nicht in Kanton Zürich bleiben

Hundehalter mit Terrier-Mischling blitzt vor Bundesgericht ab

14.10.2025, 12:5514.10.2025, 13:59

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Hundehalters abgewiesen, dessen Tier das Zürcher Veterinäramt als verbotenen bullartigen Terrier einstufte. Damit darf der Hund nicht im Kanton Zürich verbleiben.

Das Bundesgericht hat am Dienstag in einer öffentlichen Beratung festgehalten, dass die Beurteilung des Hundes durch den Amtstierarzt und dessen Schlüsse nachvollziehbar seien. Das Gutachten sei korrekt und das Zürcher Verwaltungsgericht habe sich deshalb als Vorinstanz darauf abstützen dürfen.

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Der Terrier Mischling darf in Zukunft nicht mehr im Kanton Zürich bleiben. (Symbolbild)Bild: www.imago-images.de

Der Beschwerdeführer kritisierte unter anderem, dass die Begutachtung nur oberflächlich durchgeführt worden sei. Er hatte den Hund 2019 bei einer Züchterin in Deutschland gekauft. Während die Rasse der Mutter des Hundes erwiesenermassen eine Bulldogge ist, besteht für den Vater keine Ahnentafel.

Ein Gutachten des Freistaats Bayern gelangte zum Schluss, dass die Einkreuzung eines Bullterriers - was im Kanton Zürich verboten ist - nicht ausgeschlossen werden könne. Der Anteil dürfte aber maximal bei 12,5 Prozent liegen. In der Schweizer Hundedatenbank wurde die Rasse «Bulldog x Alpenländische Dachsbracke» registriert.

Anderes Ergebnis

Der Zürcher Amtstierarzt geht jedoch davon aus, dass es sich um einen Hund des Rassetyps «Bullartige Terrier» der Rasse American Staffordshire Terrier gekreuzt mit einer ungekannten Rasse handelt. Solche Hunde sind im Kanton Zürich verboten, ebenso wie Hunde mindestens 10 Prozent Blutanteil von Hunden verschiedener weiterer Rassetypen wie American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog oder Basicdog.

Für die Mehrheit der zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts war das Gutachten des Amtstierarztes entscheidend.

Der Hundehalter berief sich in seiner Beschwerde auch auf seine persönliche Freiheit, die durch das Halteverbot verletzt werde. Eine Mehrheit der Richter verneinte dies hingegen. Der Beschwerdeführer habe nicht ein Recht darauf, einen bestimmten Rassentyp besitzen zu dürfen.

Das Zürcher Stimmvolk habe sich mit der Annahme des Hundegesetzes 2008 klar für ein Verbot von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential ausgesprochen. Die gesetzliche Regelung habe der Beschwerdeführer beim Kauf seines Hundes gekannt.

Vorbildlich erzogen

Keine Rolle spiele, dass es sich im vorliegenden Fall um einen friedlichen, vorbildlich erzogenen Hund handle, und es bisher zu keinerlei Zwischenfällen gekommen sei. Die Begutachtung wurde wegen eines Rapports der Stadtpolizei Zürich veranlasst. Aufgrund der äusseren Erscheinung des Hundes wurde nicht ausgeschlossen, dass es sich um einen verbotenen Rassetyp handelt.

Der Hund ist unterdessen sechseinhalb Jahre alt. Sein Besitzer muss ihn nun in einen Kanton verbringen, wo der entsprechende Rassetyp nicht verboten ist oder zusammen mit dem Hund umziehen. (sda)

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