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Gericht bestätigt Urteil: Mann aus Leukerbad VS hat seine 7-jährige Tochter getötet

Gericht bestätigt Urteil: Mann aus Leukerbad VS hat seine 7-jährige Tochter getötet

05.05.2017, 12:3605.05.2017, 15:55
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Das Walliser Kantonsgericht sieht es als erwiesen an, dass ein Mann 2012 in Leukerbad VS seine 7-jährige Tochter vorsätzlich getötet hat. Es hat den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt, die den Mann wegen Kindstötung zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hatte.

Das Mädchen hatte im Juni 2012 in Leukerbad ein gemeinsames Wochenende mit seinem Vater verbracht. Weil der Mann am Sonntagabend nicht nach Hause zurückkehrte, alarmierte die beunruhigte Mutter des Kindes die Polizei. Die Familie lebte im Kanton Waadt.

Als die Walliser Kantonspolizei in Leukerbad eintraf, fand sie das Mädchen tot im Bett liegend auf. Der damals 45-jährige Vater sass bei dem toten Kind und war nicht ansprechbar.

Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron sprach den Mann am 14. Januar 2016 der Kindstötung schuldig. Er habe seine Tochter erwürgt, befand das Gericht. Als Motiv gab die Staatsanwaltschaft Rache an der Ehefrau an, die den Mann hatte verlassen wollen.

«Harmloses Würgespiel»

Dagegen erhob der Verurteilte Berufung. Er bestritt nicht, den Tod des Mädchens verursacht zu haben. Er machte aber geltend, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Er sei zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig gewesen, weil er unter Medikamenteneinfluss stand.

In diesem Zustand habe er seine Tochter bei einem harmlosen Würgespiel, ohne es zu wollen und zu bemerken, erdrosselt. Er habe seiner Tochter jedoch nichts antun wollen. Der Mann verlangte eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.

Das Kantonsgericht Wallis kam mit Urteil vom 1. Mai 2017 nun gleich wie die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte seine Tochter bei klarem Bewusstsein vorsätzlich getötet hat. Er habe seiner Ehefrau Leid zufügen wollen, weil sie sich von ihm getrennt und einem anderen Mann zugewandt hatte.

Bei der Strafzumessung sei die nicht ganz einfache Kindheit des Beschuldigten berücksichtigt worden, schreibt das Kantonsgericht in seiner Medienmitteilung vom Freitag. Laut psychiatrischen Gutachten war seine Einsicht in die Tat jedoch gegeben, das Tatverschulden des heute 50-Jährigen wiege entsprechend schwer.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor Bundesgericht angefochten werden. (sda)

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