Apple erhält in der Schweiz keinen Schutz für die Wortmarke «Face ID». Das Bundesverwaltungsgericht hat einen entsprechenden Entscheid des Instituts für geistiges Eigentum bestätigt. Die Marke wird als rein beschreibend betrachtet und hat keine ausreichende Unterscheidungskraft. Sie fällt daher in den Bereich des Gemeinguts.
Die US-amerikanische Firma reichte ihr Gesuch um Eintragung der Marke im August 2017 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein. «Face ID» sollte für Anwendungen zur biometrischen Identifizierung stehen. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Das Institut wies den Antrag im September 2022 ab. Es war der Ansicht, dass die Wortmarke für die genannten Waren- und Dienstleistungskategorien direkt beschreibend sei. Daher werde sie von Nutzerkreisen nicht als unternehmensbezogene Herkunftsangabe identifiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Sicht des IGE. Es betont, dass «face» und «ID» gängige Begriffe im Englischen seien. Sowohl für Durchschnittsnutzer als auch für Sicherheits- und IT-Spezialisten werde ihre Kombination mit Identifikation und Gesichtserkennung in Verbindung gebracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würde der Begriff nicht hauptsächlich in Verbindung mit Apple gebracht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-4839/2022 vom 5.10.2023) (sda)