Niederlage für die Stadt Zürich: Das Zürcher Obergericht hält ihre einseitigen Vertragsänderungen bei städtischen, nicht subventionierten Wohnungen für missbräuchlich.
Zwei langjährige Mieter hatten gegen neue Vorschriften zu Mindestbelegung und Einkommenslimiten geklagt und Recht erhalten. Die Stadt will aber an der Praxis festhalten.
Die Übersicht:
Seit 2019 gilt für die 10'000 Wohnungen von der Stadt Zürich eine neue Vermietungsverordnung (VGV).
So darf die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner die Zahl der Zimmer um höchstens eins unterschreiten. Die Mietenden dürfen auch nur sechsmal so viel verdienen, wie die Bruttomiete beträgt. Auch Vermögen kann hier eingerechnet werden.
Die Stadt Zürich verlangt, dass die Mietenden von sich aus belegen, dass sie den Anforderungen entsprechen. Die Stadt darf die nötigen Informationen aber auch bei den zuständigen Stellen einholen, etwa beim Steueramt.
Seit dem 1. Januar 2019 stehen diese Bedingungen in allen neuen Mietverträgen. Hier unterschreiben die Mieterinnen und Mieter also, dass sie den Konditionen zustimmen. Doch die Stadt Zürich wollte auch alle Mietverträge, die vor 2019 unterschrieben wurden, nachträglich anpassen. Die Mietenden dieser Wohnungen wurden informiert, dass sie fünf Jahre – beziehungsweise bis am 1. Januar 2024 – Zeit hätten, sich entweder den Bedingungen anzupassen oder sich eine neue Bleibe zu suchen.
Seit 2019 seien nun mehr als 2700 Verträge mit den neuen Auflagen abgeschlossen worden, sagte ein Sprecher. Zudem mussten über 6000 bestehende Verträge angepasst werden, wie eine Schätzung der Stadt Zürich im Jahr 2020 ergab.
Doch zwei Mietende bleiben harnäckig – und pfeifen auf die neuen Bedingungen der Stadt Zürich. Und das Zürcher Mietgericht sowie das Zürcher Obergericht stellen sich hinter diese beiden Parteien.
In einem Fall wehrte sich ein langjähriger Mieter gegen die Vertragsänderungen, weil er wegen seines hohen Einkommens mit einer Kündigung rechnen müsste. Er wohnt seit 1999 in einer Dachwohnung.
Er kritisierte ausserdem, dass die Stadt von ihm sämtliche Auskünfte verlangte, um überprüfen zu können, ob er rechtmässig in der Wohnung bleiben dürfe. Diese Überprüfung, etwa des Einkommens, findet neu alle zwei Jahre statt.
Der zweite Fall betrifft eine Frau, die allein in einem 6-Zimmer-Haus wohnt. Dieses bezog sie 1995 gemeinsam mit ihrem Mann, der vor ein paar Jahren verstarb.
Die Stadt schreibt neu eine Belegung vor, die nur ein Zimmer mehr erlaubt, als Personen darin wohnen. Die langjährige Mieterin dürfte also maximal eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnen.
Beide erhalten nun vom Obergericht Recht. Die neuen Auflagen der Stadt seien in diesem Mass missbräuchlich. Auch die Stadt müsse sich als Vermieterin an das Obligationenrecht halten, stellen die Richter in ihren kürzlich publizierten Urteilen zu diesen Fällen fest.
Weil die Wohnungen mit Kostenmiete vermietet würden und nicht als subventionierte Wohnungen, könne die Stadt nicht einseitig solche Änderungen vornehmen. Kostenmiete bedeutet, dass mit dieser Miete lediglich die laufenden Kosten gedeckt werden müssen.
Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Wie ein Sprecher der Stadt Zürich gegenüber Keystone-SDA sagte, zog die Stadt Zürich die beiden Entscheide bereits ans Bundesgericht weiter. Ausser diesen Prozessen gebe es keine hängigen Verfahren.
Die Stadt rät den betroffenen Mietparteien, «sich um eine Bereinigung zu bemühen». Dies über Ersatzangebote der Stadt oder auf dem übrigen Wohnungsmarkt.
(yam/rbu/sda)
Aber wo kämen wir da hin wenn jeder Vermieter einseitig die laufenden Mietverträge ändern könnte?
Hier gilt es die Mieter zu schützen!
Da wäre in einem Mehrfamilienhaus in dem im Mietvertrag Haustiere erlaubt sind plötzlich keine Haustiere mehr erlaubt. Oder der Vermieter würde mal eben den Mietzins einseitig um 500 Franken oder 1000 Franken im Mietvertrag erhöhen. Wollen wir das?