Der Zürcher Kunstsammler und Hotelbesitzer Urs Schwarzenbach erleidet im Streit um fällige Steuern für importierte Kunstwerke eine herbe Niederlage. Das Bundesgericht hat im Streit zwischen ihm und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zwei Urteile gefällt.
Im August 2015 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von Urs Schwarzenbach die nachträgliche Bezahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe von 11.7 Millionen Franken zuzüglich 2.6 Millionen Zinsen. Sie beschuldigte ihn, 86 Kunstwerke im so genannten Verlagerungsverfahren in die Schweiz gebracht zu haben. Dies ermöglichte ihm, Einfuhrsteuern aufzuschieben, beziehungsweise zu vermeiden.
Schwarzenbach kooperierte dafür mit einer Galerie, welche über die notwendige Bewilligung für das Verlagerungsverfahren verfügte. Die Galerie konnte gemäss der Zollkreisdirektion jedoch gar nie über die Werke verfügen. In Wirklichkeit wurde ein Teil davon in Schwarzenbachs Liegenschaften und im Hotel Dolder in Zürich ausgestellt, das er ebenfalls besitzt. Kein Kunstwerk wurde wieder exportiert.
Schwarzenbach wehrte sich gegen einen Entscheid der Oberzolldirektion und das Bundesverwaltungsgericht hiess die Berufung im Januar 2019 teilweise gut. Die Steuerforderung an die Adresse des Unternehmers wurde auf 10.8 Millionen Franken und 2.4 Millionen Franken Zinsen reduziert. Diesen Entscheid zogen sowohl Schwarzenbach als auch die EVZ vor Bundesgericht weiter.
Am Freitag veröffentlichte das Bundesgericht nun seine Entscheidungen zu den von Schwarzenbach und der EZV eingereichten Beschwerden. Schwarzenbachs Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beantragt hat, wurde abgewiesen. Zudem hiess das Bundesgericht die Beschwerde der EZV teilweise gut, und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Davon betroffen sind sieben Kunstwerke.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgericht in den wesentlichen Punkten: Die Anwendung des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie verstiess gegen Bundesrecht und ermöglichte die Umgehung von Einfuhrsteuern. Die mit den von Schwarzenbach kontrollierten Unternehmen abgeschlossenen Verträge gaben der Galerie keine wirkliche Entscheidungsbefugnis.
Um die Angelegenheit zu vertuschen, wurde in den Verträgen nicht angegeben, dass Schwarzenbach hinter den Unternehmen steht, denen die Gemälde gehören, und er daher der eigentliche Importeur ist.
Schwarzenbach ist nicht nur ins Visier der EZV geraten, sondern hat auch Rechtsstreitigkeiten mit den Steuerbehörden. Er soll in der Schweiz mit Kunst gehandelt haben, ohne Einkommen aus dieser Tätigkeit entsprechend zu deklarieren.
Entscheide 2C_219/2019 und 2C_217/209
(sda)