Mit dem Ja zum Transplantationsgesetz kommt es bei der Regelung von Organspenden zum Paradigmenwechsel. Wer nach dem Tod keine Organe oder Gewebe spenden will, muss dies ausdrücklich festhalten.
Und so soll das funktionieren:
Dafür ist ein neues nationales Register geplant.
Das Register werde vom Bund erstellt, und es werde die hohen Anforderungen des Bundes punkto Datensicherheit erfüllen müssen, schreibt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vor der Abstimmung. Bevor die neuen Regeln in Kraft treten, muss das Register bereit sein. Auch eine Information der Bevölkerung sieht das Gesetz vor.
Erstellt und verwaltet wird das Register vom Bund und betrieben von Swisstransplant unter Aufsicht des BAG, wie die Stiftung auf Anfrage mitteilte. Swisstransplant habe als Zuteilungsstelle für Organe einen Leistungsauftrag vom Bund, der per 1. Januar 2023 erneuert werde.
Im Register eingetragen werden kann ein generelles Nein zur Spende oder auch ein Ja zur Entnahme von Spenderorganen und -geweben nach dem Tod. Ebenso kann vermerkt werden, welche Organe man zu spenden bereit ist. Grundlage für das neue Register ist das geänderte Transplantationsgesetz. Die Umstellung auf die neue Regelung soll frühestens 2023 erfolgen.
Nein, die Haltung zur Organentnahme kann auch auf anderen Wegen dokumentiert werden, oder es können Angehörige oder dafür bezeichnete Vertrauenspersonen über die Spendeabsicht respektive den Spendeunwillen informiert werden. Wer zum Kreis der nahen Angehörigen zählt, muss noch festgelegt werden.
Registereinträge müssen jederzeit widerrufen werden können, und auf das Register zugreifen können sollen für Organspenden zuständige Personen in den Spitälern. Abfragen sind erst erlaubt, wenn ein Patient oder eine Patientin eine aussichtslose Prognose hat und entschieden worden ist, lebenserhaltende Massnahmen abzubrechen.
Nach Angaben des BAG erhält Swisstransplant als nationale Zuteilungsstelle pro Jahr eine Million Franken. Das Parlament habe den Bund verpflichtet, den Betrieb des Registers der Stiftung Swisstransplant zu übertragen.
Nun ist der Bundesrat am Zug. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss er festlegen, welche Daten im Register bearbeitet werden und was die Voraussetzungen für das Aufbewahren und Löschen der Daten sind. Wer Daten ins Register eintragen will, muss sich identifizieren – auch hier muss der Bundesrat festlegen, wie dies zu geschehen hat. (sda/mlu)