Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde gegen die Herausgabe von Beweismitteln an die deutschen Justizbehörden zu den Parteispenden für die AfD-Politikerin Alice Weidel abgewiesen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei in die Sache involvierte Pharmahandelsfirmen und zwei ihrer Verantwortlichen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hatte im Rahmen des Rechtshilfegesuchs Informationen zu zwei Konten der Firmen für die Zeit vom Januar 2017 bis Ende Februar 2018 bei der entsprechenden Bank eingeholt.
Zudem befragte die Staatsanwaltschaft im September vergangenen Jahres den Präsidenten des Verwaltungsrats der Pharmagesellschaft, der zugleich der geschäftsführende Gesellschafter der zweiten Firma ist.
Gegen ihn besteht bei den deutschen Behörden der Verdacht wegen versuchter Strafvereitelung. Dies geht aus dem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hervor.
Ansonsten führt die zuständige Staatsanwaltschaft Konstanz/D ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Parteiengesetz, Veruntreuung und weiterer Delikte.
Die Beschwerdekammer trat nur auf die Beschwerde des Verwaltungsrats-Präsidenten und der beiden Firmen ein. Der zweite Verwaltungsrat ist gemäss Gericht nicht zur Beschwerde berechtigt, weil er nicht direkt betroffen ist.
Die Beschwerdeführer rügten unter anderem, dass die deutschen Behörden die Vorwürfe wegen Begünstigung und Urkundenfälschung in ihrer Ergänzung des Rechtshilfegesuchs im Februar 2019 nachgeschoben hätten.
Damit hätten sie sicherstellen wollen, dass Tatbestände verfolgt werden, die auch in der Schweiz strafbar sind. Die beidseitige Strafbarkeit ist eine grundlegende Bedingung für die internationale Rechtshilfe. Das Verbot der Annahme von Parteispenden von Nicht-EU-Bürgern - das vorliegend von den deutschen Behörden untersucht wird - besteht in der Schweiz nicht.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Rüge abgewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden etwas nachgeschoben hätten, um die Bestimmungen für die Rechtshilfe zu umgehen. Sie hätten den Sachverhalt aufgrund neuer Ermittlungserkenntnissen ergänzt.
Gemäss diesen Erkenntnissen hat der befragte Verwaltungsratspräsident der AfD eine Liste mit 14 Namen von Spendern übermittelt, wie das Bundesstrafgericht schreibt. Mehrere davon sagten jedoch aus, nie gespendet zu haben. Eine der aufgeführten Personen erklärte, sie sei angefragt worden, ob sie für einen Betrag von 1000 Euro als Spenderin auftreten würde.
Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass der Verwaltungsratspräsident gewusst hat, dass die in der Liste aufgeführten Personen gar nicht die wirklichen Spender waren.
Über die Konten der beiden Schweizer Pharmahandelsfirmen sind insgesamt 150'000 Franken in 18 Tranchen an den AfD-Kreisverband am Bodensee geflossen. Die Beträge lagen jeweils knapp unter der Grenze von 10'000 Euro. Das Geld wurde später jedoch wieder zurückgezahlt. (Entscheid RR.2020.6-9 vom 26.3.2020) (aeg/sda)