Der Bundesrat möchte ab Montag, 28. Juni 2021, unter anderem die Maskenpflicht im Freien aufheben, in Restaurants die Gruppengrösse pro Tisch erhöhen und Discos für Personen mit Covid-Zertifikat wieder öffnen. Läden, Freizeitbetriebe und Sporteinrichtungen sollen ihre Kapazitäten stärker ausnutzen können. Zudem sollen die Regeln für Veranstaltungen vereinfacht und vereinheitlicht werden. Diese und weitere Vorschläge hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 11. Juni 2021 in Konsultation geschickt. Am 23. Juni entscheidet er definitiv.
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Wie im Drei-Phasen-Modell vorgesehen, soll nun auch das Covid-Zertifikat zum Einsatz gelangen. Für Grossanlässe und in Discos ist es vorgeschrieben. Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen, Sport-, Kultur- und Freizeitbetriebe sowie Restaurants können den Zugang auf Personen mit einem Covid-Zertifikat einschränken, um von Erleichterungen bei den Schutzmassnahmen zu profitieren. In Bereichen des alltäglichen Lebens, wie im öffentlichen Verkehr, im Detailhandel oder an privaten Veranstaltungen, darf das Zertifikat nicht eingesetzt werden.
Die Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben, Bahnhöfen und von Haltestellen soll aufgehoben werden, ebenso auf den Aussendecks von Schiffen und auf Sesselliften.
An der Arbeit soll die generelle Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, die Arbeitnehmenden zu schützen. Sie entscheiden, wo und wann das Tragen einer Maske nötig ist. Können Arbeitnehmende den erforderlichen Abstand gegenüber Kundinnen und Kunden oder Gästen nicht einhalten, gilt weiterhin eine Maskenpflicht, etwa in Restaurants oder im Detailhandel.
Im Bereich der Bildung will der Bundesrat die schweizweite Maskenpflicht in der Sekundarstufe II aufheben. Für Regeln an den Gymnasien, Fachmittelschulen und Berufsschulen sollen wieder die Kantone zuständig sein.
Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen sollen ihre Kapazität stärker ausnutzen dürfen. Die Regeln werden vereinheitlicht: Wird in Innenbereichen eine Maske getragen, sollen nur noch 4 Quadratmeter pro Person eingerechnet werden. In Einrichtungen, wo man keine Maske tragen kann, wie beispielsweise in Hallenbädern, müssen 10 Quadratmeter pro Person eingerechnet werden. Aquaparks sollen mit dieser Vorgabe für alle Besucherinnen und Besucher wieder öffnen können.
Im Innern von Restaurants sollen neu sechs anstatt wie bisher vier Personen pro Tisch Platz nehmen dürfen. Wie bisher gilt eine Sitzpflicht. Draussen sollen die Beschränkung der Grösse der Gästegruppen und die Sitzpflicht aufgehoben werden. Wer sich im Innenraum eines Lokals bewegt, muss eine Maske tragen. Die Kontaktdaten aller Gäste müssen weiterhin erhoben werden.
Diskotheken und Tanzlokale dürfen wieder öffnen, wenn der Zugang auf Personen mit gültigem Covid-Zertifikat beschränkt wird. Es dürfen höchstens 250 Personen gleichzeitig anwesend sein. Auf das Tragen einer Maske kann verzichtet werden, es sind Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
Angesichts der Verbesserung der epidemiologischen Situation und der vorgesehenen Öffnungsschritte hat der Bundesrat am 11. Juni 2021 eine Anpassung der Massnahmen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung vorgeschlagen. Der ausserordentliche Anspruch für Lernende, Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Personen auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen soll unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Der Bundesrat konsultiert nun seine Vorschläge bei den Kantonen, den Sozialpartnern und den zuständigen Kommissionen. Der abschliessende Entscheid erfolgt am 23. Juni 2021.
Ende Mai hat der Bundesrat bereits entschieden, dass ab Juli Grossveranstaltungen mit Covid-Zertifikat wieder möglich sein werden. Nun schlägt er verschiedene Anpassungen vor. So soll die Maskenpflicht vereinfacht werden: Nur wer sich in einem Innenraum bewegt, muss eine Maske tragen. Zudem soll die maximale Anzahl Personen vereinheitlicht werden: drinnen können maximal 3000, draussen 5000 Personen teilnehmen und zwar unabhängig davon, ob eine Sitzpflicht gilt. Es dürfen stets zwei Drittel der Kapazität genutzt werden.
Bei Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat soll folgendes gelten: Wenn das Publikum sitzt, wie im Kino, im Theater oder am Fussballmatch, dann können maximal 1000 Personen teilnehmen. Wenn sich die Menschen bewegen, wie an einer Hochzeit oder im Konzert ohne Bestuhlung, dann können maximal 250 Personen teilnehmen. Die Kapazität der Örtlichkeit darf bis zur Hälfte genutzt werden. Diese Limiten gelten sowohl drinnen als auch draussen. Drinnen gilt: Maskenpflicht und Abstand. Draussen gilt: Wer sich bewegt, muss eine Maske tragen. Tanzveranstaltungen sind verboten. Für die Konsumation gelten je nach Situation spezifische Regeln.
Grundsätzlich soll auch bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen erlaubt sein, was im Privaten möglich ist. Das heisst: Wenn sich im Familien- und Freundeskreis höchstens 30 Personen in Innenräumen oder 50 in Aussenbereichen treffen, kann auf Schutzmassnahmen verzichtet werden. So kann zum Beispiel an einer Geburtstagsfeier in einem Restaurant auf Vorgaben wie Maske, Abstand oder Sitzpflicht verzichtet werden.
Für Sport soll die Beschränkung der Gruppengrösse von bisher 50 Personen (aussen) beziehungsweise 4 Personen (innen) aufgehoben werden. In Innenräumen gilt weiterhin eine Maskenpflicht und es muss der erforderliche Abstand eingehalten werden. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, etwa bei Mannschaftssportarten, oder kann die Maske nicht getragen werden, etwa beim Ausdauersport oder bei Proben mit Blasinstrumenten, soll neu eine Kapazitätseinschränkung von 10 Quadratmetern pro Person gelten. Auftritte von Chören sollen neu auch in Innenräumen wieder möglich sein.
Neu sollen validierte Selbsttests auch in Drogerien und im Detailhandel verkauft werden können. Die vom Bund finanzierte Abgabe von 5 Selbsttests pro Person pro Monat soll aber weiterhin nur in Apotheken erfolgen und auf Personen beschränkt werden, die nicht geimpft oder genesen sind.
Gemäss mehreren Studien dürfte die Impfung mit den in der Schweiz zugelassenen Impfstoffen länger als sechs Monate wirksam sein. Am 23. Juni wird der Bundesrat auf Basis der Einschätzung der Kommission für Impffragen über eine längere Dauer der Impfwirksamkeit entscheiden. Dies ist für verschiedene Regelungen wichtig, unter anderem für das Covid-Zertifikat.
(aeg)
Entscheidet nicht die Wirksamkeitsdauer über die Wirksamkeitsdauer???