Herr Achermann, das Zürcher Obergericht will einen Deutschen nicht ausschaffen, der aufgrund einer Schlägerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde – mit Verweis auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU. Können EU-Bürger grundsätzlich nicht ausgeschafft werden?
Alberto Achermann: Nein, das bedeutet dieses Urteil nicht. Das Obergericht macht in seinem Urteil bloss geltend, was schon länger auch durch die Praxis des Bundesgerichts bekannt war: Dass sich für die Schweiz aus dem FZA höhere Hürden bei Ausschaffungen ergeben, als dies bei Staatsangehörigen von Drittstaaten der Fall ist.
Was heisst das konkret?
Bürger von EU/EFTA-Ländern können nur dann ausgeschafft werden, wenn für die Öffentlichkeit eine «hinreichend schwere konkrete Gefährdung» besteht. Ist keine solche Gefährdung vorhanden, werden EU/EFTA-Bürger auch dann nicht ausgeschafft, wenn sie wegen einer «Katalogtat» gemäss Ausschaffungs-Initiative verurteilt wurden.
War eine solche Gefährdung bei diesem Täter nicht vorhanden? Schliesslich stellte das Bezirksgericht eine Rückfallgefahr und eine Störung der öffentlichen Ordnung fest.
Um das zu beurteilen kenne ich den Einzelfall zu wenig. Letztlich hat das Obergericht eine Auslegungsfrage in einem konkreten Fall entschieden – und kam zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz.
Hätte man sich damit die langwierigen Diskussionen über die gesetzliche Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative nicht einfach sparen können?
Nein, denn bei Bürgern von Drittstaaten kommt diese gesetzliche Umsetzung voll zum Tragen. Auf die Landesverweisung kann bei ihnen nur verzichtet werden, wenn dies zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen würde. Wo es zum Konfliktfall zwischen dem FZA und den Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative kommt, haben die Gerichte gemäss Leitentscheiden des Bundesgerichts – bereits aus dem Jahre 2012 – dem FZA Vorrang einzuräumen. Die Aufregung um das neueste Urteil des Zürcher Obergerichts erstaunt mich daher.
Weshalb?
Es war schon seit längerer Zeit klar, dass das FZA Vorrang haben würde – noch bevor die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt wurde.
Die Staatsanwaltschaft will den Fall ans Bundesgericht weiterziehen, wo ein Grundsatzurteil erwartet wird. Wären damit die Streitigkeiten über die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative endgültig aus dem Weg geräumt?
Wenn das Bundesgericht bestätigt, dass das FZA Vorrang hat vor den Gesetzesbestimmungen zur Ausschaffungs-Initiative, ist diese Rechtsfrage grundsätzlich geklärt. Allerdings wird die Frage, wann ein Straftäter aus dem EU/EFTA-Raum eine «hinreichend schwere konkrete Gefährdung» darstellt, in Einzelfällen immer wieder zu Reden geben. Denkbar ist auch ein hypothetischer Fall, bei dem eine EU-Bürgerin wegen einer ganz eindeutigen «Katalogtat» wie Mord verurteilt wird und nicht ausgeschafft wird.
Wann würde ein solcher Fall eintreten?
Wenn die Frau beispielsweise aus Verzweiflung ihren Ehepartner umgebracht hat, der sie jahrelang missbrauchte, geht von dieser Frau keine «hinreichend schwere konkrete Gefährdung» für die Öffentlichkeit aus.