Schweiz
Justiz

Fristlose Entlassung eines Bundesbeamten nach Belästigung nicht zulässig

Fristlose Entlassung eines Bundesbeamten nach sexueller Belästigung war nicht zulässig

03.05.2024, 12:0003.05.2024, 12:02

Ein Bundesangestellter wurde wegen sexueller Belästigung fristlos entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun seine Beschwerde teilweise gutgeheissen, weil in Bezug auf die Wahrheit der Behauptungen ernsthafte Zweifel bestehen. Eine fristlose Kündigung war unter diesen Umständen nicht zulässig.

Eine interne Untersuchung zeigte, dass ein Angestellter eine Arbeitskollegin sexuell belästigt hatte. Die Kollegin machte unerwünschte, sexuell konnotierte Berührungen und verbale Belästigungen geltend. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter deshalb fristlos «aus wichtigen Gründen».

Dagegen erhob der Mann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil hervor geht. Er bestritt das Vorhandensein des wichtigen Grundes und führte aus, er sei Opfer einer Verschwörung. Er beantragte eine Entschädigung von 65'000 Franken, aber keine Weiterbeschäftigung.

Beweismass nicht herabgesetzt

Das Gericht bestätigt, dass sexuelle Belästigung eine fristlose Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Anders als in gewissen anderen Bereichen sei das Beweismass in solchen Fällen aber nicht herabgesetzt. Es genüge nicht, eine Tatsachenbehauptung bloss glaubhaft zu machen.

In Bezug auf die Wahrheit der Behauptungen dürften keine ernsthaften Zweifel bestehen. Aufgrund von Unstimmigkeiten, vager Zeugenaussagen und der zweifelhaften, zeitlichen Darstellung der Geschehnisse ist es zum Schluss gelangt, dass das erforderliche Beweismass nicht erreicht ist. Der «wichtige Grund» sei damit nicht erwiesen.

Das Gericht anerkannte den Ersatz des bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldeten Lohnes. Zudem sprach es dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu. Dies ist weniger, als der Mann beantragt hatte. Das Gericht trägt damit dem nicht immer vorbildlichen Verhalten des Angestellten Rechnung. Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-4782/2023 vom 22.4.2024) (rbu/sda)

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