Schweiz
Justiz

Bundesgericht: Verbot für Tätigkeit mit Minderjährigen bestätigt

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Ein Mann verbreitete kinderpornografisches Material. (Symbolbild)Bild: www.imago-images.de

Verbotene Pornografie auf dem Handy – lebenslanges Tätigkeitsverbot für Walliser bestätigt

24.11.2025, 12:0024.11.2025, 14:01

Das Bundesgericht hat für einen Mann ein lebenslängliches Verbot für Tätigkeiten mit Kontakt zu Minderjährigen bestätigt. Dieser kritisierte, dass das Verbot zeitlich unbeschränkt ist. Die Polizei hatte kinderpornografische Darstellungen auf seinen Geräten gefunden.

Die Darstellungen zeigten Minderjährige in sexuell anzüglichen Posen oder bei sexuellen Handlungen. Die Dateien hatte der Mann aus dem Internet heruntergeladen und an Dritte weitergeleitet.

Dafür verurteile ihn das Kantonsgericht Wallis 2023 wegen verbotener harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse. Zudem verhängte das Gericht ein lebenslängliches Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes in einem am Montag publizierten Urteil abgewiesen. Es hält fest, gemäss Strafgesetzbuch sei bei bestimmten Straftaten automatisch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen – so auch bei Kinderpornografie. Nur in besonders leichten Fällen könne davon abgewichen werden.

Vorentscheid getroffen

Der Gesetzgeber habe das Verbot in Umsetzung einer Volksabstimmung im Strafgesetzbuch eingeführt. Jede spätere Prüfung des automatisch auszusprechenden lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe somit einen Vorentscheid bezüglich der Verhältnismässigkeit getroffen. Auch andere Länder würden Tätigkeitsverbote vorsehen.

Im konkreten Fall hat der 1998 geborene Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Pflegefachmann absolviert. Mit dem Tätigkeitsverbot bleibe ihm nicht jegliche Arbeit im Pflegebereich verschlossen.

Auch wenn die Massnahme grundsätzlich lebenslänglich gelte, sei deren Anordnung im vorliegenden Fall und unter den gegebenen Umständen verhältnismässig. (Urteil 6B_551/2023 vom 30.10.2025) (sda)

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19 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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stronghelga
24.11.2025 13:32registriert März 2021
Dieser Typ sollte nicht mal mehr in der Altenpflege eingesetzt werden dürfen.

Übrigens: Wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeitet (Schule, Kita, Sportverein etc.), muss er einen Sonderprivatauszug vorlegen.
Darin werden sämtliche Tätigkeitsverbote gemäss Art. 67 StGB angezeigt, egal, wie alt das Urteil ist oder wie mild die Strafe war. Wer als entsprechender Arbeitgeber wie auch als Auftraggeber für ein Ehrenamt diesen Auszug nicht verlangt, macht sich strafbar. Die Person macht sich strafbar, wenn sie ein solches Verbot missachtet.
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