Das Bundesgericht hat die lebenslängliche Freiheitsstrafe für den «Seefeld-Mörder» bestätigt. Die Beschwerde des Gefängnis-Kumpanen hat es hingegen teilweise gutgeheissen. Das Zürcher Obergericht verurteilte diesen wegen Mittäterschaft, was aufgrund der Umstände nicht zulässig ist. Das Bezirksgericht ging von Anstiftung aus.
Der heute 30-jährige Täter rügte die Qualifikation seiner Tat als Mord. Er verlangte eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und einen Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlung für ein weiteres Tötungsdelikt. Auch kritisierte er die Strafzumessung durch das Obergericht.
In einem am Freitag publizierten Urteil hat das Bundesgericht die Rügen abgewiesen. Es folgt der Einschätzung des Obergerichts. Anders sieht es beim Kumpanen aus, einem heute 42-jährigen Litauer. Das Bezirksgericht hatte ihn wegen Anstiftung zu Mord zu 16,5 Jahren Gefängnis verurteilt. Das Obergericht kam in seinem Urteil vom August 2022 zum Schluss, er habe den Mord als Mittäter begangen.
In diesem Punkt hat das Bundesgericht das Urteil aufgehoben. Aufgrund des Sachverhalts liege keine Mittäterschaft vor. Die Anklage lasse aber eine Verurteilung für Anstiftung zu.
Der Schweizer tötete im 2016 auf offener Strasse einen 41-jährigen zufällig anwesenden Mann mit mehreren Messerstichen. Danach flüchtete er. Die Tat war Teil eines Plans, den der Schweizer und der Litauer im Strafvollzug geschmiedet hatten. Sie wollten frühzeitig freikommen.
Im ersten unbegleiteten Hafturlaub schickte der Schweizer einen fingierten Erpresserbrief ans Zürcher Kantonsparlament. Darin drohte er im Namen einer angeblichen litauischen Bande die Tötung von Menschen an, sollte der Litauer nicht freigelassen werden.
Als nichts geschah, kaufte er ein Messer und suchte ein Opfer. Er wurde festgenommen, als er eine Waffe kaufen wollte. Aus diesem Grund sprach das Obergericht ihn der strafbaren Vorbereitungshandlungen schuldig.
(Urteile 6B_445 und 452/2023 vom 20.10.2023)
(sda)