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SBB: Doppelstock-Dosto-Züge müssen auf Barrierefreiheit geprüft werden

Zu wenig Barrierefreiheit: SBB und Bund müssen Doppelstock-Züge nochmals prüfen

04.02.2026, 12:0004.02.2026, 17:24

Bund und SBB müssen sich nochmals mit der Frage befassen, ob die Doppelstock-Dosto-Züge von mobilitätsbehinderten Menschen autonom und sicher benützt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Organisation Inclusio Handicap gutgeheissen.

Auch der SBB-Doppelstockzug FV-Dosto wurde von Bombardier hergestellt. (Archivbild)
Vor allem der Ein- und Ausstiegsbereich des Zuges wird kritisiert.Bild: KEYSTONE

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass ein vom Bundesamt für Verkehr (BAV) in Auftrag gegebener Expertenbericht verschiedene Fragen offen lässt. Das Gutachten wurde nach einer Rückweisung des Bundesgerichts im Dezember 2021 bei einer privaten Firma in Auftrag gegeben.

Die Behindertenorganisation Inclusio Handicap hatte gegen die im März 2024 vom BAV erteilte unbefristete Betriebsbewilligung für die von Bombardier Transportation gebauten Dosto-Züge eine Beschwerde eingereicht. Im Wesentlichen kritisierte die Organisation die Gestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs.

Der neue IR-Dosto der SBB faehrt in den Hauptbahnhof vor seiner ersten kommerziellen Fahrt, aufgenommen am Freitag, 7. Juli 2023 in Zuerich. (KEYSTONE/Ennio Leanza).
Inclusio Handicap reichte eine Beschwerde gegen die Züge ein.Bild: KEYSTONE

Nicht repräsentativ

Das Bundesverwaltungsgericht heisst verschiedene Kritikpunkte am Sachverständigenbericht gut, auf den sich das BAV bei seiner Betriebsbewilligung stützte. So wurden die Berechnungen mit einem Standardrollstuhl gemacht und die praktischen Experimente mit nicht mobilitätsbehinderten Personen. Laut Gericht sind diese Ergebnisse nicht repräsentativ.

Auch wurde nur die Situation mit Handrollstühlen, nicht aber jene mit Elektrorollstühlen oder Rollatoren begutachtet. Im Fokus der Untersuchung waren zudem Paraplegiker. Die Situation von älteren Menschen, solchen mit einer Mutiplen Sklerose oder von Personen nach einem Schlaganfall wurde nicht berücksichtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass im Sinne des Beschleunigungsgebots auch über die Frage zu befinden sei, ob mögliche Anpassungen am Ein- und Ausstiegsbereich zumindest bei einem Wagen pro Zug technisch machbar und verhältnismässig sind. (Urteil A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 vom 20.1.2026) (sda)

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