Die Untermiete von Wohnungen soll erschwert, Kündigung wegen Eigenbedarfs erleichtert werden. Drei entsprechende Änderungsvorschläge für das Mietrecht sind bis Montag in der Vernehmlassung. Die Vertreter der Vermieter zeigen sich teilweise zufrieden, der Mieterverband bemängelt dagegen einen geringeren Schutz der Mieterrechte.
Mit den Änderungsvorschlägen setzt die Rechtskommission des Nationalrates vier parlamentarische Initiativen um, auf die das Parlament eingetreten war. Gemäss dem ersten Vorschlag sollen Mieterinnen ihre Wohnung nur noch mit einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters untervermieten dürfen.
Zudem kann der Vermieter die Untervermietung unter bestimmten Umständen verweigern. Missbräuchliche Bedingungen bei der Untervermietung oder eine Dauer von mehr als zwei Jahren muss der Vermieter nicht akzeptieren. In ihrem erläuternden Bericht erklärt die Kommission, dass damit die vollständige oder teilweise Untervermietung über kommerzielle Plattformen wie Airbnb eingeschränkt werden solle.
Dieses Ziel werde durch die vorgeschlagen Massnahme nicht erreicht, kritisiert hingegen der Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz (MV). «Da sie nur die Mieterschaft betrifft, also nur einen Teil des Angebots, kann diese Bestimmung nicht als Massnahme zur Bekämpfung des gesamten Phänomens angesehen werden.»
Auch der Verein Casafair (in der Romandie HabitatDurable), der sich für ein nachhaltigkeitsverträgliches Mietrecht einsetzt, ist der Ansicht, dass der Entwurf das Problem nicht löst. Kurzfristige Untervermietungen auf diesen Plattformen sollten nur nach vorheriger Absprache erlaubt sein.
Der MV bedauert zudem, dass der Vorschlag keine Unterscheidung zwischen vollständiger und teilweiser Untervermietung vorsieht. Es komme häufig vor, dass Mieterinnen oder Mieter ein Zimmer aufgrund einer Trennung, eines Todesfalls oder des Auszugs eines Kindes untervermieteten, schreibt der Verband. Eine Feststellung, die von Casafair geteilt wird.
Der MV ist zudem strikt dagegen, dass das Fehlen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung ein Grund für eine ausserordentliche Kündigung darstellen kann. Der Hauseigentümerverband (HEV) dagegen findet, dass damit klare Verhältnisse geschaffen würden, die Beweislage in einem Verfahren erleichtere und zu Rechtssicherheit führe. Dies sei im Interesse aller redlich handelnden Parteien.
Auch an der Zweijahresfrist übt der MV Kritik. Diese sei in vielen Zusammenhängen sowohl für Mieter als auch für Untermieter zu kurz. Eine solche Frist würde zudem die Wirtschaftsfreiheit und die Handels- und Gewerbefreiheit beeinträchtigen.
Im Gegensatz dazu befürwortet Casafair diese Frist. Ebenso der HEV, der darauf hinweist, dass eine fortlaufende Untervermietung bereits nach geltendem Recht verboten sei. Nur sei bisher nicht klar, ab wann sie als zu lang angesehen und daher vom Vermieter abgelehnt werden kann.
Der zweite Vorschlag betrifft eine Vereinfachung der Kündigung wegen Eigenbedarf: Anstelle der heute verlangten «Dringlichkeit» soll die Kündigung wegen Eigenbedarfs neu erlaubt sein, wenn der Vermieter oder die Vermieterin einen «bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend machen kann».
Sowohl Casafair also auch der MV kritisieren, dass dies die Rechte der Mietenden weiter beschneiden würde. «Die Kündigung aus Gründen von Eigenbedarf der Vermieterschaft wird bereits weithin akzeptiert, auch zum Nachteil von schwierigen personellen oder familiären Situationen der Mieterschaft», schreibt der MV.
Zudem zeige die Praxis, dass der Eigenbedarf sehr oft nur geltend gemacht werde, um einen Mieter oder eine Mieterin loszuwerden und die Wohnung zu einem höheren Preis weiterzuvermieten, als dies eine Mieterhöhung während des Mietverhältnisses erlaubt hätte. Der MV schlägt deshalb vor, eine Sanktion für Vermieter einzuführen, die diesen Grund als Vorwand benutzen.
Sowohl MV als auch Casafair sind jedoch erfreut, dass die Kommission die Idee eines summarischen Verfahrens bei der Anfechtung von Mietkündigungen aufgegeben hat. Der HEV bedauert dies hingegen.
Wenig Kritik gab es schliesslich zum letzten Änderungsvorschlag der vorsieht, dass die Schriftform für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung ausreicht und nicht mehr ein vom Kanton genehmigtes Formular verwendet werden muss. Zudem soll eine gedruckte Unterschrift erlaubt sein. (sda)
In der Schweiz ist der Mieter einfach der Arsch…