Der Bund senkt den Referenzzinssatz auf von 1,75 auf 1,50 Prozent. Dies sind erst mal gute Nachrichten für Mieterinnen und Mieter. Jedoch haben aufgrund der Teuerung nicht alle Anspruch auf eine Senkung.
Vermieter dürfen die Teuerung und teils die Kostensteigerung gegenrechnen. Genauer darf 40 Prozent der Inflation verrechnet werden, die seit der letzten Vertragsanpassung aufgelaufen ist.
Es könnte nun also passieren, dass eine Mietzinsanpassung an den gesunkenen Referenzzins zu einer Erhöhung führt. Um nicht in diese Falle zu tappen, kann der Anspruch mit einem Rechner geprüft werden.
Wenn du es wagen willst, eine Mietzinsreduktion anzufordern, halte dich an folgende Anleitung, des Mieterverbandes.
Viele Vermieterinnen und Vermieter senken den Mietzins nicht von sich aus. Mieterinnen und Mieter müssen ihr Glück also selbst in die Hand nehmen. Zuerst muss geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine Mietzinssenkung besteht und wie gross dieser Anspruch ist. Basiert der Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, steht der Mieterschaft eine Senkung des Nettomietzinses um einen festen Prozentsatz zu. Hier der Link zum Rechner.
Aber Achtung: Die Vermieterschaft kann die Teuerung und allgemeine Kostensteigerung mit dem Senkungsanspruch verrechnen.
Keinen Einfluss hat die Senkung des Referenzzinssatzes auf Mieterinnen und Mieter, deren Vertrag bereits auf einem Satz von 1,5 Prozent oder tiefer basiert. Sie haben keinen Anspruch auf eine Senkung ihrer Miete.
Wer eine Anpassung seines Mietvertrags einfordern will, muss einen Brief an die Vermieterin oder den Vermieter schicken, mit dem Begehren, den Nettomietzins auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu senken. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist müsste also beispielsweise eine Anpassung wirksam werden, wenn der Brief bis Ende März bei der Vermieterin oder dem Vermieter eintrifft.
Die Vermieterschaft muss auf ein entsprechendes Begehren der Mieterschaft innerhalb von 30 Tagen Stellung beziehen. Fällt die Antwort nicht im Sinn der Mieterinnen und Mieter aus, etwa weil eine Senkung aufgrund der Teuerung und gesteigerten Betriebs und Unterhaltskosten verweigert wird, ist es sinnvoll, von der Vermieterschaft weitere Unterlagen zu verlangen, um die Einwände gegen die Mietzinsreduktion zu prüfen.
Bei einer unzufriedenstellenden oder ausbleibenden Antwort der Vermieterschaft können die Mieterinnen und Mieter innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde ihres Wohnbezirks die Herabsetzung der Miete verlangen. Dies geschieht idealerweise per eingeschriebenem Brief.
Das Herabsetzungsbegehren muss spätestens 60 Tage ab Versand des ursprünglichen Herabsetzungsbegehrens an die Vermieterschaft versendet werden.
Der Mieterverband empfiehlt, sich vorgängig beraten zu lassen.
(sda/kek)