Patrick Fischer wurde nicht angehört – Staatsanwaltschaft rechtfertigt sich
In der allgemeinen medialen Aufregung der letzten 14 Tage über die Causa Patrick Fischer mit einem weit ausgebreiteten Themen-Fächer ist etwas Zentrales untergegangen: Ehe die Staatsanwaltschaft Luzern den Strafbefehl gegen Fischer betreffend das gefälschte Covid-Zertifikat dem Schweizer Fernsehen SRF herausgab, hätte sie dem Betroffenen das rechtliche Gehör (Möglichkeit zur Stellungnahme) wenn nicht gewähren müssen, dann unbedingt sollen. Fischer wurde aber nicht kontaktiert.
Das rechtliche Gehör nach Artikel 29, Absatz 2 der Bundesverfassung garantiert in der Schweiz das Recht, sich vor einem behördlichen Entscheid zu äussern. Weil der Anspruch auf das rechtliche Gehör Verfassungsrang hat, ist seine Bedeutung entsprechend hoch. Wäre Fischer dieses Recht gewährt worden, hätte er der Aushändigung des Strafbefehls an das SRF kaum zugestimmt und damit einhergehend auch die umgehende Veröffentlichung verhindert.
In der Folge wären das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung des Strafbefehls (wahrgenommen durch SRF als Gesuchsteller) und das private Interesse von Fischer (als Gesuchsgegner) an der Nicht-Veröffentlichung durch die Staatsanwaltschaft Luzern gegeneinander abzuwägen gewesen. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, ob das persönliche Interesse von Fischer auf ihn und seine Familie reduziert geblieben oder sich aufgrund seines Amtes als Coach der Schweizer Eishockeynationalmannschaft bis in das Team und den Verband hinein ausgedehnt hätte.
Das Verfahren hätte Monate gedauert – bis nach der WM
Aber: Bei einem Entscheid der Staatsanwaltschaft für die Veröffentlichung und damit gegen Fischer hätte er das Verfahren auf dem verwaltungsrechtlichen Weg durch alle kantonalen Instanzen tragen, sowie schliesslich auch noch das Bundesgericht anrufen können. Ein solches Verfahren hätte Monate, wenn nicht ein Jahr oder länger gedauert. Bis dahin wäre die Eishockey-Weltmeisterschaft im Mai in der Schweiz längst Geschichte und das Mandat von Fischer bei Swiss Ice Hockey abgelaufen gewesen.
Auch die bei einem Weiterzug mit der Sache betrauten gerichtlichen Instanzen hätten verfassungsmässige Rechte gegeneinander abwägen müssen. Namentlich jene von Artikel 13 (Schutz der Privatsphäre) einerseits gegen Artikel 16 (Meinungs- und Informationsfreiheit), Artikel 17 (Medienfreiheit) und Artikel 30 der Bundesverfassung (Gerichtliche Verfahren) andererseits. Ein Blick auf diese Rechte offenbart die grosse Bedeutung für deren Träger, was das gegenseitige Abwägen schwierig macht und deshalb grösste Sorgfalt erfordert.
So rechtfertigt sich die Staatsanwaltschaft Luzern
Ohne inhaltliche Wertung des Strafbefehls ist zu konstatieren, dass die Verletzung seines rechtlichen Gehörs als heikel und vor allem unsensibel zu bezeichnen ist. Dass dadurch nur Verlierer erzeugt werden und teilweise auf der Strecke bleiben würden, war voraussehbar. Die Staatsanwaltschaft Luzern hat sich bei ihrem Vorgehen auf interne, sich auf die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz stützende Weisungen berufen, gemäss welchen das schutzwürdige Interesse der Öffentlichkeit dem privaten Interesse des Betroffenen gegenüberzustellen ist. Dabei macht sie gegenüber CH Media geltend, nach einer «sorgfältigen Abwägung» zum Schluss gelangt zu sein, das öffentliche Interesse sei gegeben und sie habe deshalb Einsichtnahme in den Strafbefehl gewährt.
Nun, diese sorgfältige Abwägung hätte geboten, Patrick Fischer vorgängig anzuhören, um dessen privates Interesse richtig einordnen, beziehungsweise gewichten und dem öffentlichen Interesse gegenüberstellen zu können. Die Staatsanwaltschaft hat es vorgezogen, in eigener Regie, also unter Verzicht auf die Anhörung von Patrick Fischer, über Bestand, Inhalt und Umfang seines privaten Interesses zu entscheiden. Ob eine Auslegung der erwähnten Weisungen dieses Vorgehen insbesondere in einer derart heiklen Angelegenheit als sinnvoll erscheinen lässt, ist mit einem grossen Fragezeichen zu versehen.
Bei dieser Impffrage handelte das Bundesverwaltungsgericht anders
Die Justizöffentlichkeit ist unbestrittenermassen ein hohes Gut. Folgerichtig besteht ein Anspruch der Medien, über Urteile Kenntnis zu erhalten. Allerdings hat dieser Anspruch keine absolute Gültigkeit, denn das Recht von betroffenen Verfahrensbeteiligten auf Persönlichkeitsschutz ist zu wahren, was vom Bundesgericht in seinen Urteilen immer wieder hervorgehoben wird.
Wie das sich handhaben lässt, offenbart ein anderes, mit dem vorliegenden Fall trotz dessen umgekehrter Vorzeichen durchaus vergleichbares Verfahren. Drei Privatpersonen beantragten Anfang August 2021 Einsicht in die während der Corona-Pandemie abgeschlossenen Verträge mit den Pharmaunternehmen Moderna und Novavax zur Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen. Die erwähnten Firmen und das Bundesamt für Gesundheit setzten sich dagegen zur Wehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat die drei Beschwerden am 10. Februar 2026 gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip gutgeheissen. Die Urteile sind etwa Mitte März in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Kosten der beiden Impfstoffe vom BAG vor knapp zwei Wochen bekanntgegeben worden sind. (riz/aargauerzeitung.ch / Mitarbeit: Etienne Wuillemin)
