Der Referenzzinssatz wurde am 1. Juni 2023 von bis anhin 1,25 Prozent auf neu 1,5 Prozent erhöht. Nun flattern bei vielen Schweizerinnen und Schweizern eingeschriebene Briefe rein, in denen eine Erhöhung des Mietzinses angekündigt wird.
Bei vielen Mietenden sorgen die Mietzinserhöhungen für Fragezeichen und rote Köpfe. Laut dem Juristen Fabian Gloor, Leiter der Hotline des Mieterinnen- und Mieterverbands, steigen die Anfragen durch verunsicherte Mieter rapide an.
Der von ihnen entwickelte Mietzinsrechner werde seit dem 5. Juni immer öfter benutzt und auch bei der kostenpflichtigen Hotline sowie den kantonalen Sektionen des Verbandes würden die Beratungsanfragen zurzeit deutlich ansteigen. Der Mieterinnen- und Mieterverband gehe davon aus, dass die Anfragen noch weiter zunehmen.
Wir zeigen dir nun, wie du erkennen kannst, ob du über den Tisch gezogen wirst.
Zunächst zum Referenzzinssatz. Darunter versteht man den durchschnittlichen Zinssatz aller Hypotheken der Schweiz. Solange der Referenzzinssatz unter 5 Prozent liegt, berechtigt ein Anstieg von 0,25 Prozent zu einer Mieterhöhung von maximal 3 Prozent.
Zusätzlich zur Mietzinserhöhung aufgrund der Erhöhung des Referenzzinssatzes können die Vermieter 40 Prozent der Teuerung auf den Mieter abwälzen. Die Teuerung wird mit einem Punktesystem berechnet und wird vom Bundesamt für Statistik hier bereitgestellt.
Der Brief muss in einer amtlich genehmigten Vorlage verfasst werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Inhalt des Briefes und somit die Mietzinserhöhung nicht rechtskräftig. Der Brief muss zudem per Einschreiben verschickt werden, sonst ist er ungültig. Des Weiteren muss jede Erhöhung des Mietzinses genau begründet werden.
In der untersten Zeile ist ausgewiesen, dass die Briefvorlage amtlich genehmigt wurde und in welchen Kantonen sie gültig ist.
Falls der Brief korrekt ist, kann man als nächsten Schritt die Anpassungsgründe überprüfen. Der Mieterverband stellt auf seiner Website einen Mietzinsrechner bereit. Dort kann die eigene Mietzinserhöhung relativ simpel kontrolliert werden. Man braucht dafür die letzte Mietzinserhöhung beziehungsweise -senkung, oder, falls der Mietzins noch nie angepasst wurde, den Mietvertrag.
Im vorliegenden Brief wird die Erhöhung des Mietzinses in drei Zeilen aufgeschlüsselt. Die erste Zeile weist die Erhöhung aufgrund der Anpassung des Referenzzinssatzes aus. Diese beträgt im Brief genau die gesetzlich möglichen drei Prozent. Wichtig zu beachten: Wenn der Referenzzinssatz im bisherigen Mietvertrag bereits 1,5 Prozent betragen hat, darf der Vermieter die Steigerung des Referenzzinssatzes nicht als Grund für eine Mieterhöhung angeben.
Auch relativ einfach zu kontrollieren ist der Teuerungsausgleich. Mit einem Dreisatz kann man die Teuerung berechnen. Anschliessend nimmt man die erlaubten 40 Prozent der gesamten Teuerung und man hat die Mietzinserhöhung, die der Vermieter auf den Mieter abwälzen darf. Im vorliegenden Fall entspricht sie genau den erlaubten 40 Prozent.
Die dritte Spalte, die allgemeine Kostensteigerung, lässt sich nicht selber überprüfen. Mit dem Rechner des Mieterinnen- und Mieterverbandes lässt sich diese jedoch grob abschätzen. Der Vermieter muss die Kostensteigerung aber beweisen können. Um dies zu erzwingen, muss jedoch offiziell gegen die Erhöhung der Miete Beschwerde erhoben werden.
Ja genau. Die selbst ernannte "Partei des Volkes." Was für eine verlogene Partei. Was hat die SVP in den letzten Jahrzehnten denn jemals Gutes für das gemeine Volk gemacht?
Ist wirklich nicht einfach die Sache mit dem Referenzzinssatz.