Die Wall Street wird gerade von der Trump-Regierung wieder dereguliert. Manche Prognostiker sehen deshalb bereits die nächste Bankenkrise am Horizont. Wir erinnern uns: Die letzte Krise brachte auch einzelne Schweizer Banken in Nöte.
Aber was passiert eigentlich, wenn deine Bank Konkurs geht? Wir haben die wichtigsten Informationen für dich zusammengestellt.
Schweizer Banken gelten im internationalen Vergleich als überdurchschnittlich sicher. Trotzdem lohnt es sich zu wissen, was bei einem Bankenkonkurs mit dem eigenen Geld passiert. In einem solchen Worst-Case- Szenario kommt nämlich der so genannte Einlegerschutz zum Tragen.
Mit dem Begriff «Einlagen» meint der Finanzjargon nichts anderes als Guthaben von Bankkunden, also Forderungen gegenüber der Bank. Dazu gehören zum Beispiel deine Guthaben auf Privatkonten, Sparkonten oder Kassenobligationen. Wertschriften wie Aktien sind hingegen keine Einlagen.
Im Prinzip gibt es drei zentrale Sicherheitsstufen im Schweizer Einlegerschutz: Erstens die privilegierte Auszahlung, zweitens die Einlagensicherung und drittens das Konkursprivileg. Alle drei Mechanismen gelten nur für einen begrenzten Betrag, nämlich 100'000 Franken pro Person und Bank.
Bei einem Bankenkonkurs erhältst du als Kunde möglichst rasch deine Guthaben wieder zurück – bis zu einem Betrag von 100'000 Franken. Diese bezahlt die Bank aus den liquiden Mitteln, sofern diese noch vorhanden sind. Ist die Bank allerdings nicht mehr flüssig, kommt die Einlagensicherung zum Tragen.
Wenn dir die Bank dein Geld nicht mehr bis zu einer Höhe von 100'000 Franken zurückzahlen kann, kommt die Einlagensicherung des Vereins «esisuisse» in Spiel. Diese versichert aber ebenfalls höchstens 100'000 Franken pro Kunde und Bank. Auch wenn dein Vermögen über mehrere Konten bei der Bank verteilt ist, erhältst du maximal 100'000 Franken von der Versicherung zurück.
Achtung: Die Einlagensicherung ist auf insgesamt 6 Milliarden Franken beschränkt. Das klingt nach viel Geld, ist aber eher wenig, wenn eine grössere Bank Konkurs geht. Im schlimmsten Fall erhältst du also auch von der Einlagensicherung nicht dein ganzes Geld zurück. Immerhin kannst du auf den Bundesrat hoffen, der im Notfall die Einlagensicherung aufstocken kann.
Wenn auch die Einlagensicherung nicht hinreicht, gibt es noch das so genannte Konkursprivileg als dritte Sicherheit. Das bedeutet, dass deine Guthaben (wieder bis zum einem Betrag von 100'000 Franken) in die zweite Konkursklasse eingeteilt werden. Diese wird gegenüber der dritten Konkursklasse bevorzugt behandelt. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass du nachträglich noch Geld bekommst. Eine Garantie gibt es aber nicht.
Dein Guthaben auf 3a-Konten und Freizügigkeitskonten werden ebenfalls privilegiert behandelt. Im Unterschied zu Einlagen auf Privat- und Sparkonten gibt es für deine Vorsorgekonten aber keine Einlagensicherung. Für die privilegierte Behandlung in der Konkursmasse gilt ebenfalls nur ein Betrag von 100'000 Franken, aber unabhängig von deinen übrigen Kontoguthaben.
Wenn du Kundin bei einer Kantonalbank bist, kommst du in den Genuss einer zusätzlichen Sicherheit, nämlich der unbeschränkten Staatsgarantie. Der Kanton haftet dann also für die Bankkunden. Davon ausgenommen sind die Waadtländische Kantonalbank, die Berner Kantonalbank und die Genfer Kantonalbank. Auch die Postfinance kennt keine Staatsgarantie mehr. Viele Kantonalbanken gelten also als besonders sicher, bieten aber in der Regel auch nicht die besten Konditionen an.
Aktien und andere Wertschriften sind keine Einlagen. Du erhältst deine Wertschriften wie Aktien und Anleihen aber im Konkursfall in der Regel zurück. Wenn du im Depotvertrag die Weiterverleihung der Aktien (so genanntes Securities Lending) erlaubt hast, besteht aber ein Verlustrisiko.
Anlagefonds und ETFs sind noch etwas sicherer, da sie als Sondervermögen gelten und deshalb nicht in die Konkursmasse fallen. Aber auch hier gibt es wieder Ausnahmen: Wenn die Fonds mit strukturierten Produkten wie Swaps operieren, besteht ein Ausfallrisiko.
Vielleicht gehst du davon aus, dass sich im Konkursfall auch deine Hypo-Schulden in Luft auflösen. Dann hast du dich zu früh gefreut. Vielmehr wird deine Hypothek an eine andere Bank weiterverkauft oder ausserordentlich gekündigt (sofern der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht).
Bei Hypotheken stellt sich aber die Frage, ob Guthaben und Schulden im Konkursfall querverrechnet werden. Dazu gibt es in Hypothekarverträgen häufig einen so genannten Verrechnungsausschluss, der ein solches Verrechnungsrecht für den Kunden ausschliesst. Eine solche Klausel ist aber unter Rechtsexperten umstritten.
Also: Wenn dir deine illiquide Bank dein Sparkonto-Guthaben in der Höhe von 40'000 Franken nicht zurückzahlen kann, heisst das in der Regel nicht, dass deine Hypothekarschuld um 40'000 Franken verringert wird. Allerdings kannst du auch nach Abschluss deines Hypothekarvertrags noch versuchen, den Verrechnungsausschluss streichen zu lassen.