Die Bestimmung des Geschlechts des Embryos oder Fötus bleibt grundsätzlich verboten. Die Information fällt jedoch häufig als Nebenbefund an, etwa bei einer Ultraschalluntersuchung. Um eine Auswahl von Babys nach Geschlecht zu verhindern, will der Bundesrat die Mitteilung des Geschlechts vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche verbieten.
Der Bundesrat schlägt auch eine Totalrevision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) vor. Nach geltendem Recht dürfen Ärztinnen und Ärzte genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich durchführen sowie DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung erstellen.
Das GUGM regelt künftig zwei Bereiche von Untersuchungen mit unterschiedlich strengen Vorschriften. Jene zur Abklärung von Eigenschaften des Erbguts im medizinischen Bereich bleibt Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Die Durchführung der Tests ist nur in bewilligten Laboratorien erlaubt. Der rechtliche Rahmen bleibt weitgehend unverändert.
Neu ist hingegen die Regelung von Untersuchungen des Erbguts ausserhalb des medizinischen Bereichs. Der Bundesrat schlägt dabei zwei Kategorien vor. Die erste umfasst die genetische Untersuchung besonders schützenswerter Eigenschaften.
Das können physiologische Eigenschaften sein, etwa mit Bezug auf die Ernährung, oder persönliche Eigenschaften wie der Charakter oder das Verhalten. Diese liegen zwar ausserhalb des medizinischen Bereichs, könne aber beträchtliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben.
Das gleiche gilt laut Bundesrat für Abklärungen der ethnischen Herkunft. Er schlägt daher vor, dass solche Untersuchungen nur von Fachpersonen veranlasst und in bewilligten Laboratorien durchgeführt werden dürfen.
Für die Abklärung äusserlicher körperlicher Merkmale wie Augen- oder Haarfarbe oder so genannten Partnerschaftsabklärungen gelten hingegen nur grundsätzliche Bestimmungen. Dazu gehören zum Beispiel ein Nichtdiskriminierungsverbot, das Recht auf Information oder Vorschriften zum Schutz von Proben und genetischen Daten.
Der Bundesrat verzichtet auf strenge Regeln, weil die Ergebnisse solcher Untersuchungen seiner Ansicht nach Ansicht «vergleichsweise belanglos» sind. Ebenfalls nur Grundsätze gelten für die Untersuchung von Veränderungen des Erbguts, die nicht an Nachkommen weitergegeben werden. Grund dafür ist, dass keine Drittpersonen betroffen sind.
Ein grundsätzliches Verbot von Gentests ausserhalb des medizinischen Bereichs hat der Bundesrat verworfen. Seiner Ansicht nach kann die betroffene Person mit weniger weit gehenden Eingriffen geschützt werden. (whr/sda)