Einer irakisch-pakistanischen Familie ist die Einbürgerung im Kanton Bern zurecht verwehrt worden, weil sie die bezogene Sozialhilfe nicht zurückbezahlt hatte. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde des Ehepaares abgewiesen.
Die Berner Kantonsverfassung schreibt seit Dezember 2013 vor, dass nicht eingebürgert wird, wer Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen nicht zurückbezahlt hat.
Obwohl das entsprechende Ausführungsgesetz noch nicht verabschiedet ist, kann die Verfassungsnorm angewendet werden. Wie das Verwaltungsgericht kommen die Lausanner Richter in ihrem am Freitag publizierten Urteil zum Schluss, dass die Norm klar formuliert und genügend bestimmt sei.
Der Kanton Bern habe ausserdem die kantonale Verordnung zum Einbürgerungsverfahren angepasst und die Wegleitung teilweise geändert. In der Verordnung wurde bestimmt, dass die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre zurückbezahlt sein muss.
Das einbürgerungswillige Paar hatte in den Jahren 2004 bis 2006 Sozialhilfe von rund 73'000 Franken bezogen. Rund neun Monate nach Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs bei der Einwohnergemeinde im Februar 2013 wurde die revidierte Kantonsverfassung des Kantons Bern angenommen.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde sicherte der Familie Ende Juni 2013 das Gemeindebürgerrecht zu. Und im Januar des folgenden Jahres erteilte auch das damalige Bundesamt für Migration die Einbürgerungsbewilligung des Bundes.
Obwohl die kantonalen Behörden nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmung eine Bescheinigung bezüglich Sozialhilfe verlangten, hielt das Paar an seinem Gesuch fest. Es steht ihm nun offen, ein neues zu stellen, wie das Bundesgericht festhält.
Die zehnjährige Frist kritisierten die Demokratischen Juristinnen und Juristen im Rahmen der Vernehmlassung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz.
Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass diese Frist in der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung auf drei Jahre festgelegt worden sei. Bei zehn Jahren drohe deshalb eine Unvereinbarkeit mit Bundesrecht.
Im vorliegenden Urteil hält das Bundesgericht nun aber fest, dass die Limitierung der Rückzahlungspflicht auf zehn Jahre nicht als unhaltbar bezeichnet werden könne. Es fügt dem jedoch an, dass «sich grosszügigere Regelungen gut vertreten liessen».
Die bernische Lösung erscheine vertretbar, weil zahlreiche Forderungen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Ablauf dieser Frist absolut verjähren würden. (Urteil 1D_4/2016 vom 04.05.2017) (sda)