Der Bundestag hat in Deutschland das Sexualstrafrecht verschärft. So gilt künftig der Grundsatz «Nein heisst Nein». Zudem sollen Täter (meist ein Mann) nach sexuellen Übergriffen auch bestraft werden können, wenn das Opfer (meist eine Frau) nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äussern, oder der Täter einen Überraschungsmoment nutzt.
Auch der Prozess gegen Gina-Lisa Lohfink hat die Gesetzesrevision in Deutschland forciert (siehe Kontextbox).Bild: HANNIBAL HANSCHKE/REUTERS
Doch was ändert das im konkreten Fall? Der Sexualstrafrechtler Joachim Renzikowski von der Universität Halle-Wittenberg erklärt die Folgen an drei Fallbeispielen:
Er überrumpelt sie Ein Mann macht von einer Frau einvernehmlich Nacktfotos. Dann bittet er sie, sich für die Aufnahmen nach vorne gegen eine Wand zu lehnen. Plötzlich dringt er unvermittelt in sie ein. Die Frau ist perplex und wehrt sich nicht. Bislang war der Mann dafür schwer zu belangen. Künftig ist das einfacher, weil der Täter nach der neuen Gesetzgebung das fehlende Einverständnis des Opfers durch die Überraschung missachtet hat.
Ehemann zwingt Frau zum Analsex Ein Mann vollzieht mit seiner Ehefrau Analverkehr, obwohl diese das nicht will, Nein sagt und anfängt zu weinen. Allerdings wehrt sie sich nicht, weil sie Angst vor Schlägen hat. Bislang konnte der Ehemann dafür straffrei ausgehen, wenn ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er seine Frau bedroht hat. Mit der Gesetzesverschärfung liegt nun aber eine Straftat vor, weil der Täter gegen den erkennbaren Willen seiner Frau gehandelt hat.
Der Grapscher aus dem Mob Ein Mann begrapscht eine Frau und fasst ihr in einer Menschenmenge an den Busen. Bislang wurde das von Gerichten höchstens als Beleidigung gewertet. Künftig gibt es den neuen Straftatbestand der sexuellen Belästigung. Demnach ist es verboten, einen anderen Menschen in sexuell bestimmter Weise körperlich zu berühren und dadurch zu belästigen.
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Die beliebtesten Kommentare
Klaus K.
07.07.2016 17:38registriert Mai 2016
Diese Beispiele zeigen nur die eine Seite der Medaille. Niemand würde den obigen Fällen widersprechen.
Was aber hat sich tatsächlich geändert? Haben wir nun bereits das schwedische Modell, wo der Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten' in Sexualstraffällen nicht mehr gilt? Wenn ihr schon einen Artikel zu dem Thema neues Sexualstrafrecht, informiert doch über die tatsächlichen einschneidenden Änderungen. Mit solchen Beispielen bringt das nicht viel...
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