Europäischer Gerichtshof entscheidet: Alkoholfreier Gin darf nicht «Gin» heissen
Ein Unternehmen hatte in Deutschland ein Getränk unter dem Namen «Virgin Gin Alkoholfrei» vermarktet. Es sah aus wie Gin, schmeckte ähnlich und enthielt Aromen von Wacholderbeeren, aber eben keinen Alkohol. Ein klarer Verstoss gegen EU-Recht, entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb, der sich für faire Kennzeichnungen im Lebensmittelhandel einsetzt. Die Verbraucherschützer beriefen sich auf eine EU-Verordnung, die genau definiert, was als Gin gelten darf. Neben dem typischen Wacholderaroma ist darin ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent vorgeschrieben – und der fehlte hier.
Klarer Fall von Irreführung?
Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Potsdam, das sich jedoch nicht sicher war, wie das EU-Recht auszulegen ist. Es legte die Frage dem EuGH vor und erhielt eine deutliche Antwort.
Demnach darf ein Getränk ohne Alkohol nicht unter dem Begriff «Gin» verkauft werden, selbst wenn es geschmacklich oder optisch daran erinnert. Auch der Zusatz «alkoholfrei» ändert daran nichts. Laut Gericht besteht die Gefahr, dass Verbraucher ein solches Produkt fälschlich für eine Variante des Originals halten, obwohl es sich rechtlich um eine völlig andere Kategorie handelt.
Was Gin laut EU-Recht ausmacht
Gin gehört in der EU zu den geschützten Spirituosen. Das heisst: Wer ein Getränk so nennt, muss bestimmte Kriterien erfüllen. Entscheidend ist dabei nicht nur der Alkoholgehalt, sondern auch die Herstellung. Gin entsteht durch das Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, also Alkohol, der etwa aus Getreide gewonnen wurde, mit Wacholder und weiteren pflanzlichen Inhaltsstoffen, auch Botanicals genannt.
Ein Getränk ohne Alkohol kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Deshalb ist der Begriff «alkoholfreier Gin» aus Sicht des Gerichts nicht zulässig.
Unternehmerische Freiheit nicht verletzt
Das Luxemburger Gericht betonte zugleich, dass die Regelung keine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit darstelle. Das betroffene Unternehmen dürfe sein Getränk weiterhin verkaufen, nur eben nicht unter dem geschützten Namen «Gin».

